Gesetze

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§ 44a UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 1 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. 1.
    eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. 2.
    eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Zu § 44a: Eingefügt durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).