Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1985, Az.: IVa ZR 49/84
Anforderungen an Gegenstand einer Feststellungsklage; Anspruch auf Deckungszusage gegen Rechtsschutzversicherung; Aufhebung des Berufungsurteils auf Grund von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfehler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1985
- Aktenzeichen
- IVa ZR 49/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.02.1984
- LG Duisburg - 21.06.1983
Rechtsgrundlagen
- § 256 ZPO
- § 4 Abs. 1k AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB)
Fundstellen
- MDR 1986, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
D. A. Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, P.-R. straße 14, M.
Prozessgegner
1. Geschäftsführer Manfred H.
2. technische Zeichnerin Heidemarie H.
beide wohnhaft E. straße 95, M.
Amtlicher Leitsatz
Die Klage auf Feststellung der Deckungspflicht kann nicht auf die Auslegung einer Ausschlußklausel beschränkt werden.
Zum Begriff des "unmittelbaren Zusammenhangs mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes" in § 4 Abs. 1 k ARB.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Schmidt-Kessel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Februar 1984 aufgehoben, soweit die Verpflichtung der Beklagten festgestellt ist, den Klägern Rechtsschutz zu gewähren, sowie im Kostenpunkt.
Das Berufungsurteil wird teilweise abgeändert:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Juni 1983 auch insoweit geändert, daß die Klage auch abgewiesen wird, soweit die Kläger Rechtsschutz in der Angelegenheit H.-B. L. begehren.
Im übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Kläger haben bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung - 1975 (ARB) zugrunde.
Die Kläger begehren Rechtsschutz für verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen, die sich aus folgendem Sachverhalt ergeben: Die Kläger haben auf einem Grundstück in Neuss ein Wohnhaus im sogenannten Bauherrenmodell errichten lassen. Sie ließen sich zunächst durch den Steuerberater U. aus M. über die steuerlichen Auswirkungen beraten und schlossen sodann mit der Firma Dr. A. Betreuungs-Gesellschaft für Immobilieneigentum mbH einen notariellen Betreuungs- und Verwaltungsvertrag über die Errichtung eines Wohngebäudes. Sie erteilten der Firma Dr. A. zugleich eine notarielle Vollmacht, die diese berechtigte, Bauleistungen zu vergeben, Darlehen zur Finanzierung des Bauvorhabens aufzunehmen und den erworbenen Grundbesitz mit entsprechenden Grundpfandrechten zu belasten. Die Firma Dr. A. nahm darauf im Namen der Kläger bei der B. L. einen Kredit auf, ließ eine Schuldurkunde unterzeichnen und eine Grundschuld auf dem Baugrundstück bestellen. Das Wohngebäude wurde sodann errichtet und mangelfrei fertiggestellt.
Die Kläger ließen sich bei Abschluß des Betreuungsvertrages durch die Erwartung erheblicher Steuervorteile (nach den Berechnungen des Steuerberaters U. etwa 108.000,00 DM) leiten. Die Finanzverwaltung erhob jedoch Bedenken gegen das von der Firma Dr. A. gewählte Bauherrenmodell, so daß nach der Ansicht der Kläger die Realisierung der Steuerersparnis nicht gesichert ist.
Die Kläger fochten deshalb den Betreuungs- und Verwaltungsvertrag sowie eine später getroffene Zusatzvereinbarung gegenüber der Firma Dr. A. wegen arglistiger Täuschung an. Ferner baten sie die B. L. und die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches, weil auch die der Firma Dr. A. erteilte Vollmacht infolge der Anfechtung rückwirkend nichtig sei. Die Kläger erwägen, gegen ihren Steuerberater Schadensersatzansprüche zu erheben.
Sie beanspruchten für alle diese Auseinandersetzungen von der Beklagten eine Deckungszusage. Diese versagte den nachgesuchten Rechtsschutz und berief sich zur Begründung auf den Risikoausschluß in § 4 Abs. 1 k der ARB 75. Dort heißt es, daß sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bezieht,
"die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen."
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung dahin eingeschränkt, daß die Beklagte nur in den Angelegenheiten H.-B. L. und H. - Steuerberater U. Rechtsschutz zu gewähren habe. Mit der Revision erstrebt die Beklagte volle Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Klageantrag entgegen seinem Wortlaut so versteht, wie er nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnte.
Die Kläger hatten beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen in den näher bezeichneten Angelegenheiten Rechtsschutz zu gewähren. Entsprechend lautet auch der Tenor des Berufungsurteils, soweit die Verurteilung aufrechterhalten wurde. In den Urteilsgründen, die zum Verständnis des Urteilsausspruchs mit heranzuziehen sind, schränkt der Berufungsrichter den Gegenstand der Verurteilung aber entscheidend ein. Es heißt dort, die Kläger erstrebten zwar eine möglichst umfassende Feststellung. Auf eine Festlegung der genauen Anträge, zu deren Durchsetzung sie Rechtsschutz beanspruchten, wollten und brauchten die Kläger sich in diesem Stadium, in dem über die Berechtigung des von der Beklagten geltend gemachten Ausschlußtatbestandes gestritten werde, nicht einzulassen. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten sei aber, ohne daß bestimmte Anträge genannt würden, sachgerecht nicht möglich. Aus diesem Grunde bleibe eine Überprüfung der Erfolgsaussichten (§ 17 ARB) bei dem von den Klägern vorliegend gewählten Rechtsschutzbegehren vorbehalten. Ihr Feststellungsantrag und auch der Feststellungsausspruch des Landgerichts stünden unter diesem Vorbehalt.
