Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1977, Az.: III ZR 166/75

Schadensersatz infolge Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Verkehrsimmissionnen; Anspruch auf Enteignungsentschädigung; Wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks; Zumutbarkeit des Verkehrslärms; Geldausgleich für notwendige Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1977
Aktenzeichen
III ZR 166/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 21.01.1975
LG Darmstadt

Fundstellen

  • DB 1978, 488-489 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1978, 110-112 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1979, 314 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1978, 213-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 29, 809 - 814
  • WuM 1979, 79-81 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, W.

Prozessgegner

Hausfrau Emilie S. geb. R., A. straße ..., K. im Taunus.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohngrundstücks für Verkehrsimmissionen zu entschädigen ist, die von einem zur Bundesstraße umgewidmeten Verkehrsweg ausgehen (Ergänzung zu BGHZ 64, 220).

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines 538 qm großen Grundstücks in L. Darauf befindet sich ein im Jahre 1912 errichtetes Einfamilienhaus. Das Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet an der Kreuzung der Straßen Sandweg - Südliche Ringstraße. Das Haus ist von dem Fahrbahnrand des Sandwegs etwa 6 m, von dem der Südlichen Ringstraße etwa 8,5 m entfernt.

2

Die seinerzeit wenig befahrene Südliche Ringstraße endete früher als Sackgasse an der Bahnlinie Frankfurt - Darmstadt. Im Jahre 1967 wurde die Südliche Ringstraße zur Bundesstraße (B 486) aufgestuft. Sie überquert auf einer 1969 angelegten Brücke die Bahnlinie und mündet westlich davon in die Mörfelder Landstraße. Die Brückenrampe beginnt in einer Entfernung von 40 m vom Hause der Klägerin, vor dem an der Kreuzung eine Ampelanlage angebracht wurde. Die Südliche Ringstraße dient seit 1969 auch als Zubringer zur Bundesautobahn Frankfurt - Darmstadt und wird u.a. von dem Fernverkehr sowie dem Nahverkehr aus dem nordwestlichen Industriegebiet benutzt.

3

Die Klägerin begehrt einen Geldausgleich für den Minderwert, den ihr Grundstück nach ihrer Behauptung durch die von der B 486 ausgehenden Verkehrsimmissionen erlitten hat. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 27.400 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

4

Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht nimmt, wie insbesondere sein Hinweis auf das landgerichtliche Urteil zeigt, an, der geltend gemachte Ausgleichsanspruch sei privatrechtlicher Natur und bestimme sich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.

7

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch der in dieser Vorschrift geregelte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch an die Voraussetzung geknüpft, daß die dort erfaßten Auswirkungen auf das Nachbargrundstück die Folgen einer privatrechtlichen Tätigkeit sind. Dagegen steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu, wenn Immissionen (Einwirkungen) von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (Senatsurteile BGHZ 64, 220, 222 m.w.Nachw., WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774, WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523 und WM 1977, 1149).

8

Im vorliegenden Falle kommt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nur ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Betracht. Die von dem Berufungsgericht festgestellte Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch Verkehrsimmissionen von der Südlichen Ringstraße ist die unmittelbare Folge der (hoheitlichen) Eröffnung dieser - zur Bundesstraße 486 aufgestuften (§ 2 Abs. 3 a FStrG) - Straße für den durchfließenden Kraftverkehr. Diese Zweckbestimmung beruht auf der Widmung der Bundesstraße für diesen Gebrauch. Hierdurch ist zugleich die Pflicht der Anlieger begründet worden, die von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrsimmissionen zu dulden (Senatsurteile BGHZ 64, 220, 222, WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523 und WM 1977, 1149).

9

II.

Die abweichende rechtliche Einordnung des Anspruchs durch das Berufungsgericht ist indes nicht geeignet, den Bestand des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Denn der von dem Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt alle Merkmale eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung.

10

1.

