Werbeblocker Adblock Plus – OLG München bezieht Stellung

Werbeblocker Adblock Plus – OLG München bezieht Stellung
18.03.2017390 Mal gelesen
Erneut muss sich die Kölner Eyeo GmbH, Anbieter des Adblockers Adblock Plus, vor Gericht verteidigen. Geklagt haben drei namhafte deutsche Medienhäuser. Weiterhin geht es um die heiß diskutierte Frage, ob das Anbieten einer Adblocker Software wie Adblock Plus legal ist. Hierzu hat sich jetzt das OLG München in einem anhängigen Verfahren geäußert.

Mehrere Verlagshäuser sind gegen die Kölner Eyeo GmbH - als dem Anbieter der Adblocker Software Adblock Plus - gerichtlich vorgegangen. Hiervon haben insgesamt drei Medienkonzerne vor dem Landgericht (LG) München auf Unterlassung geklagt. Hierbei handelt es sich um die Süddeutsche Zeitung, der Werbevermarkter IP-Deutschland und ProSiebenSat1.

Die betroffenen Unternehmen argumentieren damit, dass durch die Verbreitung der Adblocker Software ihre Werbeeinnahmen erheblich geschmälert werden. Dies komme dadurch, dass der von den Nutzern installierte Werbeblocker das Anzeigen von Werbeeinblendungen wirksam verhindert. Es sei zu befürchten, dass sie Nutzer von dieser Möglichkeit "massenweise" Gebrauch machen.

LG München sieht Werbeblocker Adblock Plus als zulässig an

Doch damit hatten die drei Medienhäuser keinen Erfolg beim LG München. Das LG München wies die Klagen gegen die Eyeo GmbH allesamt ab (vgl. LG München I, Urt. v. 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15; LG München I, Urt. v. 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14 und Az. 37 O 11843/14).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem damit, dass die Eyeo GmbH durch den Vertrieb der Software die Unternehmen nicht im Sinne von § 4a des Gesetzes gegen den unerlaubten Wettbewerb (UWG) gezielt behindere. Es fehle an einem Eingriff. Denn den Nutzern stehe es frei, ob sie die angebotene Adblocker Software einsetzen oder nicht.

Sieg von Eyeo GmbH vor dem OLG München?

Damit wollten sich die Medienhäuser nicht abfinden und legten gegen die Entscheidung des LG München Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.

In diesem laufenden Berufungsverfahren soll das OLG München während der mündlichen Verhandlung Zweifel daran geäußert haben, ob das von den Medienhäusern begehrte Verbot der Verbreitung von der Werbeblocker Software Adblock Plus gerechtfertigt erscheint (Az. U 2225/15 Kar). Dabei knüpfen die Richter an die Begründung des LG München an. Die Richter am OLG München betonten, dass nicht die Eyeo GmbH selbst, sondern vielmher die Nutzer selbst für die Werbeblockaden verantwortlich seien. Darüber hinaus fehle es sowohl an einer marktbeherrschenden Stellung von Eyeo als auch an existenzbedrohenden Auswirkungen des Adblockers, die ein Verbot rechtfertigen könnten. Eine solche Machtstellung ist allerdings Voraussetzung für eine Verurteilung der Eyeo GmbH wegen einer verbotenen agressiven Handlungsweise nach § 4a UWG.

Die klagenden Medienhäuser hätten jedoch durchaus Möglichkeiten, zu reagieren. Geeignete Gegenmaßnahmen seien Adblocker-Sperren wie die von bild.de eingeführte oder auch sog. Paywalls.

In diesem Zusammenhang könnte unser Artikel " Anleitung zur Umgehung der Adblock-Sperre bei Bild.de" von Interesse sein.

Adblock Plus - BGH wird wohl abschließend entscheiden

Abzuwarten bleibt, wie das OLG München letztendlich entscheiden wird. Dieses Urteil wird vermutlich nicht rechtskräftig. Vieles spricht dafür, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz ein Machtwort sprechen wird. Denn es handelt sich hier um eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung.

Auch in anderen Verfahren gegen die Eyeo GmbH wegen Adblock Plus liegt noch keine abschließende Entscheidung vor. So hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15 Revision zugelassen, in der Axel Springer gegen die Eyeo GmbH geklagt hatte. Die Kölner Richter haben lediglich das Whitelisting für unzulässig gehalten. Ferner hat Spiegel Online gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Hamburg vom 25.11.2016, Az. 315 O 293/15 Berufung eingelegt. Dieses Verfahren ist derzeit beim OLG Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 U 237/16 anhängig.

Fazit:

Nutzer von einem Werbeblocker wie Adblock Plus brauchen sich keine Sorgen zu machen. Demgegenüber ist die Klärung dieser Rechtsfrage vor allem für Firmen wichtig, die eine Adblocker Software verkaufen. Über den Ausgang des Verfahrens werden wir berichten.

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