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Marke

Normen

MarkenG

MarkenV

Information

1 Allgemein

Kennzeichen zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens.

Die Marke besteht aus Zeichen (Wörter, Abbildungen, Tonfolgen, Farbkombinationen), durch welche die Produkte eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen deutlich unterschieden werden. Marken sind im geschäftlichen Verkehr geschützt.

Juristisch werden drei Formen der Marke unterschieden:

  • Die eingetragene Marke.

  • Die nicht eingetragene Marke.

  • Die bekannte Marke.

Alle drei Formen der Marke unterliegen dem Schutz des Markengesetzes. Der Unterschied besteht in den Voraussetzungen zur Entstehung des Schutzes und dem Wirkungsbereich des jeweiligen Schutzes.

Das Markenrecht wurde zum 14.01.2019 durch das Markenrechtsmodernisierungsesetz reformiert. Zu den wesentlichen Neuerungen siehe den Beitrag "Markengesetz". Zu der neuen Marke "Nationale Gewährleistungsmarke" siehe unten.

2 Eingetragene Marken

Der Schutz der eingetragenen Marke beginnt mit der Eintragung und erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Bundesrepublik. Die Eintragung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Die bei der Beantragung der Eintragung einer Marke zu beachtende Form und der Inhalt der Anmeldung sind in der Markenverordnung niedergelegt.

Voraussetzung der Eintragung der Marke ist nicht der Gebrauch in einem Geschäftsbetrieb. Die Möglichkeit des Nichtgebrauchs der eingetragenen Marke ist jedoch auf eine Dauer von fünf Jahren befristet.

Beispiele für Markenformen sind:

  • Wortmarken gemäß § 7 MarkenG

  • Bildmarken gemäß § 8 MarkenG

  • Farbmarken gemäß § 12 MarkenG

  • Kollektivmarken gemäß § 97 MarkenG

  • Nationale Gewährleistungsmarken gemäß §§ 106a - 106h ff. MarkenG:

    Diese Markenform wurde zum14.01.2019 erstmals in das Markengesetz eingefügt.

    Im Vergleich zu herkömmlichen Marken steht bei Gewährleistungsmarken nicht die Herkunfts-, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Wird eine Gewährleistungsmarke für eine Ware oder Dienstleistung verwendet, so bedeutet dies keinen Hinweis auf die Herkunft; das gekennzeichnete Produkt respektive die gekennzeichnete Dienstleistung wird vielmehr von Produkten und Dienstleistungen unterscheidbar, für die keine Gewährleistung besteht. Der Verkehr versteht eine Gewährleistungsmarke damit als Hinweis auf bestimmte, von unabhängiger Seite gewährleistete Eigenschaften des gekennzeichneten Produkts.

    Nach Maßgabe des § 106a MarkenG gewährleistet der Anmelder einer Gewährleistungsmarke das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:

    • das Material (Nummer 1),

    • die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen (Nummer 2),

    • die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft (Nummer 3).

Nach einem Urteil des EuGH vom 24.06.2004 - C-49/02 können als Marke auch abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen sein, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem bezeichnet sind.

Folge der Markeneintragung ist gemäß § 14 MarkenG, dass der Rechtsinhaber Dritten untersagen kann

  • ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

  • ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird oder

  • ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Nach dem Urteil BGH 03.02.2005 - I ZR 159/02 kann die Unlauterbarkeit der Verwendung der bekannten Marke ausgeschlossen sein, wenn die Marke bei der Aufmachung des Produkts in humorvoller Weise verwandt wird.

3 Nicht eingetragene Marken

Der Schutz nicht eingetragener Marken beginnt durch die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr, sofern die Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

4 Bekannte Marken

Der Schutz von (notorisch) bekannten Marken beginnt mit der notorischen Bekanntheit der Marke im Sinne des Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

Dabei wird der Bekanntheitsgrad durch Verkehrsbefragung der betroffenen Verkehrskreise ermittelt. Der dabei zu erreichende Prozentsatz wird individuell ermittelt, durchschnittlich muss er höher als ca. 40-50 % sein.

metis