Pfändung
1 Allgemein
Pfändung ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder von Forderungen, um den Anspruch eines Gläubigers auf eine Geldforderung zu sichern oder zu befriedigen.
Die Pfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und wird zumeist vom Gerichtsvollzieher vorgenommen.
2 Formen
Es bestehen folgende Formen von Pfändungen:
Pfändung von sonstigen Vermögensrechten
3 Folgen
Folgen einer Pfändung sind:
die Verstrickung
Als Verstrickung wird die staatliche Beschlagnahme der Sache bezeichnet mit der Folge, dass über die Sache ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis entsteht. Die Verstrickung entsteht bei jeder wirksamen Pfändung, die nicht nichtig ist.
4 Verwertung
Die Verwertung der gepfändeten Sachen (§§ 814 ff. ZPO) erfolgt
bei gepfändetem Geld durch die Ablieferung bei dem Gläubiger
bei Wertpapieren:
Orderpapiere werden durch das Vollstreckungsgericht verwertet.
Andere Wertpapiere werden durch den Gerichtsvollzieher verkauft.
bei sonstigen Sachen durch eine Versteigerung
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners durch eine andere Verwertungsart
U.a. wenn der Erlös zur Befriedung der Gläubiger nicht ausreicht, erfolgt die Verteilung des erzielten Erlöses im Verteilungsverfahren.
5 Straftatbestände
Die Durchführung der Pfändung wird durch folgende Strafrechtsnormen geschützt:
Verstrickungsbruch / Siegelbruch gemäß § 136 StGB
Vereiteln der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB
Pfandkehr gemäß § 289 StGB