Rechtswörterbuch

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Revision

 Normen 

§ 542 ZPO

§ 333 StPO

§ 72 ArbGG

§ 160 SGG

§ 132 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Die Revision ist das zulässige Rechtsmittel gegen die Urteile der

Gegen die Urteile der folgenden Gerichte kann die Revision nur eingelegt werden, sofern sie von diesen oder den höchstinstanzlichen Gerichten zugelassen wird:

Hinweis:

Zu der Revision im Zivilverfahren siehe den Beitrag "Revision - Zivilprozess".

2. Strafprozess

2.1 Allgemein

In § 338 StPO sind die absoluten Revisionsgründe aufgeführt.

Dabei wurde die Vorschrift zum 13.12.2019 um die revisionsrechtllichen Folgen des neu eingeführten Vorabentscheidungsverfahrens über Besetzungsrügen ergänzt.

Strafverfahren, in denen die Mitteilung der Besetzung nicht nach § 222a Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschrieben ist, sind von diesem Regelungsvorschlag nicht betroffen. In dem Vorabentscheidungsverfahren über Besetzungsrügen sollen die Verfahrensbeteiligten gehalten sein, alle objektiv erkennbaren Besetzungsmängel, die bis zum Eintritt der Präklusionswirkung gemäß § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO entstanden sind, zu rügen. Nach diesem Zeitpunkt präkludiert die Rüge. Hilft das Tatgericht dem form- und fristgerecht erhobenen Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nicht ab, soll das Rechtsmittelgericht über die Besetzungsrüge abschließend entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Sie steht der Überprüfung des Besetzungseinwands in der Revisionsinstanz entgegen. Im Übrigen soll die Möglichkeit der Rüge eines Besetzungsmangels mit der Revision erhalten bleiben. An dem Regelungsgefüge von Präklusionswirkung gemäß § 222b StPO einerseits und den in § 338 Nr. 1 StPO geregelten Ausnahmetatbeständen andererseits wird festgehalten.

2.2 Revisionshauptverhandlung

Nach der bis zum 20.12.2018 geltenden Fassung des § 350 Abs. 2 StPO hatte der sich nicht auf freienem Fuß befindliche Angeklagte kein Recht auf Anwesenheit in der Revisionshauptverhandlung.

Nach der Neufassung der Vorschrift kann die Hauptverhandlung, soweit nicht die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch durchgeführt werden, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vorgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.

 Siehe auch 

Revision - Zivilprozess

Sprungrevision

Detter: Revision im Strafverfahren; 1. Auflage 2011

von der Meden: Die Berücksichtigung von Einlassungen des Angeklagten in der Revision; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2018, 77

Meyer-Mews: Wieder auf dem Prüfstand: Die Revision in Strafsachen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2820

Steinberg/Stam: Der Tötungsvorsatz in der Revision des BGH; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 2011, 177