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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1989, Az.: BVerwG 7 C 77.87

Lärmbelästigungen; Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Sportanlage; Bedeutung von TA Lärm und VDI-Richtlinie für die Bewertung von Sportlärm

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 77.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 27.11.1984 - AZ: 11 VG 3122/81
OVG Hamburg - 16.06.1987 - AZ: Bf VI 30/85

Fundstellen

  • BVerwGE 81, 197 - 212
  • BRS 49, 462 - 471
  • BauR 1989, 172-178
  • BayVBl 1989, 406-410
  • DVBl 1989, 463-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1989, 115-119
  • DÖV 1989, 675
  • JUS 1989, 845-847
  • JZ 1989, 951-955
  • JZ 1992, 109
  • JurBüro 1990, 48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1291-1294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1991, 1126
  • NVwZ 1989, 556-557 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 240 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1989, 936-939 (Urteilsbesprechung von Erster Bürgermeister Dr. Eberhard Schwerdtner)
  • NVwZ-RR 1989, 349 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1989, 435-439
  • UPR 1989, 189-193
  • WuM 1989, 262 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1989, 127-129

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Abwehranspruch eines Nachbarn gegen den Lärm, der von einem von der öffentlichen Hand betriebenen Sportplatz ausgeht, ist öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

  2. 2.

    Im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit ist die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen (im Anschluß an BVerwGE 79, 254 <257 f.>).

  3. 3.

    Die Sportausübung ist - auch als Freizeitbetätigung sowie als eine gesundheits- und sozialpolitisch förderungswürdige Angelegenheit - ebensowenig wie andere mit Geräuschen verbundene Tätigkeiten von der Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis anderer Menschen, die in der Nachbarschaft von Sportanlagen wohnen, freigestellt.

  4. 4.

    Im Konflikt zwischen Wohnnutzung und Sportbetrieb kann es von Bedeutung sein, welche Nutzung eher vorhanden war.

  5. 5.

    Die Frage, ob die von einem Sportplatz mit vielfältigen Sportarten und Formen der Sportausübung (z.B. Leichtathletik, Fußball, sonstige Ballspiele, Schulsport, Vereinssport, Sport nicht organisierter Freizeitsportler, Wettkämpfe) ausgehenden Geräusche eine erhebliche Belästigung sind, kann nicht schematisch durch Bildung von Mittelungspegeln, bezogen auf einen 16-Stunden-Tag (6 bis 22 Uhr), beurteilt werden.

  6. 6.

    Es ist rechtlich nicht geboten, die Zumutbarkeit von Sportgeräuschen an Samstagnachmittagen nach strengeren Maßstäben zu beurteilen als an sonstigen Werktagen.

  7. 7.

    Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil er einen Sportplatz ohne ausdrückliche Konkretisierung der Art der auf ihm zulässigen Sportausübung und ohne räumliche Festlegung der einzelnen Sportanlagen wie Spielfelder, Laufbahnen usw. in der Nachbarschaft zu einem Wohngebiet festsetzt. Vielmehr ist eine solche Festsetzung in der Regel dahin auszulegen, daß auf dem Sportplatz nur eine mit der Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zulässig ist.

  8. 8.

    § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG fordert, daß nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß beschränkt werden. Beschränkungen, die der Minderung (nur) erheblicher Belästigungen dienen, dürfen nicht unverhältnismäßig sein.

  9. 9.

    § 25 Abs. 2 BImSchG begrenzt nicht die Befugnis der Immissionsschutzbehörde zum Einschreiten, sondern reduziert das ihr sonst zustehende Ermessen in Richtung auf ein grundsätzliches Gebot zum Einschreiten.

Redaktioneller Leitsatz

Gegen Lärmbelästigen aus einer hoheitlich betriebenen Sportanlage kann ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bestehen.

In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1987 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. November 1984 werden geändert, soweit sie das Fußballspielen betreffen.

Insoweit wird die Beklagte verurteilt, sicherzustellen, daß auf dem Grandplatz und auf dem Rasenplatz der Bezirkssportanlage T. montags bis sonnabends nach 19 Uhr und an Sonn- und Feiertagen kein Fußball gespielt wird.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 5/8 und die Beklagte 3/8, von den Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Sportlärm, der von der Bezirkssportanlage T. in H.-P. ausgeht. Sie bewohnt ein etwa 1930 errichtetes Eigenheim. Das Grundstück grenzt mit seiner rückwärtigen (westlichen) Schmalseite an die Sportanlage an.

