Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1991, Az.: III ZR 7/91
Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen ; Vorliegen eines unmittelbaren Eingriffs in nachbarliches Eigentum als Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs wegen Lärmimmissionen; Berücksichtigung der bereits vorhandenen Lärmvorbelastung einer Wohnbebauung bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen; Legalisierungsumfang einer Baugenehmigung; Anordnung eines Bauverbots auf Grundlage des § 5 Abs. 2 des Fluglärmschutzgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 7/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 15801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 14.11.1990 - AZ: 1 U 548/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1992, 404-405 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Marlies B., I. straße 4, S.
Prozessgegner
Bundesrepublik. Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung,
dieser vertreten durch den Leiter der Wehrbereichsverwaltung IV, M. ring 9, W.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 25. November 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. November 1990 - 1 U 548/89 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM
Gründe
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Fall gibt keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen fortzuentwickeln (BGHZ 59, 378 [BGH 10.11.1972 - V ZR 54/71] Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 177/77 - WM 1980, 680; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423; zu Lärmeinwirkungen von Zivilflughäfen vgl. BGHZ 69, 105; 79, 45 [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78]und zu Verkehrslärmimmissionen zuletzt Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 4-6 = NJW 1988, 900).
2.
Die Revision verspricht auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Lärmimmissionen von hoher Hand, deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der Betroffene einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen. Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern. Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 a.a.O. m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Streitfall zu Recht verneint.
a)
Das Entschädigungsverlangen der Klägerin scheitert schon daran, daß ihr Grundstück wegen seiner Lage in der Lärmschutzzone 1 des N.-F. S. und der damit verbundenen Lärmvorbelastung zur Wohnbebauung ungeeignet war (zum Merkmal der Vorbelastung vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 a.a.O. und BVerwG DÖV 1991, 883). Die Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken ist damit nicht Bestandteil einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin.
aa)
Die Errichtung des Wohngebäudes als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BBauG/BauGB) verstieß, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage rechtsfehlerfreier Feststellungen zutreffend annimmt, gegen das Bauverbot des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl I S. 282).
Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, das Vorhaben sei als Betriebswohnung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes privilegiert gewesen, und dazu auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13. Juni 1988 verweist, so übersieht sie, daß jener Sachvortrag sich auf ein anderes Bauvorhaben bezog, nämlich auf ein vom Ehemann der Klägerin geplantes kleineres Gebäude, das auf dem Gelände der B. GmbH im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BBauG/BauGB) etwa 40 m vom Wohnhaus der Klägerin entfernt errichtet werden sollte. Die Behauptung, auch das Gebäude der Klägerin sei als Betriebswohnung geplant gewesen, kann als neues Tatsachenvorbringen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 561 Abs. 1 ZPO). Im übrigen enthalten die Bauakten keinerlei Hinweis darauf, daß die Baugenehmigungsbehörde eine Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Fluglärmschutzgesetzes überhaupt in Erwägung gezogen hat. Selbst wenn aber der Ausnahmetatbestand der genannten Vorschrift erfüllt gewesen wäre, hätte die Klägerin daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht herleiten können; denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts standen dem Bauvorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG/BauGB entgegen (vgl. auch § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Fluglärmschutzgesetzes).
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Fluglärmschutzgesetzes liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten die Bauverbote des § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes nicht für bauliche Anlagen, für die vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Zwar hat die Baugenehmigungsbehörde dem Ehemann der Klägerin die Baugenehmigung für das ursprünglich geplante Bauvorhaben schon am 22. Juni 1978 und damit vor Inkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für die militärischen Flugplätze B. und S. vom 17. Juli 1978 erteilt. Dieser Bauschein bezog sich jedoch nicht auf das Bauvorhaben der Klägerin, das im Außenbereich auf einem anderen Grundstück in anderer Gestalt errichtet werden sollte. Wenn die zuständige Behörde die Genehmigung für dieses Bauvorhaben gleichwohl als "Nachtrag" zum Bauschein vom 22. Juni 1978 bezeichnet hat, so ändert das nichts daran, daß erst mit dem "Nachtrag", also am 15. Januar 1981, die Baugenehmigung für das Wohnhaus der Klägerin erteilt worden ist.
bb)
Die nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen entgegen dem Bauverbot des § 5 Abs. 2 des Fluglärmschutzgesetzes erteilte Baugenehmigung gewährt der Klägerin zwar (im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde) Bestandsschutz für das von ihr errichtete Wohnhaus (Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 2. Aufl. Bd. 2 S. 96; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 - Bestandsschutz 1 = NVwZ 1991, 403); sie begründet aber keine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition, deren Beeinträchtigung (im Verhältnis zur Beklagten) einen Entschädigungsanspruch wegen des Fluglärms auslösen könnte. Das gilt unabhängig davon, ob die Klägerin seinerzeit die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung erkannt hat oder jedenfalls erkennen konnte. Entscheidend ist, daß das Grundstück schon vor Errichtung des Wohnhauses den vom benachbarten Militärflughafen ausgehenden Lärmimmissionen ausgesetzt war (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 1976 - III ZR 13/74 - NJW 1976, 1204 [Entschädigung für von einer Kläranlage ausgehende Immissionen] mit Hinweis auf die die Umgebung "prägende Kraft" eines Militärflughafens) und aus Rechtsgründen nicht wie geschehen bebaut werden durfte. Welche rechtlichen Schlußfolgerungen sich aus der trotzdem erteilten Genehmigung im Verhältnis der Klägerin zur Baugenehmigungsbehörde ergeben können, ist hier nicht zu erörtern.
Entgegen der Auffassung der Revision hindert die Bestandskraft der Baugenehmigung den Senat nicht, deren Rechtswidrigkeit zu bejahen (vgl. Senatsurteil BGHZ 113, 17 [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89]). Die von Ortloff in NJW 1987, 1665, 1670 vertretene abweichende Auffassung, die sich die Revision zu eigen macht, hat der Senat für den Amtshaftungsprozeß verworfen. Entsprechendes gilt beim Anspruch aus enteignendem Eingriff, soweit es um die Beurteilung geht, ob der Geschädigte Inhaber einer geschützten Rechtsposition ist.
cc)
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch eine Entschädigung wegen der behaupteten Lärmsteigerung durch Änderung der Flugwege versagt (vgl. BGHZ 69, 105, 111). Dies folgt aus dem Umstand, daß die Nutzbarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken in der Lärmschutzzone I des Militärflughafens nicht zur eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin gehört.
b)
Hiernach kann unentschieden bleiben, ob - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - der Klägerin die begehrte Entschädigung auch mit der Begründung versagt werden kann, sie habe den Interessenkonflikt zwischen Flughafenbenutzung und Wohnbebauung selbst herbeigeführt (vgl. dazu BGHZ 79, 45, 53) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78]. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 200.000 DM
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm