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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1993, Az.: III ZR 60/91

Entschädigung; Fluglärm; Enteignender Eingriff; Militärflughafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1993
Aktenzeichen
III ZR 60/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15317
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 122, 76 - 85
  • DVBl 1993, 1089-1091 (Volltext mit amtl. LS)
  • GuG 1994, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1994, 259-263 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 1185-1186 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 431 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1993, 1700-1703 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 811 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1993, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1481-1485 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen wegen Fluglärmimmisionen, die von einem Militärflughafen ausgehen (hier: enteignender Eingriff durch Fluglärm).

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Eigentümer des in der Gemarkung N. gelegenen, mit einem Haupthaus, einem Pförtnerhaus und einer Fabrikationshalle bebauten, ca. 8. 890 qm großen Anwesens S., in dessen Nachbarschaft sich der in den fünfziger Jahren angelegte Militärflughafen N. mit einem Jagdbombergeschwader der Bundeswehr befindet. Das Anwesen lag bis Ende 1982 in der Lärmschutzzone 1 des Flughafens und ist seitdem in die Lärmschutzzone 2 eingestuft. Im Jahre 1979 wurden im Haupt- und Pförtnerhaus Schallschutzfenster eingebaut. Dazu bewilligte der Regierungspräsident K. die den Klägern nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zustehenden Erstattungsbeträge.

2

Die Kläger verlangen wegen fluglärmbedingter Minderung des Wertes ihrer Grundstücke von der beklagten Bundesrepublik eine Entschädigung in Höhe von 213360 DM. Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unbegründet.

4

I. 1. Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Lärmimmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der Betroffene einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen. Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84] m.w.N.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322, 323).

5

Der Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Lärmimmissionen betroffenen Grundstücks stellt einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 117 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84];  97, 361, 363). Es handelt sich, jedenfalls soweit eine Planfeststellung nicht stattgefunden hat, um einen einheitlichen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts, der durch den Eingriff in eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition entstanden ist (Senatsurteil BGHZ 97, 361, 363).

6

2. An diesen Grundsätzen hält der Senat nach Maßgabe der folgenden Ausführungen fest:

7

a) Ungeachtet kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl. etwa Lege NJW 1990, 864; Maurer DVBl 1991, 781; Osterloh DVBl 1991, 906; Heinz/Schmitt NVwZ 1992, 513) erfordern es die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Lastengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), die Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs, die eine Ausprägung des allgemeinen Aufopferungsgedankens darstellt (so bereits Senatsurteil BGHZ 91, 20, 27 f) [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83], im Rahmen ihres hergebrachten Anwendungsbereichs zur Erfassung der entschädigungswürdigen Fälle auch weiterhin einzusetzen (vgl. auch Senatsurteile vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 1 - 3; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - a.a.O. Verkehrslärm 4 - 6). Wie der Senat bereits in BGHZ 91, 20, 27 [BGH 29.03.1984 - III ZR 11/83] ausgesprochen hat, gilt für diesen Anspruch, der nicht die Enteignung im engeren Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG betrifft, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht. Das schließt es aber nicht aus, in den Immissionsfällen die wesentliche Voraussetzung der Entschädigungspflicht in der - den Eingriff in die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Betroffenen kennzeichnenden - Überschreitung der enteignungsrechtlichen (im Gegensatz zur fachplanungsrechtlichen) Zumutbarkeitsschwelle zu erblicken. Damit ist lediglich gesagt, daß nur solche Immissionen eine Entschädigungspflicht auszulösen vermögen, die nach ihrer Art und Intensität enteignungsrechtlich relevanten Eingriffen gleichzuerachten sind.

8

b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keine Veranlassung, die Zumutbarkeitsschwelle für entschädigungsfähige Wertminderungen immissionsbetroffener Grundstücke künftig niedriger anzusetzen und eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen schon bei solchen Lärmbeeinträchtigungen zuzubilligen, die zwar "erheblich" sind, das benachbarte Grundeigentum aber nicht "schwer und unerträglich" treffen.