2

Die von der beklagten Freien und Hansestadt H. 1978 eröffnete Bezirkssportanlage umfaßt einen Fußball-Grandplatz, einen Normalsportplatz mit Rasenfeld für Fußball, Laufbahn und weiteren Einrichtungen für Leichtathletik, ferner zwei Kleinfelder für Handball oder Tennis. Das gesamte, etwa 3,5 ha große Sportplatzgelände ist mit einem hohen Maschendrahtzaun eingefaßt. An seiner Ostseite befindet sich - auch zum Grundstück der Klägerin hin - ein schmaler Geländestreifen, der mit Bäumen und Büschen bewachsen ist. Die Bezirkssportanlage dient außer dem Schulsport auch dem Vereinssport und nicht organisierten Freizeitsportlern.

3

In dem Bebauungsplan P. 14/H. 20 von 1973 ist die Fläche der Bezirkssportanlage als Grünfläche mit dem Zusatz "Sportplatz" ausgewiesen. Das nördlich angrenzende Gebiet, in dem sich u.a. ein Schulgebäude und eine Bezirkssporthalle befinden, ist als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Im selben Bebauungsplan ist das Grundstück der Klägerin mit anderen Grundstücken als reines Wohngebiet festgesetzt; als solches war es seit den 30er Jahren entstanden und in einem Baustufenplan von 1952 ausgewiesen, während die Fläche des jetzigen Sportplatzes darin als Außengebiet ausgewiesen war.

4

Die Klägerin und andere Anwohner bemühten sich seit 1979 bei der Beklagten darum, den durch den Freizeitsport verursachten Lärm - sei es durch Lärmschutzeinrichtungen, sei es durch Nutzungsbeschränkungen - zu mindern. Ihre 1981 beim Verwaltungsgericht erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Technischen Überwachungsvereins Norddeutschland die Beklagte verurteilt - soweit der Rechtsstreit noch anhängig geblieben ist -,

5

bis zur Schaffung eines für die Klägerin wirksamen Lärmschutzes

  1. 1.

    sicherzustellen, daß

    1. a)

      auf den Außenanlagen der Bezirkssportanlage T. keine Megaphone und Startschußpistolen benutzt werden,

    2. b)

      auf dem Grandplatz und auf dem Rasenplatz der Bezirkssportanlage T. montags bis freitags nach 19 Uhr, sonnabends nach 13 Uhr und an Sonn- und Feiertagen kein Fußball gespielt wird,

    3. c)

      die Sportvereine, denen die Anlage zu Trainingszwecken zur Verfügung gestellt wird, kein gezieltes Torschußtraining auf das Osttor des Grandplatzes durchführen und

  2. 2.

    die Außenanlagen der Bezirkssportanlage T. in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr für die Besucher und Benutzer zu sperren.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die im Berufungsverfahren noch streitigen Geräusche seien als erhebliche Belästigungen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG, die die Klägerin nicht hinnehmen, müsse. Der Lärm des Fußballspiels sowie die herausragenden Einzelgeräusche seien nicht nach dem Muster der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 in einen Mittelungspegel für einen 16-Stunden-Tag umzurechnen. Die Bedeutung der TA Lärm und der VDI-Richtlinie erschöpfe sich für den zu entscheidenden Fall darin, daß der in ihr genannte Richtwert von 55 dB (A) als "grober Anhalt" dienen könne.

7

Dagegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie macht, unterstützt von den beigeladenen Sportvereinen, geltend, das Berufungsgericht habe § 22 Abs. 1 BImSchG falsch angewendet. Es hätte insbesondere Geräusche einzelner Betätigungen auf dem Sportplatz nicht isoliert bewerten und die gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Freizeitsports bei der Interessenabwägung im nachbarlichen Konflikt nicht vernachlässigen dürfen.

8

Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Oberbundesanwalt meint, daß zur Beurteilung der Lästigkeit des Sportlärms die in den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche vom 8. Mai 1987 (abgedruckt in NVwZ 1988, 135) dargestellten Methoden anzuwenden seien. Sie ergäben, daß die hier streitigen Geräusche der Klägerin noch zumutbar seien.

10

II.

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es das Fußballspiel auch an Samstagnachmittagen untersagt. Im übrigen hat es Bestand; insoweit läßt sich auf der Grundlage der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen im Berufungsurteil bundesrechtlich nichts dagegen einwenden, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Abwehranspruch zugestanden hat.

