Rechtswörterbuch

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Sprungrevision

 Normen 

§ 566 ZPO

§ 335 StPO

 Information 

Sofortige Revisionseinlegung unter Umgehung der Berufung.

Gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile kann gemäß § 566 ZPO eine Partei unmittelbar die Revision einlegen, wenn der Gegner einwilligt.

Die Voraussetzungen und die Durchführung der Sprungrevision sind durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreform geändert worden:

Voraussetzungen der Sprungrevision sind, dass

  • es sich um ein im ersten Rechtszug erlassenes Endurteil handelt, das ohne Zulassung der Berufung unterliegt (d. h. die Sprungrevision wird auch gegen ein Endurteil des Amtsgerichtes zulässig sein, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-  EUR übersteigt),

  • das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt und

  • der Gegner einwilligt.

Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  • der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.

 Siehe auch 

Zivilprozess

Revision

Revision - Zivilprozess

Meyer-Goßner: Annahmeberufung und Sprungrevision; NStZ 1998, 19