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Rechtsverordnung

Normen

Art. 80 GG

§ 47 VwGO

Information

1 Allgemein

Rechtsverordnungen werden nicht von einem Gesetzgebungsorgan, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einem Organ der Exekutive (Regierungs- oder Verwaltungsbehörde) erlassen. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben (Zitiergebot).

Da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird, aber dennoch verbindliches Recht ist, ist die Rechtsverordnung - wie z.B. auch die Satzung - Gesetz im materiellen Sinne. Sie kann als solches rechtliche Grundlage für den Erlass von Verwaltungsakten (Verwaltungsakt - Ermächtigungsgrundlage) sein.

2 Zuständigkeit

Zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen sind die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierung, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung i.S.v. Art. 80 GG Rechtsverordnungen erlassen dürfen. Erforderlich ist, dass der Inhalt, der Zweck und das Ausmaß durch das ermächtigende Gesetz bestimmt werden. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz soll gewährleisten, dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar ist (BVerfGE 56, 1 [12]).

Die Ermächtigung kann auch weiter übertragen werden. Diese Weiterübertragung kann aber nur in der Form einer Rechtsverordnung erfolgen.

Rechtsverordnungen bestimmter, in Art. 80 Abs. 2 GG aufgezählter Fachbereiche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zusätzlich der Zustimmung des Bundesrates.

Durch ein formelles Gesetz kann eine Rechtsverordnung jederzeit wieder aufgehoben werden.

3 Rechtliche Überprüfung

Das Verwaltungsgericht hat in jedem Prozess die Rechtmäßigkeit einer anzuwendenden Rechtsverordnung zu überprüfen. Rechtswidrig ist die Rechtsverordnung insbesondere dann, wenn sie sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsnorm hält oder mit sonstigem höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. Da es sich bei der Rechtsverordnung nicht um ein förmliches Gesetz handelt, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (sog. Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht) nicht in Betracht, sondern die Gerichte können bzw. müssen über die Rechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit in eigener Zuständigkeit entscheiden. Auswirkungen hat die Entscheidung dabei jedoch nur auf den jeweiligen Prozess, durch sie wird die Rechtsverordnung nicht insgesamt nichtig.

Nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist gegen Rechtsverordnungen ein Antrag auf Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegeben.

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