9

Nach der neueren Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind wesentliche Geräuschimmissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB identisch mit erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG. Dem entspricht auch die Grenze, deren Überschreitung eine Entschädigungspflicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinaus), § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (nachteilige Wirkungen) oder § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG (Überschreitung der in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte) auslösen kann (BVerwGE 79, 254;  80, 184;  81, 197 [BVerwG 19.01.1989 - 7 C 77/87];  87, 332;  BGHZ 111, 63). Auf derselben Ebene liegt die Regelung der §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282), die dem lärmbetroffenen Eigentümer einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gewährt.

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Die so gekennzeichnete Grenze, deren Überschreitung eine Entschädigungspflicht auslösen kann, darf indessen mit der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht gleichgesetzt werden; diese liegt vielmehr deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die - übertragen auf das private Nachbarrechtsverhältnis - im allgemeinen zugleich das zumutbare Maß bezeichnet, bis zu dem der Eigentumer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Ob sich der Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch (allein) auf eine Entschädigung für die Wertminderung des immissionsbetroffenen Grundstücks richten kann und wie in einem solchen Fall die Zumutbarkeitsschwelle zu bestimmen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.

11

Zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche wegen hoheitlicher Lärmimmissionen, die die Grenze des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen, sind, da es sich um die Beurteilung von Aufopferungsansprüchen handelt, die Zivilgerichte berufen (§ 40 Abs. 2 VwGO). Dies gilt auch, soweit der Anspruchsteller einen Geldausgleich für Schallschutzmaßnahmen verlangt. Dagegen ist für Ansprüche auf Entschädigung wegen hoheitlicher Immissionen, die unterhalb der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bleiben, insbesondere solche, die dem fachplanungsrechtlichen Entschädigungsrecht zugehören, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit nicht - wie etwa in §§ 19 a, 17 FStrG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG der Streit über die Höhe einer Geldentschädigung anderen Gerichten zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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3. Der Senat geht davon aus, daß der Militärflughafen N. nicht aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses angelegt worden ist. Das Erfordernis, daß Flughäfen nur nach vorheriger Planfeststellung angelegt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 LuftVG), ist erstmalig im Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1959 (BGBl I S. 9) gesetzlich normiert worden; es gilt seitdem nach der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht für Militärflughäfen. Nach den bis dahin maßgebenden Fassungen des Luftverkehrsgesetzes bedurfte es der Planfeststellung auch bei Anlegung von Zivilflughäfen nicht, es genügte vielmehr sowohl für Zivil- wie für Militärflughäfen die "gemeinsame Genehmigung der Reichsregierung und der Landeszentralbehörde oder der von diesen zu bestimmenden Behörden" (§ 7 LuftVG vom 10. August 1922, RGBl I S. 681). Die Frage, ob in den Lärmimmissionsfällen bei unzureichender Bewältigung des Nutzungskonflikts im Planfeststellungsverfahren die Zivilgerichte eine Entschädigung aufgrund enteignenden Eingriffs zusprechen können oder ob sich der betroffene Grundeigentümer stattdessen auf einen Planergänzungsanspruch verweisen lassen muß (Berkemann DVBl 1986, 768, 770[BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]; Broß VerwA 1987, 91, 110; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 95, 28, 33 f), stellt sich danach im Streitfall nicht.

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II. 1. Bei der Ermittlung der Grenzwerte für die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Fluglärm stellt der Bundesgerichtshof, im Grundsatz nicht anders als bei sonstigem Verkehrslärm, unter Heranziehung von Richtwerten in Gesetzentwürfen, Verwaltungsvorschriften und Äußerungen im Fachschrifttum in erster Linie auf den sogenannten Mittelungspegel ab; jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln wesentliche Bedeutung beimißt (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84] und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245, 246; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424; s. auch BGHZ 79, 45, 50) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78]. Letzteres liegt besonders nahe, wenn es um die Beurteilung durch Düsenflugzeuge verursachten Fluglärms geht, der gegenüber anderen Verkehrslärmimmissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 79, 45, 50) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78]. Die Bewertung darf nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionswerte abhängig gemacht werden; vielmehr läßt sich die Grenze nur aufgrund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles ziehen (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 123) [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Art des Lärms abzuheben (Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 - DVBl 1978, 110, 112). Bei der Beurteilung können auch Gebietsart (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84];  97, 361, 365;  BVerwGE 51, 15, 30 f;  59, 253, 262 ff; BVerwG ZfBR 1991, 120, 123) und Lärmvorbelastung (Senatsbeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Fluglärm 1 = VersR 1992, 322, 323; BVerwGE 51, 15, 31;  59, 253, 262 ff;  71, 150, 153 ff;  87, 332, 357;  BVerwG ZfBR 1991, 120, 122, 123) eine wesentliche Rolle spielen. So kann dem Betroffenen im Außenbereich dem Gebietscharakter entsprechend im allgemeinen ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zugemutet werden als in einem Wohngebiet. Allerdings ist innerhalb des Außenbereichs nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der "Situation" des betroffenen Grundstücks (z.B. ruhige Lage), zu differenzieren (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84] und vom 13. Januar 1977 - III ZR 6/75 - NJW 1977, 894).

