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Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltswechsel

 Normen 

AGB der Rechtsschutzversicherer

 Information 

Grundsätzlich steht dem Rechtsschutz-Versicherungsnehmer gemäß § 127 VVG das Recht der freien Rechtsanwaltswahl zu. Ist der Mandant mit den Leistungen des von ihm zunächst mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts nicht zufrieden oder besteht kein Vertrauen mehr, kündigt der Mandant nicht selten spontan den Vertrag.

Entzieht der Versicherungsnehmer während eines noch nicht beendeten Mandats dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt das Mandat und beauftragt einen anderen Rechtsanwalt, so werden die dadurch entstandenen Mehrkosten von dem Rechtsschutzversicherer nur übernommen, wenn der Anwaltswechsel objektiv notwendig war:

  • Die objektive Notwendigkeit besteht z.B. bei dem Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts oder anderweitiger, die berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts betreffenden Veränderungen.

  • Der Anwaltswechsel ist grundsätzlich nicht objektiv notwendig, wenn es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen ist oder der Versicherungsnehmer die Fähigkeiten des Rechtsanwalts bezweifelt. In diesen Fällen ist Rücksprache mit dem Rechtsschutzversicherer zu nehmen.

  • Liegt objektiv eine mangelhafte Vertragserfüllung durch den Rechtsanwalt vor, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag gemäß § 628 BGB kündigen, mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des bisherigen Rechtsanwalts erlischt, sofern die bisherigen Leistungen des Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer kein Interesse mehr haben. Unter diesen Voraussetzungen sind die Kosten des neuen Rechtsanwalts von dem Rechtsschutzversicherer immer zu übernehmen.

    In vielen Fällen wird nach einer vorherigen Anfrage durch den Versicherungsnehmer an den Rechtschutzversicherer der Anwaltswechsel akzeptiert, wenn der neue Rechtsanwalt zusagt, dass der Wechsel keine Zusatzkosten verursachen werde.

Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgemäß vorzunehmenden Rechtsprüfung aufgrund der mangelnden Erfolglosigkeit die Begründung einer bereits eingelegten Berufung ab, verliert er nicht seinen bis dahin erworbenen Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbegründung nach Kündigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird (BGH 26.09.2013 - IX ZR 51/13).

Diese Rechtsprechung hat der BGH für den Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt (BGH 16.02.2017 - IX ZR 165/16).

 Siehe auch 

Rechtsschutzversicherung