Eigentumsschutz
1 Allgemein
Gemäß Art. 14 GG besteht ein grundrechtlicher Schutz gegen staatliche Eingriffe in das Eigentum und das Erbrecht. Die grundrechtliche Garantie des Eigentums bezweckt die Erhaltung eines Freiheitsraumes im Vermögensbereich zur Sicherung der materiellen Grundlagen der Persönlichkeitsentfaltung der Träger des Eigentumsgrundrechts. Die Erbrechtsgarantie ergänzt die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit ihr die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (BVerfGE 91, 346 ff.).
2 Inhalt des Eigentumsschutzes
2.1 Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst:
Vermögenswerte Rechte Privater:
Hierbei handelt es sich um alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum zuordnet, die durch privatrechtliche Normen dem Einzelnen so zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfGE 83, 201 [209]; 89, 1 [6]).
Darunter fallen nicht nur dingliche oder sonstige absolute Rechte (z.B. Hypothek, Grundschuld, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb [BVerfGE 95, 341, 348], Urheberrechte, Rechte aus einem eingetragenen Design etc.), die gegenüber jedermann wirken, sondern auch bloße Forderungen (z.B. Kaufpreisanspruch, steuerlicher Erstattungsanspruch, Vorkaufsrecht).
Erfasst sind aber nur konkrete subjektive Rechtspositionen, d.h. Interessen, Chancen, Verdienstmöglichkeiten oder Gewinnerwartungen werden in Ermangelung eines rechtlich gesicherten Anspruchs nicht geschützt.
Merke:Art. 14 GG schützt nur den Bestand, nicht den Erwerb. Ebenfalls nicht erfasst sind Rechtspositionen, die schlechthin im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen (Dinge oder "Rechte", die durch eine Straftat oder sittenwidrige Tat erlangt worden sind).
Hinweis für Eigentümer von Baugrundstücken:
Auch der Anspruch auf bauliche Nutzung eines Grundstücks stellt einen selbstständigen Eigentumsbestandteil dar. Daher fallen Bauverbote unter Art. 14 Abs. 3 GG, gleichgültig ob der Eingriff schwerwiegend ist, ob die bauliche Nutzung schon ausgeübt wurde oder ausgeübt werden sollte.
Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen:
Hiervon nicht erfasst sind Gewährungen des Staates, die nicht durch Leistungen des Einzelnen verfestigt worden sind (Kindergeld und Sozialhilfe). Geschützt sind aber Anwartschaften auf Renten oder Arbeitslosengeld. Bei staatlichen Genehmigungen wird nur ausnahmsweise Schutz gewährt, wenn im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung bereits Investitionen vorgenommen worden sind.
Kern der Eigentumsgarantie ist die Eigentumsnutzung, sodass Art. 14 GG nicht nur vor dem Entzug, sondern auch vor einer Entwertung des Eigentums durch eine Vereitelung der Nutzungsmöglichkeit schützt.
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bedeutet jedoch nicht, dass das Eigentum vor jeglichem staatlichen Eingriff gesichert ist: So kann das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausgestaltet werden (wodurch der Gesetzgeber nicht zuletzt dem Auftrag nachkommt, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG zu konkretisieren). Auch besteht kein absoluter Schutz vor Enteignung, vielmehr wird der Schutzumfang des Eigentums durch die inhaltlich begrenzte Enteignungsermächtigung des Art. 14 Abs. 3 GG mitbestimmt.
Nicht erfasst sind:
Das Vermögen als solches unterfällt nicht dem Eigentumsbegriff. Die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten (Steuern) ist daher grundsätzlich nicht an Art. 14 GG zu messen. Nur ausnahmsweise kommt ein Verstoß gegen Art. 14 GG durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten in Betracht und zwar dann, wenn die Abgaben den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (BVerfGE 82, 159 [190]).
Ein erhoffter / erwarteter Gewinn.
3 Eingriff
Ein Eingriff in den Schutzbereich kann durch hoheitliches Handeln in Form von Verwaltungsakten, Realhandeln (schlichtes Verwaltungshandeln), Rechtsverordnungen, Satzungen sowie förmlichen Gesetzen erfolgen.
4 Schranken
Siehe insofern die folgenden Beiträge:
5 Hausverbot
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und den Benachteiligungsverboten aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt.
Der BGH hat nunmehr seine diesbezüglich langjährige Rechtsprechung im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfG 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09) modifiziert (BGH 29.05.2020 - V ZR 275/18):
"Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. (...) Der Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes."