Rechtswörterbuch

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Hypothek

 Normen 

§ 873 BGB

§§ 1113 ff. BGB

Sonderfall: § 650e BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers)

 Information 

Rechtsinstitut zur dinglichen Sicherung von Forderungen.

Die Hypothek ist neben der Grundschuld und der Rentenschuld eines der drei Grundpfandrechte.

Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist.

Im Unterschied zur Grundschuld besteht die Hypothek nur in Höhe der zu sichernden Forderung und hängt in ihrem Bestand von der Forderung ab (Akzessorietät). Ihre Entstehung richtet sich nach den §§ 873, 1113, 1115 BGB.

Die Hypothek kann daher nicht ohne die Forderung übertragen werden bzw. mit Übertragung der Forderung geht die Hypothek automatisch auf den Inhaber der Forderung über.

Bei der Bestellung einer Hypothek sind folgende Rechtsverhältnisse voneinander zu trennen:

  • Die Bestellung der Hypothek.

  • Der schuldrechtliche Sicherungsvertrag.

  • Die zu sichernde Forderung.

Es sind folgende Formen einer Hypothek zu unterscheiden:

  • Briefhypothek, § 1116 Abs. 1 BGB: Dies ist der Normalfall, nach dem dem Inhaber der Hypothek über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt wird.

  • Buchhypothek, § 1116 Abs. 2 BGB: Hier ist die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen.

  • Sicherungshypothek: Sie ist in den §§ 1184 ff. BGB geregelt und kann nur als Buchhypothek bestellt werden. Sie muss im Grundbuch ausdrücklich als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

  • Höchstbetragshypothek: Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Sicherungshypothek, die in § 1190 BGB speziell geregelt ist.

  • Gesamthypothek: Eine Hypothek besteht über mehrere Grundstücke.

Im Rahmen der Immobilienfinanzierung gewinnt die Hypothek derzeit wieder an Bedeutung, da sie bei einem späteren Verkauf der Forderung durch das Kreditinstitut aufgrund ihrer strengen Akzessorietät dem Schuldner eine erhöhte Sicherheit bietet. Auch der neue Gläubiger kann dann - anders als bei der Grundschuld - nur in den Rest-Darlehensbetrag vollstrecken.

 Siehe auch 

Beschränkt dingliche Rechte

Hypothekenpfandbrief

Nießbrauch

Rentenschuld

BGH 12.07.2012 - V ZB 219/11 (Grundbuchrechtliche Voraussetzungen für die von der Rückschlagsperre erfasste Sicherungshypothek)

BGH 12.12.2008 - V ZR 49/08 (Löschung einer auf mehreren Grundstücken lastenden Sicherungshypothek)

BGH 26.07.2004 - VIII ZR 273/03 (Kauf einer hypothekarisch gesicherten Forderung)

Joussen: Der gesetzliche Übergang der Hypothek; Jura 2005, 577 - 582

Lwowski/Fischer u.a.: Das Recht der Kreditsicherung; 10. Auflage 2017

Redeker: Renaissance der Hypothek durch Abschaffung des gutgläubigen einredefreien Erwerbs bei der Grundschuld?; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2009, 208