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Rechtsschutzversicherung

Normen

Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB)

VVG

Information

1 Einführung

Die Rechtsschutzversicherung ist ein Versicherungsvertrag zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers.

Der Versicherungsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, auch wenn in der Praxis die Schriftform üblich ist. Immer ist gemäß § 3 VVG der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag (den sogenannten Versicherungsschein bzw. die Versicherungspolice) auszuhändigen.

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Allgemein

Die Rechtsgrundlagen sind in den §§ 125 - 129 VVG sowie in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) geregelt, die nunmehr in den Fassungen 2021, 2018, 2010, ARB 2012, 2008, ARB 2000, ARB 94 sowie ARB 75 vorliegen.

Hinweis:

Nach der Aussage des Gesamtversicherungsverbandes der Versicherungswirtschaft sind mit den ARB 2012 keine inhaltlichen, sondern nur sprachliche Änderungen verbunden. Aber dennoch sind viele Formulierungen für den Versicherungsnehmer nachteilig formuliert. So ist der Versicherungsnehmer nunmehr verpflichtet, die Beauftragung eines Rechtsanwalts als kostenauslösende Maßnahme vorab mit dem Versicherer abzustimmen.

Die Rechtsschutzbedingungen enthalten zudem Risikoausschlüsse, wie z.B. den Baurisikoausschluss.

Das Versicherungsvertragsgesetz ist die generelle Rechtsgrundlage aller Versicherungsverträge. Es ist jedoch in vielen Bereichen zur Regelung spezieller Anforderungen des jeweiligen Versicherungsvertrages zu allgemein gehalten.

In den Rechtsschutzbedingungen wird das den Rechtsschutzverträgen zugrunde liegende Recht konkretisiert. Es handelt sich dabei um speziell auf den Rechtsschutzversicherungsvertrag ausgerichtete Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren inhaltliche Grenzen durch die Gesetze und insbesondere durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt sind.

2.2 Auslegung von Versicherungsbedingungen

Versicherungsbedingungen sind gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung auszulegen.

2.3 Auswirkungen der Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen

Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen gehen zulasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, d.h. des Versicherers. Da der Versicherer über die inhaltliche Gestaltung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen entscheidet, trägt er auch das Risiko, dass sein Regelwerk durch gesetzliche Neuregelungen überholt oder lückenhaft wird. Mit dieser Risikoverteilung ist es unvereinbar, Allgemeine Versicherungsbedingungen einer geänderten Rechtslage automatisch anzupassen und für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbare Tatbestände einem Risikoausschluss zuzuordnen (BGH 24.06.2009 - IV ZR 110/07).

3 Formen der Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung wird in folgenden Formen angeboten (§§ 21 ff. ARB 2008/2000/94 sowie Abschnitt 2 ARB 2012):

  • Verkehrs-Rechtsschutz

  • Fahrer-Rechtsschutz

  • Privat-Rechtsschutz für Selbstständige

  • Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige

  • Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Selbstständige

  • Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige

  • Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

  • Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken

4 Rechtsschutzfall

Die Rechtsschutzversicherung hat die Pflicht zur Kostentragung, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.

5 Wahl des Rechtsanwalts

Gemäß §§ 127, 129 VVG kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen.

Der BGH hat ein Schadensfreiheitssystem einer Rechtsschutzversicherung anerkannt, nach dem den Versicherungsnehmern ein Schadensfreiheitsrabatt gewährt wurde, wenn sie einen von der Versicherung ausgewählten Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragten (BGH 04.12.2013 - IV ZR 215/12). Die freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

6 Zahlenmäßige Begrenzung von Kapazitätsklageverfahren auf Zulassung zum Studium

Der Rechtsschutzversicherer kann ohne Regelung in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen keine feste zahlenmäßige Begrenzung von Kapazitätsklageverfahren auf Zulassung zum Studium vorsehen. Auch mehr als 10 Klagen können nicht ohne Weiteres als wirtschaftlich unvernünftig angesehen werden. Es hängt von den Einzelfallumständen ab, wann die Grenze überschritten wird (OLG Hamm 17.04.2015 - 20 U 165/14).

7 Kündigung des Vertrages

Die Kündigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmt sich nach dem allgemeinen Versicherungsvertragsrecht.

metis