11

Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Abwehranspruch gegen die beklagte Freie und Hansestadt H. geltend, die den Sportplatz im Rahmen der von ihr wahrgenommenen öffentlichen Aufgabe der Sportförderung eröffnet hat und - schlicht hoheitlich - betreibt. Wie im Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - (BVerwGE 79, 254) für den Abwehranspruch gegen unzumutbaren Lärm einer Feuerwehrsirene kann der Senat auch hier offenlassen, welches die Grundlage eines nachbarlichen Abwehranspruchs gegen Immissionen einer hoheitlich betriebenen Anlage ist: der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder die §§ 1004, 906 BGB analog oder gar ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms bleibt jeweils der gleiche. Er ergibt sich für die von der Benutzung des Sportplatzes ausgehenden Geräusche aus § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, nämlich hier Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, soweit das nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Maßstab führt im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zum selben Ergebnis wie der nach §§ 906, 1004 BGB im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis. Nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Wesentliche Beeinträchtigungen, die durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können, muß er nach § 906 Abs. 2 BGB nur gegen Geldausgleich dulden. Der Senat hat auch für den nachbarlichen Immissionsabwehranspruch des öffentlichen Rechts entschieden, daß ein Geldausgleich für passiven Immissionsschutz in Betracht kommt, wenn erhebliche Geräuschbelastungen durch Benutzung einer hoheitlich betriebenen Anlage nicht vermieden und auch nicht auf das zumutbare Mindestmaß gemindert werden können (Urteil vom 29. April 1988, a.a.O. S. 262 f.).

12

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen läßt, ob sie erhebliche Belästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sind. Unerheblich seien Geräuschimmissionen, die billigerweise hinzunehmen seien. Dabei komme es auf eine situationsbezogene Abwägung und auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen an. Das entspricht ständiger, zuletzt im Urteil vom 29. April 1988 (a.a.O. S. 260) bestätigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die auf dieser Grundlage getroffene Bewertung des Berufungsgerichts, die Geräusche, die durch die Benutzung von Megaphonen und Startschußpistolen, durch das Fußballspielen an Sonn- und Feiertagen und montags bis freitags nach 19 Uhr sowie durch das von Sportvereinen veranstaltete gezielte Torschußtraining entstehen, seien erhebliche Lärmbelästigungen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

Den vom Berufungsgericht bestätigten Verboten liegen folgende Feststellungen und tatrichterlichen Würdigungen zugrunde:

14

Das Abfeuern von Startschußpistolen erzeugt, je nach Kaliber und Abschußort, Spitzenpegel von 86 bis 100 dB (AI), gemessen auf dem Grundstück der Klägerin. Das Berufungsgericht hat dieses Geräusch wegen der absoluten Höhe, und weil es bei Leichtathletikveranstaltungen etwa 20 bis 25mal entsteht, als erheblich belästigend bewertet. Es hat dabei auch einen Vergleich zu dem Lärm einer während der Ortsbesichtigung auf dem Rasenplatz eingesetzten Vertikutiermaschine gezogen, den der Sachverständige mit 60 dB (A) in der Nähe des Wohnhauses der Klägerin gemessen hatte.

15

Die Benutzung von Megaphonen erzeugt auf dem Grundstück der Klägerin Spitzenwerte von bis zu 68 dB (A). Das Berufungsgericht hat diese Geräusche als erheblich belästigend bewertet, weil Megaphondurchsagen bei Leichtathletikveranstaltungen häufig vorkommen und einen hohen Informationsgehalt haben.

16

Beim gezielten Torschußtraining auf das Osttor des Grandplatzes entstehen, wenn die Bälle auf das hinter dem Tor befindliche Ballfanggitter treffen, auf dem Grundstück der Klägerin Spitzenpegel bis zu 62,8 dB (A). Das Berufungsgericht hat diese Geräusche als erhebliche Belästigung bewertet, weil während dieses Trainings zahlreiche Torschüsse in kurzen Abständen abgegeben werden, was besonders belaste.

17

Beim Fußballspiel der A-Jugend auf dem Rasenplatz mit zehn Zuschauern wurden am Wohnhaus der Klägerin für die Spieldauer Mittelungspegel von ca. 58 dB (A) und Spitzenwerte von 72 dB (A) gemessen. Bei einem Fußballspiel der Verbandsliga (1. Herren) auf dem Rasenplatz mit ca. 400 Zuschauern betrugen die Mittelungspegel 60,6 dB (A) für die erste und 63,5 dB (A) für die zweite Halbzeit, während Spitzenwerte von bis zu 76 dB (A) gemessen wurden. Auf dem Grandplatz wurden bei einem Fußballspiel der 2. D-Jugend mit ca. 20 Zuschauern ein Mittelungspegel von ca. 55 dB (A) und Spitzenwerte bis zu 72 dB (A) am Wohnhaus der Klägerin ermittelt. Das Berufungsgericht hat diese Geräusche an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen nach 13 Uhr sowie montags bis freitags nach 19 Uhr als erhebliche Belästigungen und damit für die Klägerin unzumutbar bewertet. Es hat dabei vor allem auf die für das Fußballspiel typische Impuls- und Informationshaltigkeit der in kurzen Zeitabständen auftretenden Geräusche, wie Treten des Fußballs, Zurufe von Spielern und Zuschauern, Pfeifen und Torschreie, abgestellt.

