Normenkontrolle - Bundesverfassungsgericht
1 Allgemein
Bei der Normenkontrolle wird die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung geprüft. Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Unterschieden wird die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle:
Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG):
Die Normenkontrolle erfolgt unabhängig von einem laufenden Gerichtsverfahren. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder 1/4 der Mitglieder des Bundestages.
Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG):
Bei der konkreten Normenkontrolle hält ein Gericht innerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens ein Gesetz für verfassungswidrig und will es deshalb nicht anwenden. Das Gericht ist in diesen Fällen verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Zu den weiteren Inhalten der konkreten Normenkontrolle siehe den Beitrag »Inzidentkontrolle von Rechtsnormen«.
Hinweis:
Daneben besteht das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren!
2 Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle
Rechtsgrundlage ist § 76 BVerfGG:
Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG
Antragsberechtigung: Bundesregierung, Landesregierung oder 1/3 der Mitglieder des Bundestages
Antragsgegenstand: Bundes- oder Landesrecht
Antragsgrund: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit oder Überzeugung von der Verfassungsgemäßheit einer Norm, die für verfassungswidrig erklärt wurde
Form: Antrag, Schriftform, Begründung (§ 23 BVerfGG)
3 Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle
Der Antrag ist begründet, wenn das Gesetz formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist:
Formelle Unvereinbarkeit:
Fehlende Gesetzgebungskompetenz
Fehlerhaftes Gesetzgebungsverfahren
Mangel bei der Form
Materielle Unvereinbarkeit:
Der Inhalt des Gesetzes verstößt gegen eine Verfassungsnorm.