Revision - Zivilprozess
1. Statthaftigkeit
Die Revision ist nur statthaft, wenn sie wie folgt zugelassen ist:
Durch das Berufungsgericht in dem Urteil.
Hat das Berufungsgericht in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen, kann eine Partei dagegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils Beschwerde bei dem Revisionsgericht einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen.
Durch das Revisionsgericht nach einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Hinweis:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 544 ZPO geregelt.
Der Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt (Anwaltsprozess) gilt auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren (BAG 18.08.2015 - 7 ABN 32/15).
Die zum 01.01.2020 in Kraft getretene Neufassung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sieht vor, dass die Nichtzulassungsbeschwerde - vorbehaltlich des § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt. Diese Regelung entspricht der zuvor befristeten Regelung in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
Von der Wertgrenze ausgenommen bleiben Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile, mit denen die Berufung als unzulässig verworfen wird. Hintergrund hierfür ist die Vereinheitlichung der Rechtsmittelmöglichkeiten bei verwerfenden Entscheidungen des Berufungsgerichts, gegen die gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO wertunabhängig die Rechtsbeschwerde stattfindet, wenn sie nach § 522 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO als Beschluss ergangen sind. Der Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts soll unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen.
Hinweis:
Die Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt ist ausnahmsweise möglich, z.B. wenn es wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (BGH 30.11.2011 - XII ZR 35/09).
2. Revisionsgründe
Die absoluten Revisionsgründe sind in § 547 ZPO enumerativ aufgezählt.
3. Frist
Die Revision ist gemäß § 548 ZPO innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Urteils einzulegen. Sie ist gemäß § 551 ZPO innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung des Urteils.
Das Gericht kann die Revisionsbegründungsfrist gemäß § 551 Abs. 2 S. 3 ZPO bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen verlängern:
Wenn der Gegner einwilligt, kann die Frist für einen nicht gesetzlich begrenzten Zeitraum verlängert werden.
Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist vom Gericht für einen Zeitraum von zwei Monaten verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verlängert wird oder aber der Revisionsführer erhebliche Gründe darlegt.
Wenn dem Revisionsführer in der Revisionsbegründungsfrist nicht eine angemessene Zeit zur Akteneinsicht gewährt wurde, kann das Gericht ihm auch ohne Einwilligung des Gegners die Revisionsbegründungsfrist bis zu einem Zeitraum von zwei Monaten nach der Übersendung der Akten verlängern.
Büttner/Tretter: Irrungen und Wirrungen: Die beschränkte Zulassung von Revisionen in Zivilsachen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 1905
Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 11. Auflage 2019