Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Zwangsvollstreckung

 Normen 

Abschnitt 3 ARB 2012

§ 5 Abs. 3d ARB 2008/2000/94

 Information 

Hat der Versicherungsnehmer zwar in dem Prozess obsiegt und ist das Urteil rechtskräftig geworden, kann es sein, dass der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Urteil nicht erfüllt. In diesen Fällen müssen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen notwendig, so sind bei einer Rechtsschutzversicherung auch die dadurch entstehenden Kosten von der ursprünglichen Deckungszusage gedeckt. Zu prüfen ist daher, ob der ursprüngliche Anspruch des Versicherungsnehmers von dem Versicherungsschutz gedeckt war.

Jedoch besteht für die Kostenübernahme gemäß Abschnitt 3 ARB 2012 / § 5 Abs. 3e ARB 2008/2000/94 eine zeitliche Grenze: Der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet die Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu übernehmen, die später als fünf Jahre nach der Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet wurde.

Der Versicherungsschutz erfasst nur die Kosten der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel (z.B. Urteil). Gemäß Abschnitt 3 ARB 2012 / § 5 Abs. 3d ARB 2008/2000/94 hat der Rechtsschutzversicherer nicht mehr die Kosten der vierten und jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel zu tragen.

 Siehe auch 

Rechtsschutzversicherung

Looschelders/Paffenholz: Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB), Kommentar; 1. Auflage 2012