Heranwachsender
Person zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr.
Die Bestimmung des Alters für Heranwachsende ist in § 1 JGG gesetzlich definiert.
Das Jugendgerichtsgesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Zum 17.12.2019 wurde in § 1 Abs. 3 JGG eine Regelung zur Klärung von Zweifelsfällen eingefügt: Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/13837) wird durch den Zweifelssatz aber nicht ausgeschlossen, dass zunächst zulässige und angemessene Untersuchungen zur Beseitigung des Zweifels vorgenommen werden. Den Vorgaben des Erwägungsgrunds 13 der Richtlinie 2016/800 entsprechend, wird dabei eine körperliche Untersuchung im Sinne der §§ 81a, 81b StPO zur Bestimmung des Alters zulässig sein, wenn dessen Bestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwendiger wäre und die körperliche Untersuchung nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Rechtsfolge steht.
Das Strafverfahren für Heranwachsende kann sich noch nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) richten, wenn nach Ansicht des Richters
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand
oder
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.