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2. Entsprechend diesen Grundsätzen ist nach der Rechtsprechung des Senats die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen (BGHZ 59, 378 [BGH 10.11.1972 - V ZR 54/71];  97, 114 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84];  97, 361; Urteile vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 - DVBl 1978, 110; vom 18. Oktober 1979 - III ZR 177/77 - WM 1980, 680; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 4 - 6 = NJW 1988, 900; Beschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423; s. ferner Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 248; Boujong UPR 1987, 207, 209). Darüber hinaus muß die entschädigungsrechtliche Bewertung von Düsenfluglärm der besonderen Bedeutung der Spitzenschallpegel Rechnung tragen. Aus dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm ergeben sich für die Bewertung keine Besonderheiten. Der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient der Festlegung eines regionalen Lärmschutzbereiches, nicht aber der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen; Richtwerte für die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit sind ihm nicht zu entnehmen (BGHZ 69, 105, 116; BVerwG NVwZ-RR 1991, 118, 124 f).

15

III. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts betragen für das Anwesen der Kläger der äquivalente Dauerschallpegel, berechnet nach der Formel der Anlage zu § 3 des Fluglärmschutzgesetzes, etwas mehr als 73 dB(A), der - gemessene - Tagesmittelungspegel teils über 75 dB(A), teils nur wenig darunter sowie die - ebenfalls gemessenen - Spitzenwerte zwar nicht überwiegend, aber zu einem ins Gewicht fallenden Teil über 100 dB(A) und an mehr als der Hälfte der Flugdiensttage (unter Ausschluß der Wochenenden) über 90 dB(A). Sind diese Werte richtig, so ist die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten.

16

1. Nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen liegt das Anwesen der Kläger zwar im Außenbereich, zeichnet sich aber durch seine ruhige Lage etwas abseits des Dorfes N. aus. Die Auffassung der Revision, das Anwesen und seine Umgebung hätten den Charakter eines Gewerbegebietes, entbehrt - auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beklagten - der tatsächlichen Grundlage. Der Umstand allein, daß auf dem Anwesen der Kläger Nagelfeilen hergestellt werden, rechtfertigt es nicht, der Beurteilung die Grenzwerte für Gewerbegebiete zugrunde zu legen. Vielmehr kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, das Gebiet, in dem sich das Anwesen der Kläger befindet, könne "jedenfalls nicht schlechter als ein Mischgebiet" eingestuft werden. Wie der Senat im Urteil vom 10. Dezember 1987 (a.a.O.) entschieden hat, nähern sich Lärmwerte von 72/62 dB(A) bei Tag/Nacht, bezogen auf Mischgebiete, unmittelbar dem Bereich der "Enteignungsschwelle" oder erreichen ihn schon. Im Streitfall liegt der vom Berufungsgericht ermittelte Tagesmittelungspegel deutlich über 72 dB(A). Bei dieser Sachlage begegnet es, auch mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht festgestellten, für die Lärmbewertung besonders bedeutsamen Spitzenschallpegel, keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht von einer Ortsbesichtigung zur Feststellung des Gebietscharakters abgesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 361, 367).

