Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Vollstreckungsgericht

Normen

§ 828 Abs. 2 ZPO

Information

Das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Entscheidung ergeht grundsätzlich gemäß § 20 Nr. 17 RPflG durch den Rechtspfleger.

Bei der Verlegung des Wohnsitzes durch den Schuldner bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestehen.

metis