Rechtswörterbuch

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Untersuchungshaft

 Normen 

Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder

§§ 112 - 130 StPO

177 StVollzG

StrEG

§ 51 StGB

 Information 

1. Allgemein

Präventive Inhaftierung des Beschuldigten.

Spätestens einen Tag nach der Verhaftung ist der Beschuldigte dem Haftrichter vorzuführen, der darüber zu entscheiden hat, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt (§ 115 Abs. 4 StPO), der Haftbefehl ausgesetzt wird (§ 120 StPO) oder der Vollzug vorläufig ausgesetzt wird (§ 116 StPO).

Wird der Haftbefehl aufrechterhalten, beginnt die Untersuchungshaft des Beschuldigten. Voraussetzung der Untersuchungshaft ist ein schriftlicher Haftbefehl des Richters.

Ein Haftbefehl kann auch erlassen werden, wenn der Beschuldigte sich bereits in Haft befindet. Ebenso können wegen mehrerer Taten gleichzeitig mehrere Haftbefehle ergehen (Überhaft).

2. Rechtsgrundlagen

Infolge der Föderalismusreform (Legislative) hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug verloren: Gemäß Art. 74 Absatz 1 Nummer 1 GG besteht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges). Die einzelnen Länder haben daher Untersuchungshaftvollzugsgesetze erlassen, die unter der Adresse http://www.dvjj.de/themenschwerpunkte/untersuchungshaft/untersuchungshaftvollzugsgesetze aufgeführt sind.

Das noch in der StPO geregelte Recht der Untersuchungshaft wurde insofern mit im Wesentlichen dem folgenden Inhalt wie folgt gefasst:

  • Gemäß § 119 StPO können dem Beschuldigten solche über die reine Freiheitsentziehung hinausgehende Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert.

    Dabei wird keine standardmäßige Geltung von Beschränkungen eingerichtet, sondern festgelegt, dass jede Beschränkung ausdrücklich angeordnet werden muss. Durch die jetzige Regelung soll erreicht werden, dass in jedem Einzelfall jede Beschränkung von dem Haftgericht auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und begründet wird.

    Neben den beschränkenden Anordnungen des Gerichts nach der Strafprozessordnung können auch (ggf. weiter gehende) Beschränkungen nach den Landesgesetzen über den Untersuchungshaftvollzug angeordnet werden (im Regelfall wohl durch die Vollzugsanstalt).

  • § 114b StPO enthält die Belehrungspflichten gegenüber Beschuldigten anlässlich der Verhaftung. Damit werden die in der Praxis bereits im Wesentlichen erfolgenden Belehrungen nunmehr ausdrücklich verpflichtend ausgestaltet.

    Hinweis:

    Die Einschränkung, dass der Beschuldigten einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird, wurde zum 05.09.2017 zugunsten des Beschuldigten dahin gehend geändert, dass eine erhebliche Gefährdung des Untersuchungszwecks drohen muss.

  • § 114c StPO regelt die Benachrichtigungspflichten bei Verhaftung und gerichtlicher Vorführung.

    Hinweis:

    Die Einschränkung, dass der Beschuldigten einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird, wurde zum 05.09.2017 zugunsten des Beschuldigten dahin gehend geändert, dass eine erhebliche Gefährdung des Untersuchungszwecks drohen muss.

  • Die §§ 114d und 114e StPO sollen gewährleisten, dass Gerichten, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zur Verfügung stehen und legen zu diesem Zweck wechselseitige Informationspflichten fest.

  • § 116b StPO setzt die Praxis u.a. zur Unterbrechung der Untersuchungshaft bei gleichzeitig anstehendem Strafvollzug in anderer Sache um.

  • § 119a StPO regelt die Rechtsbehelfe der Inhaftierten gegen vollzugliche Entscheidungen und Maßnahmen.

3. Durchführung

Der Untersuchungshäftling ist räumlich getrennt von den anderen Inhaftierten unterzubringen, es sei denn die gemeinsame Unterbringung ist aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Selbstmordgefahr, notwendig.

