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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1975, Az.: IV ZR 17/75

Anspruch aus einer Krankenhaustagegeldversicherung; Ausschluss der Leistungspflicht des Versicherers für eine Morphiumentziehungskur durch eine Suchtklausel; Vorliegen einer mehraktigen Kausalkette hin zu einer medizinisch notwendigen Entziehungskur ; Auslegung der Risikoausschlußklausel; Vermeidung unabsehbarer Entschädigungsleistungen an Süchtige

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1975
Aktenzeichen
IV ZR 17/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Essen

Fundstellen

  • BGHZ 65, 142 - 146
  • DB 1975, 2429-2430 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1976, 25-26
  • MDR 1976, 128-129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 374 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Diplomingenieur Erich H., E., A.-Straße ...

Prozessgegner

Deutsche K.-AG.
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden Werner K. und den Vorstandsmitgliedern Günther Al., Berend F., Dr. Horst G., Heinz P. und Hans Georg T., K., A. Straße.

Amtlicher Leitsatz

Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Krankheitskosten- oder Krankenhaustagegeldversicherung die Leistungspflicht für auf Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen ausgeschlossen, so gilt dieser Leistungsausschluß auch dann, wenn die Sucht des Versicherten ihrerseits auf eine unter den Versicherungsschutz fallende Krankheit oder Gesundheitsbeschädigung - im Falle einer Rauschgiftsucht etwa auf die ärztliche Behandlung einer schmerzhaften Krankheit mit morphiumhaltigen Medikamenten - zurückzuführen ist.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 17. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.

Gründe

1

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten auf Grund einer mit ihr abgeschlossenen Krankenhaustagegeldversicherung für den Zeitraum vom 17. August 1971 bis 12. Januar 1972 ein Tagegeld von je DM 50,-. Während des genannten Zeitraums hat sich der Kläger wegen einer Morphiumsucht einer Entziehungskur in der Nervenklinik Bergisch-Land unterzogen. Als Soldat hatte er 1944 eine Granatsplitterverletzung der rechten Hüfte erlitten. Seit Beginn der Sechzigerjahre klagte er wieder über Schmerzen aus dieser Verletzung. Wegen der zunehmenden Beschwerden durch die Kriegsverletzung wurden ihm auch morphiumhaltige Präparate ärztlich verordnet. 1968 wurde im Bereich der rechten Hüfte ein äußerst schmerzhafter Abszeß festgestellt, der im Oktober 1968 operativ behandelt wurde. Die Beklagte, die den Versicherungsschutz auch für die "Wehrdienstbeschädigung ... und Folgen" übernommen hatte, hat die Zahlung des Tagegeldes für die Zeit der Entziehungskur auf Grund des § 15 Nr. 4 ihrer zum Vertragsinhalt gehörenden Tarifbedingungen (AVB) abgelehnt. Der für den Revisionsrechtszug interessierende Teil dieser Bestimmung lautet:

"Versicherungsschutz ist ausgeschlossen für Krankheiten und deren Folgen sowie Unfallfolgen, die auf ... eine Sucht ... zurückzuführen sind."

2

(im folgenden mit Suchtklausel bezeichnet).

3

Der Kläger hat vorgetragen, die Entstehung der Morphiumsucht sei nicht anlagebedingt; vielmehr habe nur die Behandlung seiner durch die Kriegsdienstbeschädigung verursachten Beschwerden mit morphiumhaltigen Medikamenten zur Sucht geführt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für den Ausschluß des Versicherungsschutzes bei der Suchterkrankung sei es unerheblich, ob die Sucht auf die Wehrdienstverletzung zurückzuführen sei. Im übrigen sei die Sucht des Klägers - so hat sie behauptet - auch durch seine persönlichen, charakterlichen Eigenschaften bedingt.

4

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Hamm VersR 1975, 631). Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, und bittet, ihm für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen.

5

II.

Das Armenrecht muß dem Kläger versagt werden, weil die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf die von der Revision erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen, die die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts betreffen, kommt es nicht an. Denn das Klagevorbringen ist unschlüssig. Es ist unerheblich, ob die ärztliche Behandlung der durch die Kriegsverletzung des Klägers verursachten Beschwerden mit morphiumhaltigen Präparaten die alleinige oder nur eine mitwirkende Ursache für die Entstehung der Sucht gewesen ist. In jedem Fall schließt die Suchtklausel die Leistungspflicht der Beklagten für die Morphiumentziehungskur des Klägers aus.