Gegenstand einer Feststellungsklage kann aber nach § 256 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d.h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Nicht zulässig ist nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigten Auffassung eine Feststellung zur Klärung einzelner Vortragen, soweit es nicht dabei wiederum um ein eigenes Rechtsverhältnis geht, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGHZ 22, 43, 48; 37, 331, 333; 68, 331, 332; BGH NJW 1982, 1878, 1879). Danach bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der von den Klägern begehrten Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen Rechtsschutz in bestimmten Angelegenheiten zu gewähren. Der Rechtsstreit kann jedoch nicht auf die Auslegung einer bestimmten Ausschlußklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten beschränkt werden. Verneint man mit dem Oberlandesgericht die Anwendbarkeit der Klausel, so steht noch nicht fest, ob die Beklagte - wie beantragt - verpflichtet ist, Rechtsschutz zu gewähren. Denn das hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Unter anderem hatte die Beklagte sich vorbehalten, die Erfolgsaussicht der Klagen nach § 17 ARB zu verneinen. Dazu war sie befugt. Der Versicherer ist nach Ablehnung der Versicherungsleistung nicht gehindert, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens seine Leistungsfreiheit mit anderen oder weiteren Gründen zu rechtfertigen (BGH VersR 1970, 826, 827). Andererseits ergibt die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung der Deckungspflicht im Rechtsstreit, daß derartige weitere Ablehnungsgründe spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter vorgebracht sein müssen. Dabei kann die Besonderheit des in § 17 Abs. 2 und 3 ARB vorgesehenen Verfahrens gegebenenfalls dazu führen, daß der Tatrichter auf Antrag des Klägers gehalten ist, diesem durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung Gelegenheit zu geben, das dort vorgesehene schiedsgutachterähnliche Verfahren einzuschlagen, um dem Einwand mangelnder Erfolgsaussicht zu begegnen. Keinesfalls kann aber die Prüfung der Erfolgsaussicht einem weiteren Verfahren vorbehalten werden.
Dieser von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Soweit der Senat nicht in der Sache selbst entscheidet (siehe unten) und die Sache an den Berufungsrichter zurückverweist, wird dieser bei der erneuten Verhandlung, sofern er den Vortrag der Kläger für noch nicht ausreichend hält, Gelegenheit geben müssen, den Vortrag entsprechend zu ergänzen. Ebenso erhält die Beklagte Gelegenheit, eventuelle weitere Einwendungen gegen die beantragte Gewährung von Rechtsschutz zusammenfassend vorzutragen.
2.
Soweit es sich um Rechtsschutz für eine Auseinandersetzung mit der B. L. handelt, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Insoweit ist die Gewährung von Rechtsschutz nach § 4 Abs. 1 k ARB ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht wie folgt: Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes sei in allen Fällen anzunehmen, in denen sich am Bau unmittelbar Beteiligte über ihre Rechte und Pflichten aus dieser Beteiligung, insbesondere über das für erbrachte Leistung zu zahlende Entgelt stritten. Die Ausschlußklausel verfolge den Zweck, gerade dieses gesteigerte Risiko aus dem Versicherungsschutz auszunehmen. Unter diese Ausnahme fielen nicht nur Streitigkeiten, die sich auf bautechnische oder bauplanerische Fragen beziehen, sondern auch solche, die allgemeinvertragliche Probleme wie Anfechtung, mangelnde Geschäftsfähigkeit oder die Wirksamkeit des Auftrages betreffen. Danach sei zwar die Firma Dr. A. als unmittelbar Baubeteiligter zu betrachten; ihr seien nahezu alle Tätigkeiten, die üblicherweise in den Aufgabenbereich des Bauherren selbst fielen, übertragen worden. Das gelte auch für den Bereich der sogenannten wirtschaftlichen Betreuung. Auch wirtschaftliche Planung sei Bauplanung, jedenfalls wenn sie neben der technischen Errichtung in die Hand ein und desselben Betreuers gelegt werden. Deshalb sei für die Auseinandersetzung mit der Firma Dr. A. kein Versicherungsschutz zu gewähren.
