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Normenkontrolle - Bundesverfassungsgericht

 Normen 

Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG

Art. 100 GG

 Information 

1. Allgemein

Bei der Normenkontrolle wird die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung geprüft. Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Unterschieden wird die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle:

  • Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG):

    Die Normenkontrolle erfolgt unabhängig von einem laufenden Gerichtsverfahren. Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder 1/4 der Mitglieder des Bundestages.

  • Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG):

    Bei der konkreten Normenkontrolle hält ein Gericht innerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens ein Gesetz für verfassungswidrig und will es deshalb nicht anwenden. Das Gericht ist in diesen Fällen verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

    Zu den weiteren Inhalten der konkreten Normenkontrolle siehe den Beitrag "Inzidentkontrolle von Rechtsnormen".

Hinweis:

Daneben besteht das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren!

2. Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle

Rechtsgrundlage ist § 76 BVerfGG:

3. Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle

Der Antrag ist begründet, wenn das Gesetz formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist:

  • Formelle Unvereinbarkeit:

    • Fehlende Gesetzgebungskompetenz

    • Fehlerhaftes Gesetzgebungsverfahren

    • Mangel bei der Form

  • Materielle Unvereinbarkeit:

    Der Inhalt des Gesetzes verstößt gegen eine Verfassungsnorm.

 Siehe auch 

Bundesverfassungsgericht

Inzidentkontrolle von Rechtsnormen

Normenkontrollverfahren

Rechtsverordnung

Satzung

Verfassungsbeschwerde

Geis/Schmidt: Grundfälle zur abstrakten und zur konkreten Normenkontrolle; Juristische Schulung - JuS 2012, 121

Mückl: Die abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht gem. GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, 2a, §§ 13 Nr. 6, 6a, 76 ff. BVerfGG; Jura 2005, 463