6

1.

Legt man das Klagevorbringen zugrunde, so hat eine mehrgliedrige Kausalkette zur medizinisch notwendigen Entziehungskur des Klägers geführt, wobei innerhalb dieser Kette die beim Kläger entstandene Morphiumsucht das letzte Glied vor Eintritt der hier zu beurteilenden Folge war. Folglich ist die Entziehungskur "auf eine Sucht" (als der zuletzt wirkenden Ursache) "zurückzuführen" (§ 15 Nr. 4 AVB).

7

Die Suchtklausel stellt eine Risikobegrenzung dar. Daß die Sucht ihrerseits durch eine vom Versicherungsschutz gedeckte Ursache hervorgerufen worden ist, verhindert das Eingreifen der Suchtklausel nicht. Es handelt sich hier nicht um ein Kausalitätsproblem, das etwa mit Hilfe der Adäquanztheorie zu lösen wäre (so grundsätzlich Brück/Möller, VVG 8. Aufl., § 49 Anm. 152 a.E.). Entscheidend kommt es vielmehr auf die Auslegung der Risikoausschlußklausel selbst an.

8

Da die (gedruckten) AVB der Beklagten nach Form, Inhalt und Anwendungsbereich allgemeine Bedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung darstellen (vgl. auch die Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MBKK -, die in § 5 Abs. 1 b ebenfalls die Suchtklausel enthalten), kann das Revisionsgericht die AVB entsprechend § 549 ZPO selbst frei auslegen.

9

Risikoausschlußklauseln, durch die bestimmte, an sich in den durch die Versicherungsart gedeckten Gefahrenbereich fallende Gefahren ausgesondert werden (sogenannte sekundäre Risikobeschränkungen, vgl. hierzu BGHZ 23, 355, 359; BGH VersR 1966, 722, 723), verfolgen im allgemeinen den Zweck, ein für den Versicherer nicht überschaubares und nicht berechenbares Risiko auszuklammern, das eine vernünftige, wirtschaftliche Prämienkalkulation sehr stark erschweren oder gar unmöglich machen und sich vor allem mit dem Bestreben nicht vertragen würde, die Beiträge möglichst niedrig und damit für die Masse der in Betracht kommenden Versicherungskunden akzeptabel zu gestalten (vgl. BGH VersR 1951, 79, 80 für die Überschwemmungsklausel in § 4 Ziff. I 4 AHB; BGH VersR 1962, 341, 342 für den Ausschluß von Gesundheitsschädigungen durch Temperatur- und Witterungseinflüsse in § 2 II Nr. 2 b AUS a.F.; BGH VersR 1973, 170 und KG VersR 1960, 589 für die Abwässerklausel in § 4 Ziff. I 5 AHB; OLG München VersR 1952, 270 f zu § 4 Ziff. I 5 AHB [allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit]; BGH VersR 1975, 126 zur AVB für Glasversicherung, Ausschlußklauseln für Schäden, die durch innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, verursacht wurden). Gleichliegende Gründe sind für die schon seit langem in der privaten Krankenversicherung übliche Suchtklausel, die in den Bedingungswerken teilweise unterschiedlich formuliert wird (vgl. auch § 15 Nr. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung - AVK -), bestimmend gewesen. Die Versicherer befürchten, daß sie - ohne Suchtklausel - unabsehbare Entschädigungsleistungen an Süchtige (früher insbesondere an Alkoholsüchtige, in neuerer Zeit in zunehmendem Maße auch an Rauschgiftsüchtige) aufbringen müßten (vgl. Teichmann, Die Grundlagen der deutschen privaten Krankenversicherung, 1937, S. 16 f; Ohrt, Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung, 1961, S. 73 und 144; Tauer/Linden, Private Krankenversicherung, 1965, S. 100). Eine weitere Rechtfertigung wird darin gesehen, daß die Sucht nicht noch dadurch gefördert werden soll, daß aus ihr entstehende Krankheitskosten erstattet werden (Ohrt S. 144; Tauer/Linden a.a.O.).