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2. Zu Unrecht sieht die Revision in den vom Militärflughafen N. ausgehenden Lärmimmissionen eine tatsächliche Vorbelastung, welche die "Situation" des klägerischen Anwesens präge. Dabei kann unentschieden bleiben, ob hier der die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Fluglärm selbst als situationsbedingte Belastung zu einer immanenten Beschränkung des betroffenen Grundeigentums führen könnte. Das ist schon deswegen zweifelhaft, weil die Wohngebäude auf dem Grundstück der Kläger lange vor Anlegung des Flugplatzes errichtet worden sind. Jedenfalls bewirken faktische Geräuschvorbelastungen dann nicht eine Erhöhung der Zumutbarkeitsschwelle, wenn sie - wie hier (vgl. dazu auch die Senatsentscheidungen vom 18. Oktober 1979 und 30. Januar 1986 a.a.O., die ebenfalls Anlieger des Flugplatzes N. betrafen) - ihrerseits die Intensität eines enteignenden Eingriffs erreichen (Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 a.a.O.; BVerwGE 59, 253, 267).

18

Aus dem Umstand, daß der Sachverständige Prof. Dr. R. am zweiten Septemberwochenende 1988 Dauerschallpegel von 63, 1 und 70, 1 dB(A) gemessen hat, kann nicht ohne weiteres auf eine Vorbelastung des Anwesens durch Fremdgeräusche geschlossen werden. Richtig ist, daß nach den tatrichterlichen Feststellungen an Wochenenden grundsätzlich kein militärischer Flugbetrieb herrscht. Das schließt indessen Ausnahmen ebensowenig aus wie die Benutzung des Flugplatzes zu zivilen Zwecken. Dazu hat die Beklagte, worauf die Revision selbst hinweist, im Berufungsrechtszug vorgetragen, der Flugplatz werde an Wochenenden von Sportfliegern benutzt. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, die für den 10./11. September 1988 angegebenen Werte seien "offensichtlich nicht durch Fluglärm verursacht". Dies beruht jedoch ersichtlich auf der ihm vorgegebenen Unterstellung, daß an Wochenenden kein (militärischer) Flugbetrieb herrsche. Hiervon abgesehen erlaubt die etwaige Lärmbelastung an nur einem einzigen Wochenende ohnehin nicht den Schluß auf eine entschädigungsrelevante Vorbelastung des Anwesens durch Fremdgeräusche, zumal der Sachverständige Prof. Dr. R. an anderen Wochenenden erheblich geringere Schallwerte gemessen hat.

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Die Revision kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, daß nach dem Gutachten Prof. Dr. R. der Kurvenverlauf im Meßblatt 109 (Außenmessung des Tagespegels vom 8. September 1988) demjenigen im Meßblatt 208 (Innenmessung am selben Tage) nicht vollständig entspricht. Das allein erlaubt noch nicht den Schluß auf eine Geräuschvorbelastung des Anwesens, zumal die Abweichung nur geringfügig ist. Von einem Verstoß gegen Lebenserfahrung und Denkgesetze kann in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision nicht gesprochen werden.

20

3. Der Annahme, die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle sei im Streitfall überschritten, steht nicht entgegen, daß auf dem Militärflughafen N. im Durchschnitt (nur noch) 44 Flugbewegungen täglich stattfinden. Richtig ist, daß sich damit die Zahl der Flugbewegungen, die in dem für das Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 (a.a.O.) maßgebenden Beurteilungszeitpunkt noch etwa 60 betrug, weiter verringert hat. Dies ist jedoch für die Frage des Anspruchsgrundes, um die es hier allein geht, ohne Belang, zumal in die Beurteilung auch die in der Vergangenheit liegenden unzumutbaren Lärmeinwirkungen einzubeziehen sind (Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 a.a.O. m.w.N.; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 a.a.O.) und die festgestellten Spitzenschallpegel das Eigentum der Kläger nach wie vor besonders empfindlich belasten.

21

4. Der Revision kann schließlich auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Eigenart des Düsenfluglärms hätten der Absicherung durch Sachverständigengutachten bedurft. Daß Düsenfluglärm durch kurzzeitige, plötzlich und impulsartig auftretende hohe Schalldrücke gekennzeichnet ist, ist offenkundig (§ 291 ZPO). Daher durfte das Berufungsgericht den Spitzenpegeln auch eine wesentliche Bedeutung bei der Bewertung der vom Flugplatz ausgehenden Lärmimmissionen beimessen. Entgegen der Auffassung der Revision sind Düsenfluglärm und das Geräusch vorbeifahrender Züge hinsichtlich der Lärmentwicklung und ihrer Auswirkung auf das menschliche Lärmempfinden ersichtlich nicht gleich zu bewerten.