Nach § 906 Abs. 1 BGB muß die Klägerin Verkehrsimmissionen (Lärm, Abgase und Erschütterungen) insoweit hinnehmen, als sie die Benutzung ihres Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das gleiche gilt nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks, also des Bundes Straßengrundstücks, herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

11

Das Berufungsgericht sieht die Benutzung der Straßengrundstücke (B 486) für den Kraftverkehr als ortsüblich an. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGHZ 54, 384, 389 f; Senatsurteile WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523 und WM 1977, 1149). Die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters.

12

Dem Berufungsurteil ist ferner zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Nutzung des Grundbesitzes der Klägerin als Wohnhausgrundstück ebenfalls als ortsüblich betrachtet hat. Auch das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

13

2.

Der Streit der Parteien geht vor allem um die Frage, ob durch die von der B 486 ausgehenden Verkehrsimmissionen die ortsübliche Benutzung des Hausgrundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt worden ist (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht.

14

Der erkennende Senat hat in seinem - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 20. März 1975 (III ZR 215/71 = BGHZ 64, 220 = NJW 1975, 1406 m. Besprechung von Kastner NJW 1975, 2319 = DÖV 1975, 601 m. Anm. von Heyl = BayVBl 1975, 623 m. Anm. von Kersten; vgl. ferner den Besprechungsaufsatz von Kloepfer JuS 1976, 436; s. auch Battis NJW 1976, 936) ausgesprochen, daß bei der Würdigung, welches Maß von Straßenlärm dem Eigentümer eines Wohngrundstücks entschädigungslos zugemutet werden könne, nunmehr die Wertentscheidung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (BImSchG) für den Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten sei. Diese Wertentscheidung, so hat der erkennende Senat in Abweichung von den Entscheidungen BGHZ 49, 148 und 54, 384 weiter ausgeführt, schließe es grundsätzlich aus, eine unzumutbare Beeinträchtigung nur ganz ausnahmsweise, bei besonders schweren Einwirkungen anzunehmen. Daran ist festzuhalten (vgl. Senatsurteile WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523 und WM 1977, 1149).

15

Das Berufungsgericht hat sogar anhand der in der früheren Rechtsprechung angelegten, strengeren Maßstäbe eine die Zumutbarkeitsgrenzen überschreitende Beeinträchtigung angenommen. Seine Ausführungen ergeben rechtsbedenkenfrei, daß die Klägerin jedenfalls nach der neueren Judikatur des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Enteignungsentschädigung hat.

16

3.

Die Revision vertritt die Ansicht, die in der Senatsentscheidung BGHZ 64, 220 entwickelten Grundsätze könnten auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung finden; hier sei lediglich eine bisher schon bestehende Ortsdurchfahrt der B 486 in einen anderen Straßenzug verlegt worden, ohne daß - wie in jenem Falle - Straßenbaumaßnahmen getroffen worden wären.

17

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

18

a)

Der erkennende Senat hat in der mehrfach erwähnten Entscheidung BGHZ 64, 220, 226 näher ausgeführt, daß sich die Wertentscheidung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse auf die enteignungsrechtliche Würdigung auch derjenigen Verkehrsimmissionen auswirke, die zwar - wie im Streitfall - von "alten" Verkehrswegen ausgehen, jedoch das nachbarliche Eigentum über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. April 1974) hinaus beeinträchtigen. Soweit das Berufungsgericht einen abweichenden - hier jedoch nicht entscheidungserheblichen - Standpunkt vertritt, ist er durch die genannte Senatsentscheidung überholt.

19

b)

Entgegen der Ansicht der Revision ist es unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten ohne Bedeutung, daß hier nur die Straßenführung der B 486 geändert, nicht aber eine Straße völlig neu angelegt oder eine vorhandene Straße verbreitert bzw. ausgebaut worden ist. Für die Frage des Eingriffs in das Eigentum der Klägerin kommt es darauf an, ob die Immissionen, die im Rahmen der widmungsgemäßen Benutzung von der B 486 ausgehen, die Schwelle der Zumutbarkeit übersteigen. Es ist also auf das Ausmaß und die Auswirkungen der Verkehrsimmissionen abzuheben. Dagegen spielt es - von den Fragen der "Geräuschvorbelastung" abgesehen, vgl. dazu unter 6 - keine Rolle, ob sich das Verkehrsaufkommen der Straße aufgrund straßenbautechnischer Veränderungen (z.B. Ausbau) und/oder einer Umwidmung erhöht hat.

20

4.

Das Berufungsgericht ist aufgrund einer Einnahme des Augenscheins und anhand des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, daß die ortsübliche Benutzung des Hausgrundstücks der Klägerin durch "einen die Gesundheit seiner Bewohner beeinträchtigenden, ungewöhnlich starken Lärm", der die Folge einer "die Norm weit übersteigenden Verkehrsdichte" sei, über das zumutbare Maß hinaus (vgl. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) beeinträchtigt worden sei.

21

Das greift die Revision vergeblich an.

22

a)

Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unzutreffende Beurteilungsmaßstäbe angelegt, indem es der Ermittlung des zumutbaren Maßes der Lärmbeeinträchtigung die in der Vornorm DIN 18.005 (Schallschutz für den Städtebau) und der VDI-Richtlinie 2.058 (Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft) angegebenen Immissionsrichtwerte (55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts) zugrunde gelegt habe. Das Berufungsgericht hat diese Werte lediglich "als Anhaltspunkte für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze" herangezogen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523), läßt sich die Grenze der noch entschädigungslos hinzunehmenden Geräuschbelastung für Fälle der vorliegenden Art nicht in einem bestimmten Geräuschpegel ausdrücken. Vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei können allerdings in Verwaltungsvorschriften und Richtlinien angegebene oder im einschlägigen Schrifttum befürwortete Richtwerte eine Orientierungshilfe bieten, ohne jedoch den Richter der eigenverantwortlichen Feststellung des Ausmaßes der Lärmbelästigung und der Zumutbarkeitsschwelle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu entheben.

23

Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Vornorm DIN 18.005 und der VDI-Richtlinien 2.058 Anhaltspunkte für die Beurteilung der nachbarrechtlichen Zumutbarkeit entnommen hat (so auch das zum Abdruck in BGHZ vorgesehene Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1977 - V ZR 44/75 = NJW 1977, 1917, 1920). Auch in der Diskussion um den Immissionsgrenzwert, der in der nach § 43 BImSchG zu erlassenden Rechtsverordnung (Straßenschallschutzverordnung) festgelegt werden soll, wird an die Werte, die in den genannten DIN-Normen und VDI-Richtlinien verwendet werden oder vorgesehen sind, angeknüpft (vgl. etwa Fickert, Baurecht 1976, 1, 12; Klosterkötter in der Zeitschrift "Kampf dem Lärm" 1976, 1, 4 f).

24

Im übrigen hat das Berufungsgericht eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht schon für den Fall angenommen, daß die in der Vornorm DIN 18.005 und der VDI-Richtlinie 2.058 genannten Richtwerte von 55 dB (A) bei Tag und 40 dB (A) bei Nacht erreicht werden. Es hat vielmehr betont, daß zu allen kontrollierten Zeiten der Geräuschpegel an dem Anwesen der Klägerin jene Richtwerte erheblichüberschritt. Die von dem Sachverständigen vorgenommenen Messungen ergaben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Lärm am Tage ganz überwiegend im Bereich von 75-76 dB (A) lag, aber auch Spitzenwerte von 90 dB (A) und mehr erreichte und sogar in der Nacht zeitweise noch auf 78-84 dB (A) anstieg, nie aber unter 67 dB (A) absank. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, daß in der geplanten Straßenschallschutzverordnung für allgemeine Wohngebiete (§ 4 BaunutzungsVO) höhere Immissionsgrenzwerte, als sie das Berufungsgericht hier festgestellt hat, vorgesehen würden (vgl. Adrian, Bauwelt 1977, 400, der berichtet, für reine und allgemeine Wohngebiete sollten Werte von 60 dB (A) für die Tageszeit und 50 dB (A) für die Nachtzeit normiert werden; s. ferner Fickert a.a.O. S. 12, der einen Wert zwischen 65 und 70 dB (A) vorschlägt; in § 8 a Abs. 8 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes war ursprünglich in Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Immissionswert von 75 dB (A) vorgesehen).

25

b)

Das Berufungsgericht hat es rechtsbedenkenfrei abgelehnt, den Rechtsstreit bis zum Erlaß der Verordnung nach § 43 BImSchG auszusetzen. Diese findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine unmittelbare Anwendung, da es um Immissionen einer Straße geht, die vor dem Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bereits fertiggestellt war. Auch schon vor dem Erlaß der genannten Verordnung stehen, wie die obigen Ausführungen ergeben, dem Tatrichter genügend Anhaltspunkte zur Verfügung, um die Grenzen einer zumutbaren Lärmbelästigung sachgerecht zu bestimmen.

26

c)

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen angenommen, daß die festgestellten Lärmwerte von dem Verkehr auf der B 486 erzeugt werden. Die von dem Sandweg - für diese Straße ist die Beklagte nicht Baulastträger - ausgehenden Einwirkungen hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung als unerheblich angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision muß sich die Beklagte auch die Lärmeinwirkungen zurechnen lassen, die durch das Anfahren von Kraftfahrzeugen vor der an der B 486 vor dem Hause der Klägerin angebrachten Ampelanlage entstehen. Denn diese Immissionen gehen von dem Verkehr auf der B 486 aus, auch wenn die Kreuzung mit der Sandstraße Veranlassung gab, hier eine Ampel aufzustellen.

27

d)

Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung der Immissionen als gesundheitsgefährdend und damit unzumutbar im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB rechtsirrtumsfrei nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Art des Verkehrslärms (u.a. Geräuschunterschiede, die durch das wechselnde Fahrverhalten infolge Umschaltens der Ampel an der B 486 vor dem Hause der Klägerin verursacht werden; starke Veränderungen der Lautstärke zur Nachtzeit) und die hinzutretenden Erschütterungen durch den Schwerlastverkehr.

28

5.

Mit Recht hat das Berufungsgericht in den Kreis seiner Erwägungen zur Zumutbarkeit des Verkehrslärms auch den Umstand einbezogen, daß das Hausgrundstück der Klägerin sich vor der Verlegung der B 486 im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BaunutzungsVO) "in ruhiger Wohnlage" und "an wenig befahrenen Straßen" befand. Wie der erkennende Senat (WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523) in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 51, 15, 30 ff = NJW 1976, 1760 = DVBl 1976, 779, 782 f) ausgeführt hat, ist von einer nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen auszugehen. Das dem Eigentümer "zumutbare" Maß von Einwirkungen verringert sich in dem Umfang, in dem die Wohnfunktion des Eigentums rechtliche Anerkennung erfährt (BGHZ 64, 220, 227). In Wohngebieten können - dem Gebietscharakter entsprechend - an die Wohnqualität höhere Ansprüche gestellt werden als etwa im Außenbereich. Der erkennende Senat hat schon in dem vorerwähnten Urteil (a.a.O. S. 231 f) darauf hingewiesen, daß der Eigentümer eines im Stadtinnern gelegenen Wohngrundstücks im allgemeinen die besonders nachteiligen Umwelteinwirkungen einer dem Fernverkehr dienenden Straße nicht entschädigungslos hinzunehmen braucht.

29

6.

Dem Berufungsurteil ist ferner zu entnehmen, daß das Grundstück der Klägerin vor der Aufstufung der Südlichen Ringstraße zur B 486 keiner ins Gewicht fallenden Geräuschbelästigung ausgesetzt war. Das Wohnhaus der Klägerin ist auch in einem Zeitpunkt errichtet worden, als die Straßenplanung sich noch nicht in Richtung auf eine Verlegung der B 486 entwickelt oder gar verfestigt hatte (vgl. zu diesen Gesichtspunkten der "Geräuschvorbelastung" und der sog. "plangegebenen Vorbelastung" auch BVerwGE 51, 15, 31 f = NJW 1976, 1760 = DVBl 1976, 779, 783 und Senatsurteil in WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523).

30

III.

1.

Eine unter den genannten Voraussetzungen zu leistende Entschädigung besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für notwendige Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück. Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; sie setzt weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (vgl. die Senatsurteile BGHZ 64, 220, 229 f; WM 1976, 1064 = DVBl 1976, 774; WM 1977, 419 = DVBl 1977, 523; WM 1977, 1149).

31

Diese Voraussetzungen für eine Entschädigung des Minderwerts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Es hat entgegen der Ansicht der Revision im Anschluß an das landgerichtliche Urteil und die Ausführungen des Sachverständigen in einer für die revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichenden Weise dargelegt, daß wirksame und der Klägerin zumutbare Abhilfemaßnahmen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar sind. Diese Feststellung durfte das Berufungsgericht treffen, auch wenn der Gutachter die Kosten der Lärmschutzeinrichtungen nicht errechnet hatte. Schon aus der Art und dem Umfang der von ihm vorgeschlagenen schall- und lufttechnischen Maßnahmen ergab sich, daß sie im Verhältnis zum Grundstückswert von 109.800 DM und der von der Klägerin behaupteten Wertminderung von 27.400 DM kostspielig waren. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht von einer Eindämmung des Verkehrslärms auf die in der Vornorm DIN 18.005 und den VDI-Richtlinien 2.085 verwendeten Werten ausgegangen sei. Das Gegenteil ergibt sich schon daraus, daß es der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, wie ausgeführt, erheblich höhere Werte zugrunde gelegt hat, deren "nennenswerte Herabsetzung" es erörtert. Auch mit der Rüge, das Berufungsgericht habe die Ergebnisse der Augenscheinseinnahme nicht in das Protokoll aufgenommen und dadurch gegen § 160 Abs. 3 Nr. 5, § 161 ZPO verstoßen, vermag die Revision nicht durchzudringen. Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang überhaupt persönliche Eindrücke, die es bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, verwertet oder ob es nicht lediglich auf fachliche Erkenntnisse des Sachverständigen zurückgreift. Jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrensmangel durch rügelose Einlassung (§ 295 ZPO) geheilt (BVerwG MDR 1976, 1047; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 295 Anm. II 3f; Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 161 Anm. 2).

32

2.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich, daß das Berufungsgericht der Klägerin auch eine Entschädigung für den Minderwert des Gartens zuerkannt hat. Wenn die Revision nähere Feststellungen zum Umfang der vom Berufungsgericht festgestellten "starken Verschmutzung durch Straßenstaub und Abgasniederschlag" vermißt, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß es dazu näherer Angaben angesichts eines Verkehrsaufkommens von mehr als 16.000 Fahrzeugen binnen 24 Stunden nicht bedurfte.

33

3.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die Möglichkeit erörtert worden, daß die B 486 aufgrund der bestehenden Planungen demnächst verlegt wird.

34

Dann würden die Beeinträchtigungen, deren Ausgleich die Klägerin begehrt, mit Wirkung für die Zukunft entfallen, so daß das Grundstück nur eine vorübergehende Wertminderung erfahren würde. Hierfür ist grundsätzlich in Form einer Rente Entschädigung zu leisten.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Lohmann
Boujong