10

Besteht demnach der Zweck der Suchtklausel in erster Linie darin, den Versicherer und damit die Gefahrengemeinschaft der Versicherungsnehmer vor unabsehbarer Inanspruchnahme der Süchtigen zu bewahren, so muß es gleichgültig sein, ob die Sucht ihrerseits durch eine versicherte Ursache hervorgerufen worden ist oder nicht. In beiden Fällen droht eine gleich hohe, nicht berechenbare Inanspruchnahme. Zwar dürfen Ausschlußklauseln nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1951, 79 f; 1962, 341 f). Gegen diesen Auslegungsgrundsatz wird aber nicht verstoßen, wenn auch eine durch die medikamentöse Behandlung einer versicherten Krankheit hervorgerufene Sucht von der Versicherung ausgeschlossen bleibt. Vom Versicherer und von der Versichertengemeinschaft aus betrachtet verlangt auch dann der wirtschaftliche Zweck der Suchtklausel, daß sie eingreift, Auf der anderen Seite darf bei der Auslegung von Risikoausschlußklauseln auch der vom einzelnen Versicherungsnehmer verfolgte Sicherungszweck nicht außer acht gelassen werden. Da aber jeder Risikoausschluß dem Streben des Versicherungsnehmers, alle Krankheitsrisiken voll abzudecken, zuwiderläuft, kann der Sicherungsgedanke im wesentlichen nur dazu dienen, systemwidrige Ergebnisse zu verhindern und einen gewissen Vertrauensschutz für den Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Schon nach der derzeitigen Fassung der AVB (§ 15 Nr. 4) der Beklagten wäre jedoch das Vertrauen eines infolge einer versicherten Heilbehandlung süchtig gewordenen Versicherungsnehmers, die Sucht falle dann ausnahmsweise doch unter den Versicherungsschutz, nicht schutzbedürftig. Von der Beklagten hätte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nur dann eine Ergänzung des Klauseltextes - etwa durch Anfügen des Halbsatzes: "auch wenn die Sucht auf einer versicherten Krankheit oder deren Behandlung beruht" - verlangt werden können, wenn die Entstehung einer Sucht als medikamentöse Behandlungsfolge einer schmerzhaften Krankheit häufig oder gar typisch wäre. Das trifft aber nicht zu. In der einschlägigen Literatur wird trotz der (oder gerade wegen der bekannten) Gefahr pharmakologischer Gewöhnung an Suchtmittel die Entstehung einer Sucht nur auf Grund ärztlicher Behandlung schmerzhafter, eventuell chronischer Leiden als "höchst selten" bezeichnet (vgl. Schmidbauer/vom Scheidt, Handbuch der Rauschdrogen, 4. Aufl., München 1971, S. 248, m.w.N.).

11

Somit muß nach Sinn und wirtschaftlichem Zweck der Suchtklausel, selbst bei angemessener Würdigung des vom Versicherungsnehmer verfolgten Sicherungszwecks, auch die nur durch die ärztliche, medikamentöse Behandlung einer versicherten Gesundheitsbeschädigung hervorgerufene Sucht als vom Versicherungsschutz ausgeschlossen angesehen werden.

12

2.

Der Berufung auf die Suchtklausel kann auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengesetzt werden. Wenn Billigkeitserwägungen eine Einschränkung der Geltung der Suchtklausel gegenüber ihrem Wortlaut erfordern würden, dann wäre diese durch entsprechende Auslegung, also über § 157 BGB, nicht über § 242 BGB zu bewirken. Tatsächlich ist jedoch eine solche Einschränkung nicht geboten.

13

Die Risikobegrenzung in Form der Risikoausschlußklausel ist nur ein rechtstechnisches Mittel zur unbedingt notwendigen Individualisierung der übenommenen Risiken aus der Unzahl der dem Versicherungsnehmer drohenden Gefahren und zur ebenfalls notwendigen Bestimmung des Umfangs der Gefahrtragung. Der Versicherer will beim Eintritt der unter die Ausschlußklausel fallenden Risiken nicht etwa von einer "an sich bestehenden" Leistungspflicht "frei werden" (wie bei Obliegenheitsverletzungen), sondern das Entstehen einer Leistungspflicht soll für diesen Fall nach dem Inhalt des Vertrages überhaupt nicht denkbar sein. Dann aber kann der Gedanke von Treu und Glauben auch nicht in Fällen, in denen es den Versicherungsnehmer besonders hart zu treffen scheint, daß der Versicherer im Vertrag ein für ihn unübersehbares, nicht berechenbares Risiko nicht übernommen hat, die Wirkung einer Ausschlußklausel beseitigen und im Widerspruch zu ihr eine Leistungspflicht des Versicherers begründen.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner