Eigentum - enteignender Eingriff
Gesetzlich nicht geregelt.
Rechtsinstitut des Staatshaftungsrechts.
Der enteignende Eingriff erfasst Beeinträchtigungen des Eigentums durch (unvorhergesehene und ungewollte) Nebenfolgen rechtmäßigen Verwaltungshandelns, die nach Art, Umfang und Intensität so schwerwiegend sind, dass sie für den betroffenen Eigentümer ein Sonderopfer darstellen und nicht als bloße Sozialbindungen i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG entschädigungslos hinzunehmen sind.
Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Insofern ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche Gegenstück zur nachbarrechtlichen Duldungspflicht (BGH 11.03.2004 - III ZR 274/03).
Beispiele:
Aufgrund von Straßenarbeiten kommt es - obwohl diese ordnungsgemäß und zügig durchgeführt wurden - zu Umsatzeinbußen bei den an der Straße anliegenden Geschäften, da für eine größere Zeitspanne die Geschäfte nur unter Schwierigkeiten erreicht werden konnten (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).
Öffentlich-rechtliche Immissionen (z.B. Fluglärm, der von einem nahegelegenen Militärflughafen ausgeht), die zu einer Wertminderung der betroffenen Grundstücke führen (z.B. bei Einstufung in eine ungünstigere Lärmschutzzone, BGH 25.03.1993 - III ZR 60/91).
Der enteignende Eingriff stellt einen Anwendungsfall des gewohnheitsrechtlich geltenden Aufopferungsgrundsatzes dar und ist abzugrenzen von der Enteignung, die nur gezielte, auf Entzug oder wesentliche Beschränkung von Eigentum gerichtete hoheitliche Rechtsakte erfasst, und vom enteignungsgleichen Eingriff, der rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum erfasst.
Notwendige Bedingung für einen Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs ist, dass sich im Schadenseintritt eine von der hoheitlichen Maßnahme ausgehende typische Gefahr verwirklicht hat. Bloße mittelbare oder adäquat kausale Auswirkungen reichen demnach nicht (vgl. BGH NJW 1987, 2573).