Google Shopping: Preis ist nicht gleich Preis

Google Shopping: Preis ist nicht gleich Preis
10.04.2017215 Mal gelesen
Hinsichtlich der Preisangaben auf Preissuchportalen hat sich in den vergangenen Jahren eine umfassende Rechtsprechung herausgebildet. Angesichts der Fülle dieser Entscheidungen haben es Online-Händler alles andere als leicht, den tatsächlich anzugebenen Preis herauszufinden.

Bei Google Shopping dreht sich fast alles um den Preis. Verbraucher haben die Möglichkeit mit nur ein paar schnellen Klicks den günstigsten Preis für ein Produkt ausfindig zu machen. Was Verbrauchern das Shoppingerlebnis erleichtern soll, stellt die Händler vor die nicht zu unterschätzende Herausforderung, den richtigen Preis anzugeben. Aber was ist eigentlich der richtige Preis?

Denn nur der Laie denkt, für eine Kaufsache gäbe es nur einen Preis. Den meisten ist noch der Unterschied zwischen Brutto- und Nettopreis geläufig. Wer seine Waren aber über Google Shopping oder andere E-Commerce-Portale anbieten möchte, der muss noch deutlich mehr preisbildende Faktoren beachten. Die Rechtsprechung bezüglich der Preisangaben ist umfänglicher als man zunächst denken könnte. Ein Hinweis für Online-Händler, an dieser Stelle besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Bruttopreis

Laut Duden handelt es sich beim Preis um den "Betrag, der beim Kauf einer Ware bezahlt werden muss." Wendet man diese Definition auf Google Shopping an, wird mindestens der Bruttopreis anzugeben sein.

Bruttopreis Versandkosten

Neben dem Bruttopreis sind bei Google Shopping nach ständiger Rechtsprechung aber regelmäßig auch die Versandkosten anzugeben. Hier stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2009 klar, dass die Angabe der Versandkosten nicht erst auf der Shopseite des Händlers genannt werden dürfen. Nutzt ein Händler eine Preissuchmaschine wie Google Shopping, muss der Nutzer bereits unmittelbar in der Ergebnisliste über die anfallenden Versandkosten informiert werden. (Az. I ZR 140/07)

Das Landgericht Hamburg konkretisierte diese Voraussetzungen im Jahre 2014 weiter. Bei der Preisanzeige dürfen nach Wertung der Hamburger Richter die Versandkosten nicht erst bei Bewegung des Cursors über das jeweilige Produkt angezeigt werden. Der sogenannte Mouseover-Effekt werde der Preisangabenverordnung nicht gerecht. (Az. 315 O 150/14)

Händler müssen bei Nutzung eines Preisvergleichsportals wie Google Shopping also darauf achten, dass die anfallenden Versandkosten für die Verbraucher immer sofort erkennbar angezeigt werden. Selbstverständlich, sollten diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Nach Rechtsprechung des Oberlandesgericht Naumburg haftet ein Händler für falsche Versandkostenangaben selbst dann, wenn der Fehler nicht durch den Händler selbst, sondern durch den jeweiligen Portalbetreiber begangen wurde. (Az. 9 U 98/15)

Bruttopreis Versandkosten Verpackungs-, Überführungs- und sonstige Bearbeitungskosten

Neben den Versandkosten kommen bei einigen Artikeln noch weitere Kosten hinzu. Diese zusätzlichen Kosten unterscheiden sich je nach Ware. Bedarf es beispielsweise einer besonderen Verpackung, müssen auch anfallende Verpackungskosten in der Übersicht des Preisportals auftauchen. Für den Fall eines PKW, der über Internetportal mobile.de beworben wurde, entschied zudem das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass eventuell zu zahlende Überführungskosten ebenfalls miteinberechnet werden müssen. (Az. I 20 U 71/07) Ganz grundsätzlich stellte das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 6. Februar 2014 klar, dass alle anfallenden Bearbeitungskosten angegeben werden müssen. (Az. 5 U 174/12).

Für falsche Preise müssen Händler haften

Insgesamt müssen Internet-Händler, die ihre Waren auf Vergleichsportalen wie Google Shopping präsentieren möchten, auf der Hut sein. Der BGH hat bereits 2010 betont, dass die Preisangaben in Preissuchmaschinen immer den tatsächlich zu zahlenden Preisen entsprechen müssen - und zwar jederzeit. Unterscheidet sich der Preis auf der Herstellerseite von dem im Suchportal ausgewiesenen Preis, handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers für die der Händler bereits haftet, wenn der Unterschied lediglich wenige Stunden bestand. (Az. I ZR 123/08)

Die Nutzung von Preissuchportalen wie Google Shopping kann aus Marketinggründen empfehlenswert sein. Wie die umfassende Rechtsprechung zu dem Thema jedoch beweist, bedarf gerade die Angabe der Preise größerer Sorgfalt. Für Händler, die auf die Werbefunktion von Google Shopping nicht verzichten möchten, bei der Pflege ihrer Angebote aber unsicher sind, kann bei der Fülle der Rechtsprechung eine anwaltliche Beratung hilfreich sein, um unvorhergesehene Haftungsfallen zu vermeiden.

Weitere Informationen zum Thema E-Commerce und Google Shopping finden Sie auf unserer Kanzleihomepage unter: www.rosepartner.de/google-shopping.html