Die B. L., die den Klägern einen Baukredit gewährt habe, sei aber nicht unmittelbar am Bau Beteiligte. Auch wenn der Kredit zweckgebunden gewährt werde, liege zwar eine kausale, nicht aber eine innere (unmittelbare) Verknüpfung von Kredit und Bauerrichtung vor. Typische Baurisiken wirkten sich in diesem Bereich nämlich nicht aus. Die Streitanfälligkeit bei Kreditgeschäften im Zusammenhang mit Bauvorhaben sei nicht größer als bei sonstigen Kreditgeschäften, bei denen die aufgenommenen Gelder nicht zweckgebunden seien.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es geht um die Auslegung dessen, was im Sinne des § 4 Abs. 1 k ARB in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes steht. Da die ARB im ganzen Bundesgebiet verwendet werden, legt der Senat die Klausel selbst aus. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, daß Ausschlußklauseln nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145[BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75] und ständig). Zweck der Ausschlußklausel ist es, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Auseinandersetzungen um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen relativ kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (vgl. Harbauer, Rechtsschutzversicherung 2. Aufl. § 4 Rn. 86). Ob danach die mit der Baufinanzierung zusammenhängenden Fragen unter den Ausschluß fallen, ist bestritten (vgl. einerseits: Böhme, ARB 4. Aufl. § 4 Rn. 34 g und LG Aschaffenburg VersR 1980, 1042; andererseits: Harbauer a.a.O. § 4 Rn. 109 und Kühl VersR 1982, 936). Die Frage bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der rechtliche Streit mit der Bayerischen Landesbank steht auf jeden Fall in dem in § 4 Abs. 1 k ARB vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Wohngebäudes der Kläger. Es geht nicht an, wie es das Berufungsgericht tut, diesen Zusammenhang deshalb zu verneinen, weil die Bank nicht unmittelbar am Bau beteiligt sei. Die Klausel stellt nicht auf die Art der Beteiligung der anderen Seite am Bau ab, vielmehr auf den vorhandenen oder nicht vorhandenen unmittelbaren Zusammenhang der wahrgenommenen rechtlichen Interessen mir der Planung oder Errichtung eines Gebäudes. Maßgebend ist also die Rechtsnatur des Anspruchs oder der Rechtsverteidigung, die geltend gemacht werden sollen. Hier wollen die Kläger aus der Anfechtung des Baubetreuungsvertrages und der der Firma Dr. A. erteilten Vollmacht wegen arglistiger Täuschung für sich herleiten, daß danach die Vollmacht mit rückwirkender Kraft unwirksam geworden sei und die deshalb aufgrund der Vollmacht von der Firma Dr. A. vorgenommenen Rechtsgeschäfte ihnen gegenüber ohne Rechtsgrund erfolgt oder unwirksam seien. Unabhängig von ihrer Richtigkeit steht und fällt diese Argumentation mit dem Erfolg der der Firma Dr. A. gegenüber erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Rechtsverfolgung gegenüber der Firma Dr. A. im Rahmen dieser Anfechtung ordnet auch der Tatrichter zu Recht der Planung und Errichtung des Wohngebäudes zu. Wegen der unlösbaren Verknüpfung mit der vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Rechtsverfolgung gegenüber der Firma Dr. A. und der völligen Gleichheit der Streitpunkte ist auch bei der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegenüber der Bayerischen Landesbank der unmittelbare Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes zu bejahen. Der wirtschaftliche Sinn der Ausschlußklausel wird dabei nicht verfehlt, weil eine Auseinandersetzung mit der B. L. gerade wegen des engen Zusammenhanges in ähnlicher Weise kostenträchtig und schwer kalkulierbar ist wie die Auseinandersetzung mit der Baubetreuungsgesellschaft und weil es nicht gerechtfertigt erscheint, die Versichertengemeinschaft mit den Kosten dafür zu belasten.
Soweit es dagegen um einen Regress gegen den Steuerberater Unger geht, kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden. Die Ausschlußklausel greift insoweit nicht ein. Es fehlt hier an dem geforderten unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Gebäudes. Dieser Zusammenhang ist nur gegeben, wenn neben einem gewissen zeitlichen Zusammenhang ein innerer sachlicher Bezug vorhanden ist. Auch wenn man Verträge zur Baufinanzierung weitgehend zur Planung im Sinne der Ausschlußklausel rechnet, fehlt der geforderte unmittelbare Zusammenhang doch bei einer nur steuerrechtlichen Beratung. Denn sie befaßt sich nicht mit der eigentlichen Planung der Finanzierung eines Baus, also mit der Bereitstellung der erforderlichen Gelder und Kredite, sondern mit den späteren steuerlichen Auswirkungen der Planung und Errichtung des Gebäudes. Bei der Beratung über diese Auswirkungen spielen auch eine Reihe von anderen Faktoren, die für die Höhe der Einkommensteuer von Bedeutung sind, insbesondere die Einkommensverhältnisse, die Möglichkeit sonstiger Steuerersparnisse und ähnliches eine Rolle. Mit der Planung und Errichtung des Bauwerks besteht danach nur ein mittelbarer Zusammenhang, der zur Anwendung der Klausel nicht ausreicht. Insoweit wird der Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel