Fachgerichte
Art 19 EUV
Art. 257 AEUV
1 Im deutschen Recht
Fachgerichte sind alle Gerichte außerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit. Gemäß Art. 95 GG umfasst dies folgende Gerichtsbarkeiten:
Die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die Finanzgerichtsbarkeit.
2 Im EU-Recht
Die Judikative der Europäischen Union besteht gemäß Art 19 EUV aus dem Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof), dem Gericht (Gericht der Europäischen Union) und den Fachgerichten.
Fachgerichte sind dem Gericht der Europäischen Union beigeordnet. Sie sind zuständig für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden.
Die Bildung eines Fachgerichts erfolgt gemäß Art. 257 AEUV durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rats entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.
Das erste Fachgericht der Europäischen Union ist das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union. Daneben wird derzeit über die Gründung eines Fachgerichts für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten sowie für das geistige Eigentum betreffende Streitigkeiten beraten.