Urheberrecht
WerkeRegV
NvWV
RL 790/2019
RL 2001/29
1 Allgemein
Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.
Ziele des Urheberrechts sind gemäß § 11 UrhG:
Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte
Schutz des Urhebers in der Nutzung des Werkes
Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes
2 Anwendungsbereich des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz schützt gemäß § 1 UrhG die Werke von Urhebern aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke der Literatur sind u.a. Schriftstücke, Reden und IT-Software. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Werks im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist die persönlich-geistige Schöpfung in einer nach außen hin in Erscheinung tretenden Form.
Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Wurde das Werk von mehreren geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so besteht gemäß § 8 UrhG Miturheberschaft. Davon zu unterscheiden sind die Urheber von zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbundenen Werken (§ 9 UrhG).
Schranken des Urheberrechts ergeben sich aus den in den §§ 44a - 60 UrhG genannten Ausnahmen für besondere urheberrechtliche Bereiche, so z.B. Schulfunksendungen, Rechtspflege und öffentliche Sicherheit oder die aktuelle Berichterstattung.
3 Umfang des Urheberrechts
Der Urheber hat grundsätzlich das alleinige Verwertungsrecht an dem Werk (Urheberrecht). Das Verwertungsrecht kann zwar vererbt werden, im Übrigen ist es aber nicht übertragbar. Zulässig sind aber
die Einräumung von Nutzungsrechten,
schuldrechtliche Einwilligungen,
Vereinbarungen über die Verwertungsrechte und
Rechtsgeschäfte über die Urheberpersönlichkeitsrechte.
4 Verletzung des Urheberrechts
4.1 Einführung
Bei einer Verletzung des Urheberrechts bestehen folgende Ansprüche:
Unterlassung
Abmahnung
Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
4.2 Geltendmachung der Verletzung
Die Verletzung des Urheberrechts kann von dem Inhaber des Urheberrechts, dessen Erben oder dem Inhaber des Nutzungsrechts geltend gemacht werden. Der Verletzte kann zwischen folgenden Gerichtsständen wählen:
Gericht, in dessen Bezirk die Urheberrechtsverletzung begangen wurde (§ 32 ZPO)
Zu beachten ist, dass gemäß § 105 UrhG die Landesregierungen berechtigt sind, für in die Zuständigkeit von Landgerichten fallende Rechtstreitigkeiten für mehrere Landgerichtsbezirke ein zuständiges Landgericht zu bestimmen.
4.3 Abmahnung
Gemäß § 97a UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Die Abmahnung muss die in § 97a Abs. 2 UrhG aufgeführten Inhalte aufweisen. So müssen z.B. Abmahnende, die als Bevollmächtigte des Verletzten handeln, im Abmahnschreiben Namen oder Firma des Verletzten angeben.
4.4 Streitwert / Rechtsschutzversicherung
Soweit es bei der Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung um die Geltendmachung eines nichtvermögensrechtlichen Streitgegenstands geht, beträgt der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG 5.000,00 EUR.
Die Geltendmachung der Verletzung eines Urheberrechts ist gemäß Abschnitt 3 ARB 2012 / § 3 Abs. 3d ARB 2008/2000 nicht von dem Leistungsumfang einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.
5 Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
"Unterricht und Wissenschaft nutzen seit jeher intensiv urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen: Die Lektüre der Fachliteratur, sei es im eigenen Bestand oder aus der Bibliothek, ist seit jeher wesentlicher Teil des Arbeitsprozesses, in dem vorhandenes Wissen weitergegeben und neues Wissen erzeugt wird. Dieser Prozess ist zugleich die Grundlage des Fortschritts, denn Neues entsteht selten aus dem Nichts, sondern in der Regel auf Grundlage dessen, was bereits von anderen erdacht worden ist. Die Digitalisierung und die Vernetzung haben diese Abläufe teilweise grundlegend verändert, sowohl in Unterricht, Lehre und Wissenschaft als auch in der Arbeit von Institutionen wie Bibliotheken und Archiven." (Gesetzentwurf zum UrhWissG, BT-Drs. 18/12329).
Seitdem hat sich das digitale Umfeld erheblich geändert, ohne dass die gesetzlich erlaubten Nutzungen angepasst worden wären.
Zum 01.03.2018 wurden daher mit den §§ 60a bis 60h UrhG Vorschriften über die gesetzlich erlaubten Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen geschaffen einschließlich einer neuen Vorschrift für das sog. Text und Data Mining, die softwaregestützte Auswertung großer Datenmengen. Jede Anwendergruppe findet also künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zu Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzungen vor.
Hinweis:
Zu weiteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12329).
6 Digitaler Binnenmarkt
Die EU hat die "RL 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG" erlassen, deren Inhalt zum 07.06.2021 in das Urhebergesetz eingebaut wurde.
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften mit dem Ziel der weiteren Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzüberschreitenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt wird, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen sicherzustellen.