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§ 160 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 160 SGG – Revision nur bei Zulassung

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1442).

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Zu § 160: Vgl. Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. 6. 1968 (BGBl I S. 661), zuletzt geändert durch G vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).