Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Deckungszusage

 Normen 

Abschnitt 4 ARB 2012

VVG

 Information 

1. Erteilung der Deckungszusage

1.1 Allgemein

Ist ein Rechtsschutzfall eingetreten und der Rechtsschutzversicherer nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet, erteilt er dem Versicherungsnehmer eine Deckungszusage über die entstehenden bzw. nach dem Versicherungsvertrag zu übernehmenden Kosten des Falls.

Die Deckungszusage ist in Abschnitt 4 ARB 2012 / § 17 Abs. 2 ARB 2010 geregelt. Sie ist in der Höhe immer auf die Versicherungssumme begrenzt.

Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung. Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einreden und Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet und nach teilweise vertretener Auffassung - noch weiter gehend - mit denen er rechnen musste. Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (BGH 16.07.2014 - IV ZR 88/13, OLG Celle 05.07.2010 - 3 U 83/10).

1.2 Frist zur Erteilung der Deckungszusage

Gemäß dem Urteil BGH 19.03.2003 - IV ZR 139/01 ist der Rechtsschutzversicherer auch bei Vorliegen der zur Ablehnung berechtigenden Voraussetzungen einer mangelnden Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit nicht berechtigt, die Rechtsschutzdeckung abzulehnen, wenn er dies dem Versicherungsnehmer nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Er kann sich dieses Recht auch dann nicht wirksam vorbehalten, wenn er die Leistung aus anderen Gründen ablehnt, d.h. eine spätere Ablehnung der Rechtsschutzdeckung ist auch z.B. wegen einer Obliegenheitsverletzung unzulässig. Mit diesem Urteil änderte der BGH ausdrücklich seine zuvor vertretene Rechtsprechung (so z.B. BGH 16.10.1985 - IVa ZR 49/84).

Jedoch wurde auch in dem obigen Urteil keine feste Zeitgrenze genannt, innerhalb derer eine Entscheidung des Rechtsschutzversicherers über die Deckungszusage zu erfolgen hat. In einem früheren Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr 1998 wurde seinerzeit eine Zeitgrenze von zwei Wochen genannt, beginnend mit der vollständigen Information des Versicherers über den Versicherungsfall. Diese Frist ist - sofern dem keine auslaufenden Fristen entgegenstehen - als angemessen anzusehen.

1.3 Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt

Zumeist wird die Deckungszusage durch den beauftragten Rechtsanwalt eingeholt. Zwar ist dies grundsätzlich ein eigener gebührenpflichtiger Tatbestand, die Gebühren werden von den Rechtsanwälten aber selten erhoben bzw. der Rechtsanwalt erklärt sich aus Servicegründen dazu bereit, die Deckungszusage einzuholen. In diesen Fällen sind die Kosten der Einholung der Deckungszusage nicht zu ersetzen.

Der BGH hat mit dem Urteil BGH 13.12.2011 - VI ZR 274/10 nunmehr die lang umstrittene Frage entschieden, ob für die Herbeiführung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers durch den Rechtsanwalt des Geschädigten im Innenverhältnis Anwaltskosten entstehen und ob diese vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zu ersetzen sind:

Der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten kann bestehen, soweit sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer in Verzug befindet. Rechtsgrundlage ist dann §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Aber der Schädiger hat auch unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn sich die für den Rechtsschutzversicherer maßgeblichen Gesichtspunkte nicht aus der Anfrage selbst, sondern aus dem Klageentwurf ergeben, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Verfahrensgebühr abgegolten ist. In diesen Fällen ist es dem Geschädigten zumutbar, eine einfache Anfrage unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs an den Versicherer zu senden.

Gegenstandswert / Gebührenstreitwert der Einholung der Deckungszusage sind die voraussichtlichen Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits für die erste Instanz (ggf. abzüglich einer Selbstbeteiligung des Auftraggebers). Zugrunde zu legen sind die Anwaltskosten beider Parteien und die Gerichtskosten (AG Karlsruhe 09.04.2009 - 1 C 36/09).

1.4 Widerruf der Deckungszusage

Grundsätzlich kann die einmal erteilte Deckungszusage nicht widerrufen werden (OLG Düsseldorf 06.07.2001 - 24 U 211/00).

Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass z.B. aufgrund einer Obliegenheitsverletzung kein Versicherungsschutz bestand.

1.5 Sonderformen

Sonderformen der Deckungszusage sind die Teildeckungszusage sowie die vorläufige Deckungszusage.

1.6 Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers

Hat der Rechtsschutzversicherer die Erteilung der Deckungszusage unberechtigt abgelehnt und ist dadurch für den Versicherungsnehmer ein Schaden entstanden, z.B. aufgrund der dann eingetretenen Verjährung des Anspruchs, so besteht eine Schadensersatzpflicht des Rechtsschutzversicherers (BGH 26.01.2000 - IV ZR 281/98).

Aber auch bereits durch die zögerliche Behandlung eines Deckungsschutzantrages, die zu einer Versäumung der Klagefrist geführt hat, kann ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Rechtsschutzversicherung bestehen.

1.7 Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts

Siehe dazu den Beitrag "Rechtsanwaltshaftung".

2. Handlungsmöglichkeiten bei Ablehnung der Deckungszusage

Verweigert der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme und hält der Rechtsanwalt bzw. der Versicherungsnehmer die Ablehnung der Kostenübernahme für unbegründet, bestehen verschiedene Möglichkeiten:

 Siehe auch 

Rechtsanwalt

Rechtsschutzversicherung - Baurisikoausschluss

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Ermittlungsverfahren

Rechtsschutzversicherung - Formen

Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltswechsel

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Rechtsschutzversicherung - Zwangsvollstreckung

Repräsentant - Versicherungsrecht

Bauer: Gebühren für die Einholung der Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung; Versicherungsrecht - VersR 2012, 1205

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB), Kommentar; 1. Auflage 2014

Möller: Abtretung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen Rechtsschutzversicherungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 216