Er ist nicht verpflichtet, Gefangenenkleidung zu tragen, und auf Kosten des Untersuchungshäftlings sind bestimmte Annehmlichkeiten zulässig (z.B. bestimmtes Essen).

Grundsätzlich darf gemäß § 148 StPO der mündliche oder schriftliche Kontakt des Untersuchungshäftlings mit seinem Verteidiger nicht kontrolliert werden.

Eine Ausnahme besteht gemäß § 148 Abs. 2 StPO, wenn der Beschuldigte des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung angeschuldigt wird. In diesem Fall ist die Korrespondenz des Häftlings mit seinem Verteidiger nur gestattet, wenn der Häftling seine Einwilligung zur Überprüfung der Post durch einen Richter gegeben hat.

Hat der Inhaftierte jedoch noch keinen Verteidiger gewählt, so ist § 148 StPO nicht anwendbar, da die Vorschrift eine bereits erfolgte Bevollmächtigung voraussetzt. Der das Mandat übernehmende Rechtsanwalt kann dabei zur Gewährung eines Besuchsrechts bei dem Haftrichter einen Anbahnungssprechschein beantragen.

4. Folgen

Die Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf eine später erlassene Geld- oder Freiheitsstrafe anzurechnen.

Befand sich der Beschuldigte während der Untersuchungshaft / Auslieferungshaft o.Ä. im Ausland, kommt unter Umständen ein für den Beschuldigten günstigerer Anrechnungsmaßstab in Betracht, wenn die Haftbedingungen nicht mit den deutschen Haftbedingungen vergleichbar sind.

Aussetzung der Untersuchungshaft: Der Vollzug des Haftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Mittel erreicht werden kann. Dies können u.a. eine Meldepflicht, die Abgabe der Pässe oder insbesondere die Zahlung einer Kaution (§§ 116a, 124 StPO) sein.

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft gegen Jugendliche / Heranwachsende bestehen Besonderheiten.

Folgt der Beschuldigte einer Auflage nicht, entzieht er sich der Untersuchung (z.B. Nichtantritt zur Hauptverhandlung) oder dem Strafantritt, fällt die Kaution der Staatskasse zu. Dabei ist unerheblich, ob der Beschuldigte sich später den Weisungen fügt oder sich stellt.

Der Beschuldigte kann mit dem Antrag auf Haftprüfung oder der Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl bzw. die Untersuchungshaft vorgehen.

5. Überlange Untersuchungshaft

Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen eine überlange Untersuchungshaft als verfassungswidrig beurteilt. Es sei zudem das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht beachtet worden.

In den Entscheidungen waren folgende Längen der Untersuchungshaft beanstandet worden:

  • BVerfG 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 (ein Jahr und neun Monate)

  • BVerfG 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05 (acht Jahre)

  • BVerfG 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 (acht Jahre)

6. Entschädigung für unrechtmäßige Untersuchungshaft

Erfolgt ein Freispruch, wird das Strafverfahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, hat der Untersuchungshäftling nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz einen Schadensersatzanspruch, wenn er durch die Untersuchungshaft oder eine Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat.

Dabei wurde die Höhe der Entschädigung für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung im Oktober 2020 von 25,00 auf 75,00 EUR erhöht.

Lag der Einstellung eine Ermessensentscheidung zugrunde, ist auch die Entschädigung nicht zwingend.

Wird das Verfahren durch eine richterliche Entscheidung beendet, so hat das Gericht von Amts wegen zum Entschädigungsanspruch Stellung zu nehmen. Wird das Verfahren durch die Einstellung der Staatsanwaltschaft beendet, so muss diese den Betroffenen auf die Möglichkeit der gerichtlichen Feststellung der Entschädigungspflicht hinweisen. Der Antrag ist binnen eines Monats an das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft zu stellen. Nur in den in § 9 StrEG genannten zwei Fällen sind andere Gerichte zuständig.