22

IV. Die der Lärmbewertung zugrundeliegenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Schallpegel auf dem Anwesen der Kläger halten den Angriffen der Revision ebenfalls stand. Die Rügen, mit denen sich die Revision gegen die von den Sachverständigen G. und Prof. Dr. R. angewandten Meßmethoden und die von ihnen erzielten Meßergebnisse wendet, greifen nicht durch.

23

1. Die Revision macht geltend, für die rechtliche Beurteilung sei von den Berechnungen des Umweltbundesamtes auszugehen, wonach der äquivalente Dauerschallpegel auf dem Grundstück der Kläger zwischen 72, 8 und 73, 4 dB(A) liegt; nach der Anlage zu § 3 FluglärmschutzG errechnete Dauerschallpegel lägen stets um 3 dB(A) höher als (richtig) gemessene Werte. Damit kann sie nicht durchdringen.

24

Der im Fluglärmschutzgesetz vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient, wie bereits ausgeführt, nicht der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen, sondern der Ermittlung von Prognosewerten für die Fachplanung. Die abstrakte Berechnung kann deshalb, wenn es um die Lärmbelastung eines konkreten Objekts geht, individuelle, auf die Verhältnisse des Einzelfalles - die "Zumutbarkeit" - abgestimmte Messungen nicht ohne weiteres ersetzen. Diesen gebührt insoweit, sofern sie fachgerecht durchgeführt werden, der Vorrang (vgl. BGHZ 69, 105, 117).

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Hiernach können aus dem Umstand allein, daß die Berechnungen des Umweltbundesamtes niedrigere Werte ergeben haben als die von den Sachverständigen vorgenommenen Messungen, noch keine Bedenken gegen die Meßergebnisse hergeleitet werden. In diesem Sinne hat sich auch der Sachverständige Prof. Dr. R. geäußert. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt insoweit entgegen der Auffassung der Revision nicht vor.

26

2. Der Revision kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Messungen der Sachverständigen hätten mit eichrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gestanden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Eichgesetzes (EichG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl I S. 410) müssen die in § 1 bezeichneten Meßgeräte geeicht sein, wenn sie zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren verwendet werden. Zwar sind in § 1 EichG Schallpegelmeßgeräte nicht aufgeführt. Jedoch ermächtigt § 8 Abs. 4 EichG den Bundesminister für Wirtschaft, durch Rechtsverordnung die Eichpflicht für Meßgeräte vorzuschreiben, die in den Bereichen des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes zur Feststellung (u. a.) von Geräuschen verwendet werden. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Wirtschaft in § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Eichordnung (EichO) vom 12. August 1988 (BGBl I S. 1657) Gebrauch gemacht. Danach müssen Schallpegelmeßgeräte geeicht sein, wenn sie im Bereich des Arbeits- oder Umweltschutzes zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 6 EichG genannten Zwecken verwendet werden, ausgenommen Pegelmeßglieder von Schallpegelmeßeinrichtungen, die mit einer geeichten Kontrollvorrichtung nach Anlage 21 Abschnitt 3 Nr. 2. 3 (abgedruckt im Anlagenband zu BGBl 1988 I Anlage zu Nr. 43 S. 99: Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist eine Kalibriervorrichtung, welche die zur Überprüfung des Pegelmeßglieds erforderlichen elektrischen Prüfsignale erzeugt) überprüft werden.

27

Hier ist die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 EichO genannte Anforderung dadurch erfüllt, daß der Sachverständige Prof. Dr. R. die von ihm verwendeten Geräte "vor und nach jeder Messung mit der Eichschallquelle kalibriert bzw. in ihren Eigenschaften mit dem geeichten Schallpegelmesser ... verglichen" hat (Gutachten S. 6).

28

Der Sachverständige G. konnte seinem Gutachten die Bestimmungen der erst später erlassenen Eichordnung noch nicht zugrunde legen.

