Halter eines Kfz
BT-Drs. 19/27439 (zu den Rechtsnormen betreffend des autonomen Fahrens)
1. Begriffsbestimmung Halter
Halter eines Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt besitzt, dabei kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.
In der Regel ist der Zulassungsinhaber und Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs auch dessen Halter. Die sich aus den genannten Indizien ergebende Vermutung kann jedoch widerlegt werden (OVG Niedersachsen 30.01.2014 - 12 ME 243/13). Dabei obliegt der als Halter eingetragenen Person die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Verfügungsbefugnis eines anderen über das betreffende Fahrzeug ergibt (OVG Niedersachsen 30.05.2016 - 12 LA 103/15).
Werden beim Betrieb eines Kfz die in § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsgüter verletzt, kann daraus eine umfangreiche Haftung für den Kfz-Halter erwachsen, unabhängig davon, ob er an der Verletzung der Rechtsgüter unmittelbar beteiligt war oder nicht (s.u.).
2. GbR als Halter
Eine Sozietät von Rechtsanwälten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Halter eines Pkw in den Fahrzeugpapieren und den Fahrzeugregistern in der Form einzutragen, dass der Name eines benannten Vertreters und als Hinweis auf die Haltereigenschaft der GbR der Name der Vereinigung anzugeben ist (OVG Rheinland-Pfalz 18.04.2012 - 7 A 10058/12).
3. Haftung des Fahrzeughalters
Siehe den Beitrag "Fahrzeughalter - Haftung".
Galke: Neueste Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Fahrer und Halter; Zeitschrift für Schadensrecht - zfs 2011, 2 und 62
Geyer: Ersatzanspruch des geschädigten, mit dem Halter und/oder Fahrer nicht identischen Kfz-Eigentümers; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2005, 565
Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht; 7. Auflage 2022
Rebler: Die Haftung bei Verkehrsunfällen mit Tieren; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2012, 1204