Die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigungspflicht kann gemäß § 8 Abs. 3 StrEG mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Ist die Entschädigungspflicht durch ein Gericht dem Grunde nach anerkannt und Rechtskraft eingetreten, hat der Geschädigte sechs Monate Zeit, seine Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hat, anzumelden.

Der Beschuldigte kann auf ihm zustehende Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetzverzichten. Voraussetzung ist, dass der Verzicht gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger schriftlich oder zu Protokoll erklärt wird. Es ist zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens von einem derartigen Verzicht abhängig macht.

7. Überwachung zur Vermeidung von Untersuchungshaft

Die Europäische Union hat einen Europäischen Rahmenbeschlusses (Rb) zur Überwachungsanordnung erlassen. Der Inhalt des Europäischen Rahmenbeschlusses (Rb) zur Überwachungsanordnung ist in Deutschland in die §§ 90o ff. IRG eingefügt worden. Die Überwachungsmaßnahmen sind als Alternative zur Untersuchungshaft ausgestaltet.

Ziel ist die Vermeidung unnötiger Untersuchungshaft bei Personen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, die einer Straftat verdächtigt werden, welche in einem anderen Mitgliedstaat verfolgt wird. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

Hintergrund ist, dass im Ausland wohnhafte Beschuldigte wegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr und fehlender Bindung zu dem betreffenden Mitgliedstaat nur wegen des ausländischen Wohnsitzes in Untersuchungshaft genommen würden, während bei gleichgelagerten Fällen eine Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem sie einer Straftat verdächtig ist, gegen entsprechende Auflagen und Weisungen aus der Haft entlassen werden würde. Die Europäische Kommission verfolgte das Ziel, diese Art von Diskriminierung zu vermeiden und dadurch das Recht auf Freiheit und die Unschuldsvermutung in der Europäische Union zu stärken.

Der Rahmenbeschluss (Rb) Überwachungsanordnung bezweckt die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft.

Durch die Einschränkung "als Alternative zur Untersuchungshaft" wird aus dem Anwendungsbereich des Rb Überwachungsanordnung die Außervollzugsetzung eines Unterbringungsbefehls ausgenommen wie auch die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Strafvollstreckung, insbesondere der Strafaussetzung zur Bewährung und der Führungsaufsicht. Es werden verbindliche Regeln festgelegt, nach denen ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat als Alternative zur Untersuchungshaft erlassene Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen anerkennt, die einer natürlichen Person auferlegten Maßnahmen überwacht und die betroffene Person bei Verstößen gegen diese Maßnahmen dem Anordnungsstaat übergibt Überwachungsanordnung). Hierbei sind die Anerkennung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen, die Bewilligung der Übernahme der Überwachung und die Vollstreckung der Maßnahmen umfasst.

Die Überwachung von Entscheidungen über Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens gegen eine natürliche Person verhängt hat (Maßnahmen), ist nur zulässig, wenn die unter den Nummern 1 bis 4 in § 90p IRG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

 Siehe auch 

Ermittlungsverfahren

Europäischer Haftbefehl

Haftbefehl

Personenbedingte Kündigung

Unterbringungsbefehl

BVerfG 07.03.2012 - 2 BvR 988/10 (Voraussetzungen der Versagung des Telefonkontakts zwischen dem Gefangenen und dem Verteidiger)

BGH 16.07.2009 - III ZR 298/08 (Erstattung von Rechtsanwaltskosten)

BGH 09.10.2008 - 1 StR 238/08 (Überlange Verfahrensdauer)

BAG 22.09.1994 - 2 AZR 719/93

BAG 02.03.1989 - 2 AZR 275/88

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 7. Auflage 2017

Jahn: Das Bundesverfassungsgericht und die überlange Untersuchungshaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 652

Kropp: Der Untersuchungshaftbefehl; Juristische Arbeitsblätter - JA 2001, 797

Möthrath/Rüther/Bahr: Verteidigung ausländischer Beschuldigter Bücher; 1. Auflage 2012

Rostek: Verteidigung in Kapitalstrafsachen; 2. Auflage 2012