Rechtswörterbuch

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Rechtsschutzversicherung - Übernahme der Rechtsschutzkosten

 Normen 

Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB)

VVG

 Information 

1. Allgemein

Die Voraussetzungen der Kostenübernahme sind:

2. Erfolgsaussichten

Die an die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits gestellten Maßstäbe entsprechen den zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätzen.

Zu unterscheiden ist die Prüfung der Erfolgsaussichten nach den rechtlichen und den tatsächlichen Gesichtspunkten:

  • Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus rechtlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn die dem Rechtsschutzfall zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichen, die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

  • Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung können aus tatsächlichen Gesichtspunkten verneint werden, wenn der Sachverhalt nicht beweisbar ist. Die Prüfung erfordert, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer zuvor über alle Gesichtspunkte des Falles aufgeklärt hat.

Es besteht in der Regel eine hinreichende Erfolgsaussicht, wenn über eine Behauptung Beweis zu erheben ist. Das OLG Karlsruhe hat entschieden (OLG Karlsruhe 02.02.2006 - 12 U 263/05), dass - auch wenn bereits eine Vielzahl von Begutachtungen (Sachverständigenbeweise) vorliegen - nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass das Zivilgericht im Schadensersatzprozess keine weitere Beweiserhebung zu der Frage vornimmt, ob und in welchem Umfang die vom Kläger behaupteten Schadenfolgen durch das Unfallereignis verursacht worden sind.

Voraussetzungen der Ablehnung der Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussichten sind, dass

  • der Rechtsschutzversicherer die Ablehnung dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt,

  • in dem Schreiben die Gründe der Ablehnung angegeben werden und

  • die Ablehnung unverzüglich (zwei bis höchstens drei Wochen) mitgeteilt wird.

3. Mutwilligkeit

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

In den ARB 75 ist der Ausschluss noch ausdrücklich normiert: Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 ARB 75 ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Rechtsschutzversicherer nicht notwendig, soweit sie mutwillig erscheint. In den ARB 2012/2008/2000/94 wird der Ausschluss wegen Mutwilligkeit nicht wörtlich erwähnt, der Rechtsschutzversicherer beschränkt sich gemäß Abschnitt 3 ARB 2012 / § 1 ARB 2008/2000/94 auf die Formulierung der "Übernahme der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten".

Der BGH hat den Begriff der Mutwilligkeit im Sinne der ARB 75 erläutert: Danach hat der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsschutz nach den sachlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe zu gewähren (BGH 16.09.1987 - IVa ZR 76/86). Im zu entscheidenden Fall hatte die Partei einen Titel gegen den mittellosen Schuldner erstreiten wollen, der jedoch 30 Jahre lang vollstreckbar sein würde. Dies ist nach der Ansicht des BGH nicht mutwillig, da sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners während dieses Zeitraums ändern können und eine Zwangsvollstreckung in der Zukunft Erfolg haben könnte.

4. Rahmenabkommen

Einige Rechtsschutzversicherer haben mit den Rechtsanwaltskammern Rahmenabkommen über die Vergütung für die außergerichtliche Rechtsanwaltstätigkeit abgeschlossen, so z.B. die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung-AG.

5. Abschluss eines Vergleichs

Gemäß der Regelung in Abschnitt 3 ARB 2012 / § 5 Abs. 3 lit. b ARB 2008/2000 ist der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet die Kosten einer einverständlichen Regelung zu übernehmen, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Erfasst sind auch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs.

Voraussetzung für das Eingreifen der Kostenablehnung ist nach der Entscheidung BGH 25.05.2011 - IV ZR 59/09, dass der Versicherungsnehmer "zulasten des Versicherers - ausdrücklich oder konkludent - Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht."

Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen des Vergleichsabschlusses sicherzustellen, dass die Kostenregelung den Versicherungsbedingungen entspricht (LG Landshut 26.11.2010 - 14 O 1809/10).

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung - Rechtsschutzdeckung

Beratungs-Rechtsschutz

Prozessfinanzierer

Rechtsanwalt

Rechtsschutzversicherung - Arbeitsrecht

Rechtsschutzversicherung - Baurisikoausschluss

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Ermittlungsverfahren

Rechtsschutzversicherung - Formen

Rechtsschutzversicherung - Leistungsarten

Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltswechsel

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Rechtsschutzversicherung - Zwangsvollstreckung

Repräsentant - Versicherungsrecht

Looschelders/Paffenholz: ARB Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Kommentar; 1. Auflage 2014