Selbsthilfe - erlaubte
Die Selbsthilfe ist ein Rechtfertigungsgrund im Zivilrecht.
Selbsthilfe ist die Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruchs mit privaten Mitteln und daher in unserem Rechtssystem grundsätzlich verboten (Gefahr der "Selbstjustiz"), in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen jedoch zulässig:
- 1)
Wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Gefahr besteht, dass ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird, dürfen die in § 229 BGB aufgeführten Selbsthilfehandlungen vorgenommen werden, so z.B.
Wegnehmen einer Sache
Festnehmen eines Verpflichteten
Beschädigungen einer Sache
Voraussetzungen einer rechtmäßigen Selbsthilfe sind:
Es muss ein eigener Anspruch des Handelnden bestehen.
Staatliche Hilfe kann nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden. Dazu zählen neben der polizeilichen Hilfe auch die Mittel der gerichtlichen Eilverfahren.
Ausreichend ist eine wesentliche Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs. Dies beinhaltet nicht die Beweissicherung oder die Sicherung aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
- 2)
Selbsthilfe des Vermieters, § 561 BGB:
Um sein Vermieterpfandrecht zu sichern, darf der Vermieter die Entfernung der Sachen verhindern und die Sachen in Besitz nehmen, wenn der Mieter auszieht.
- 3)