29

3. Vergeblich bekämpft die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Argument, die Sachverständigen seien nicht nach der im Oktober 1984 veröffentlichten DIN 45643 (Messung und Beurteilung von Flugzeuggeräuschen) verfahren. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, die DIN 45643 bezeichne für ihren Anwendungsbereich den derzeitigen Stand der Technik, sei als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen und erfordere grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren Beachtung (Quaas NVwZ 1991, 16, 17 f), so folgt daraus nicht, daß sie den Sachverständigen und den Richter uneingeschränkt bindet. Vielmehr kann der Sachverständige im Einzelfall abweichende Bewertungsparameter für angemessen halten; er muß dies allerdings nachvollziehbar begründen (Quaas a.a.O.). Das hat der Sachverständige G. getan, wobei er vor allem auf den nach seinen Angaben unvertretbaren Aufwand hingewiesen hat, den angesichts der vorhandenen Örtlichkeiten Messungen nach der DIN 45643 erfordert hätten. Der Sachverständige Prof. Dr. R. ist ihm beigetreten. Zu den Aufgaben des Sachverständigen Prof. Dr. R. gehörte auch die Überprüfung der Angaben des Sachverständigen G. Prof. Dr. R. hat die Ausführungen des Sachverständigen G. und insbesondere das von diesem angewandte Meßverfahren ausdrücklich gebilligt (zur kritischen Würdigung technischer Normen und über Verbindlichkeit vgl. auch BVerwG NJW 1987, 2886, 2888).

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4. Das Berufungsgericht nimmt an, beide Sachverständige seien hinsichtlich der Spitzenpegel zu "im wesentlichen identischen Ergebnissen" gelangt. Diese Annahme erscheint, wie der Revision zuzugeben ist, in der Tat bedenklich. Der vom Sachverständigen Prof. Dr. R. ermittelte Spitzenwert von "104, evtl. sogar 105 dB(A)" bedeutet gegenüber demjenigen, den der Sachverständige G. festgestellt hat (101, 5 bzw. 101, 7 dB(A)) eine nicht unerhebliche Lärmsteigerung. Das ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht auch bei Zugrundelegung der niedrigeren Spitzenwerte die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle als überschritten ansehen durfte.

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5. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die vom Sachverständigen Prof. Dr. R. ermittelten Spitzenpegel von mehr als 100 dB(A) den Meßblättern nicht zu entnehmen seien. Beanstandet wird insoweit die Erklärung des Sachverständigen, der L1-Überschreitungspegel (das ist der Schallpegel, der während der Zeitspanne von 1 % der Meßzeit überschritten wird) habe an fünf von 48 Meßtagen über 100 dB(A) gelegen. Diese Angabe läßt sich indessen mit den in den Meßblättern aufgezeichneten Meßergebnissen durchaus in Einklang bringen. Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann auch in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein.

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Hiervon abgesehen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der L1-Pegel in zahlreichen Fällen die 90 dB(A)-Marke deutlich überschritten hat. Da der L1-Pegel um 2 - 3 dB(A) unter dem Maximalpegel liegt, der durch Umrechnung des L1-Wertes ermittelt wird, ergeben sich bei einer erheblichen Zahl von Messungen Spitzenschallwerte um 100 dB(A).

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6. Das Berufungsgericht verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen den "Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung", wenn es die vom Sachverständigen Prof. Dr. R. hochgerechneten L1-Werte berücksichtigt, die Rechenergebnisse des Umweltbundesamtes dagegen nicht. Die Revision übersieht dabei, daß Prof. Dr. R. die L1-Werte, die jeweils um 2 - 3 dB(A) unter dem Maximalpegel liegen, gemessen hat.

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7. Die von der Revision im übrigen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

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V. Das Berufungsgericht nimmt an, weitere Maßnahmen des passiven Schallschutzes kämen hier nicht in Betracht, weil sie keine wirksame Abhilfe versprächen und zudem unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern würden. Das greift die Revision nur insoweit an, als sie sich dagegen wendet, daß der Kostenaufwand für passive Lärmschutzmaßnahmen unverhältnismäßig sein würde. Die vom Berufungsgericht weiter angeführte Begründung, solche Maßnahmen versprächen keine wirksame Abhilfe, zieht sie dagegen nicht ausdrücklich in Zweifel. Insoweit läßt das angefochtene Urteil auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, das Wohnen umfasse auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche und es sei niemand zuzumuten, ständig bei geschlossenen Türen und Fenstern zu leben, entspricht der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 124 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 a.a.O.; BVerwG NJW 1976, 1760, 1764).