Ende der Störerhaftung – Regierung beschließt neues WLAN-Gesetz

Ende der Störerhaftung – Regierung beschließt neues WLAN-Gesetz
09.04.2017547 Mal gelesen
Die Bundesregierung will die WLAN-Netze öffnen. Daher soll die Störerhaftung von Hotspot-Anbietern abgeschafft werden. WLAN-Betreiber müssen also nicht mehr die Abmahnkosten tragen, wenn Dritte über ihren Anschluss illegales Filesharing betrieben haben. Neu geschaffen wird dagegen ein Anspruch geschädigter Rechteinhaber gegen WLAN-Anbieter auf Sperrung konkreter Internetseiten.

Die Bundesregierung hat am 05.04.2017 den Entwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" beschlossen und damit den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verfassten Referentenentwurf fast identisch übernommen. Er wird nun im Bundesrat und im Bundestag weiter verhandelt werden. Ziel der geplanten Änderungen ist es, mehr freies öffentliches WLAN in Deutschland zu schaffen.

Der Vorstoß kommt reichlich spät - in den meisten anderen Ländern ist offenes WLAN in ganzen Städten schon seit Jahren üblich. Hierzulande hatten etwa Café-, Restaurant-, Hotel- oder Flughafenbetreiber damit gezögert, ihren Gästen Hotspots zur Verfügung zu stellen. Zu groß war - berechtigterweise - die Angst, für deren Rechtsverletzungen im Netz in Anspruch genommen zu werden.

Störerhaftung soll abgeschafft werden

Die wichtigste Änderung: Die in der Vergangenheit viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung soll abgeschafft werden.

Bis jetzt können Internetzugangsanbieter wie Hotspot-Betreiber dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Nutzer darüber rechtswidrig Inhalte ins Internet stellen - etwa beim Filesharing. Nutzen Dritte ihren Anschluss für das illegale Hochladen urheberrechtlich geschützten Materials, müssen WLAN-Anbieter immer noch die im Zusammenhang mit einem Unterlassungsanspruch entstehenden Kosten wie etwa die Abmahnkosten tragen.

Die Änderungen führen dazu, dass künftig Inhaber eines offenen Internetanschlusses die Kosten für die Abmahnung bzw. Unterlassung nicht mehr als Störer zu ersetzen haben. Diese verbleiben daher beim Rechteinhaber, sofern es ihm nicht gelingt, den tatsächlichen Täter ausfindig zu machen und erfolgreich in Anspruch zu nehmen. Die Änderungen betreffen jedoch nicht die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Der BGH geht davon aus, dass derjenige, der einen Anschluss vorhält, zunächst einmal als der Täter einer Rechtsverletzung angesehen wird, wenn er nicht darlegen kann, dass auch weitere Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten. Diese Entkräftung könnte nun vor allem für Hotspot-Anbieter eines Cafés, Flughafens oder einer sonstigen öffentlichen Räumlichkeit sehr leicht werden: Sie müssen wohl nur noch angeben, dass sie ihr WLAN öffentlich angeboten haben, um sich sowohl der Täter- als auch der Störerhaftung zu entziehen.

Das neue Gesetz wird auch als Reaktion auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) von 2016 verstanden. Danach haften Anschlussinhaber zwar grundsätzlich nicht als Täter auf Schadenersatz, jedoch kann gegen diese als Störer der Unterlassungsanspruch mit den damit verbundenen Abmahn- und Gerichtskosten geltend gemacht werden (Urteil vom 15.09.2016, Az. C484/14 - McFadden ./.Sony).

