§ 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-1
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2.eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.