Anspruch auf Sperrung einzelner Internetseiten

Um das geistige Eigentum weiterhin angemessen zu schützen, sollen Rechteinhaber von WLAN-Betreibern aber verlangen können, dass sie einzelne konkret benannte Internetseiten sperren, über die bereits ein Rechtsverstoß erfolgt ist. In § 7 Abs. 4 der geplanten TMG-Ergänzung ist eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für gerichtliche Anordnungen für Blockaden gegen einen Diensteanbieter geplant. Das würde etwa bedeuten, dass Filesharing-Seiten gesperrt werden müssen, über die von dem WLAN-Netzwerk aus bereits urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen wurde. Vor- und außergerichtliche Kosten dürften dem WLAN-Betreiber für die Sperrungen aber nicht in Rechnung gestellt werden - diese müssten die Rechtehinhaber zahlen.

Außerdem müssen für eine solche Sperrung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Der Nutzer muss über die zu sperrende Seite urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet haben. Die Wiederholung der Rechtsverletzung soll durch die Sperrung verhindert werden. Dieser Anspruch besteht jedoch nur als ultima ratio, wenn der Rechteinhaber nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann und die Abrufsperre zumutbar und verhältnismäßig ist.

Nach Meinung des Ministeriums könnten Betreiber diese Sperrung in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen. Dagegen wird allerdings vorgebracht, dass dies einen hohen administrativen und finanziellen Aufwand bedeuten würde. Die Rechteinhaber hätten hingegen lieber einen Anspruch auf eine präventive Sperrung solcher Internetseiten gesehen.

Keine Passwörter oder sonstige Verschlüsselung nötig

Schließlich stellt der Gesetzentwurf klar, dass die Behörden WLAN-Betreiber nicht mehr dazu verpflichten dürfen, Nutzer zu registrieren, zu verlangen, dass Nutzer ein Passwort eingeben oder das Anbieten des Diensts bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen. Anders als in früheren Fassungen werden Betreiber also auch nicht mehr dazu gezwungen, ihr Netz zu verschlüsseln, eine Vorschalt-Seite oder eine Identitätsprüfung einzubauen. Damit ist der Weg frei für eine anonyme ortsunabhängige Internet-Nutzung.

Der EuGH hatte im September 2016 hingegen entschieden, dass einem WLAN-Anbieter durch eine Anordnung aufgegeben werden könne, sein Netz etwa durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen. Außerdem sollte man sich vorher die Identität des Nutzers nachweisen lassen und Usernamen vergeben, damit die Nutzer identifizierbar sind. Anbieter mussten danach etwa selbst Nutzeraccounts anlegen und Passwörter vergeben, bevor sie Nutzer in ihr WLAN lassen.

Gesetz von 2016 wurde nachgebessert

Das TMG war erst im Juni 2016 zuletzt reformiert worden. Damals war die Störerhaftung geblieben, lediglich die Schadensersatzpflicht der WLAN-Anbieter war weggefallen. Das Urteil des EuGH im darauffolgenden September hatte allerdings wieder eine gewisse rechtliche Unsicherheit gebracht. Insbesondere die darin entschiedene Möglichkeit, dass WLAN-Betreiber zu Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet werden können, sollte abgeschafft werden.

Ähnliche Artikel:

  • Achtung WLAN-Betreiber-Änderung zur Störerhaftung tritt in Kraft
  • Bahn frei für offene W-LAN Netze? Neuer Regierungsentwurf und BGH Entscheidung könnten die Haftungsgrundsätze im Filesharing revolutionieren
  • Störerhaftung - Regierung ändert anscheinend Einstellung zu offenen Wlan-Netzen
  • "LinkNYC" - Kostenloses WLAN in New York - Traum oder (Daten-)Alptraum?
  • Störerhaftung bei WLAN Hotspots
  • Paukenschlag aus Luxemburg - Generalanwalt verneint Haftung als Störer bei offenen W-LAN Netzen
  • Viel Kritik am Gesetzesentwurf zum offenen WLAN

Wichtige Links:

Homepage der Kanzlei: http://www.wbs-law.de/
YouTube-Kanal: http://www.wbs-law.tv
RSS-Feed: http://www.wbs-law.de/news/feed/
iPhone-App: http://www.pocket-anwalt.de
Android-App: http://wbs.is/pocket-anwalt 
Facebook: http://www.die-aufklaerer.de