18

Die Revision erhebt gegen die Feststellungen und tatrichterlichen Würdigungen des Berufungsgerichts keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen. Sie binden deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO den erkennenden Senat. Zwar erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge dahin, Verwaltungsgericht und Berufungsgericht hätten sich über die Regelwerke der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137) - TA Lärm -, der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1, Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, vom September 1985 - VDI-Richtlinie 2058 - und der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise, abgedruckt in NVwZ 1988, 135) hinweggesetzt, indem sie die - untersagten - Einzelgeräusche nicht auf den 16-Stunden-Tag umgerechnet hätten; sonst hätte sich nämlich ein insgesamt noch zumutbarer Mittelungspegel von unter 55 dB (A) ergeben. Diese Rüge ist jedoch nicht begründet; denn das Berufungsgericht hat sich insoweit über die Regelwerke der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 hinweggesetzt, weil sie nach seiner für die Frage der Rechtmäßigkeit des Verfahrens maßgebenden und - wie noch zu erörtern ist - auch zutreffenden Auslegung des materiellen Rechts zu keiner richtigen Bewertung des Einzelfalls führen. Die sog. LAI-Hinweise konnte es - als Tatsachen - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil diese zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts noch nicht herausgegeben waren und nur in einer früheren Fassung existierten, die den Sport ungünstiger beurteilte als die Neufassung, Auch soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge geltend macht, das Berufungsgericht habe sich über das TüV-Gutachten hinweggesetzt, setzt sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dieses hat die vom TÜV gemessenen Geräusche von Einzelereignissen, beim Fußballspiel die Mittelungspegel der jeweils beiden Halbzeiten, seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt, weil es - wie noch auszuführen ist - zutreffend meinte, diese Geräusche nicht auf den 16-Stunden-Tag umrechnen zu dürfen.

19

Die Bewertungen des Berufungsgerichts sind auch in materiellrechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden, mit Ausnahme der Bewertung für den Samstagnachmittag.

20

Das Berufungsgericht hat dem Richtwert von 55 dB (A), den die TA Lärm ebenso wie die VDI-Richtlinie 2058 für allgemeine Wohngebiete nennt, lediglich die Bedeutung eines "groben Anhalts" beigemessen. Eine weitergehende Bedeutung kann dieser Richtwert schon deshalb nicht haben, weil er sich auf Geräusche gewerblicher Anlagen bezieht und weil es sich um einen auf 16 Stunden des Tages bezogenen äquivalenten Dauerschallpegel handelt. Entscheidend hat das Berufungsgericht auf die Lästigkeit der von den besagten Einzelereignissen ausgehenden Geräusche abgestellt. Das läßt einen Verstoß gegen materielles Recht nicht erkennen.

21

Die Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen der Nachbarschaft durch Geräusche (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Bewertung. Geräusche, die von der Benutzung von Sportanlagen ausgehen, unterscheiden sich von gewerblichem Lärm in vielerlei Beziehung. Es ist allgemein anerkannt, daß die Erheblichkeit von Geräuschen nicht allein nach Mittelungspegeln, die bei der Bewertung von gewerblichem Lärm im Vordergrund stehen, beurteilt werden kann. Die Lästigkeit von Geräuschen ist um so eher auf der Grundlage eines Mittelungspegels zu bewerten, je gleichmäßiger und gleichförmiger sie sind; daß dabei aus dem allgemeinen Grundgeräusch herausragende Einzelgeräusche nivelliert werden, liegt in der Natur einer Mittelungsmethode und ist bis zu einem gewissen Grade unbedenkich. Lärm mit einem relativ niedrigen und gleichmäßigen Grundgeräusch kann freilich eine erhebliche und damit unzumutbare Belästigung werden, wenn besonders hohe Einzelgeräusche "herausragen". Erst recht problematisch wird die schematische Mittelung von Geräuschen, wenn von einer Anlage nicht ein gleichmäßiges, von "herausragenden" Einzelgeräuschen nur gelegentlich überlagertes Grundgeräusch ausstrahlt, sondern wenn von ihr - je nach Benutzung wechselnd - über den Tag verteilt nach Art und Stärke ganz unterschiedliche Geräusche ausgehen. Eine Mittelungsmethode, wie sie der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 zugrunde liegt, verliert ihre Aussagefähigkeit für die Bewertung der Zumutbarkeit von Lärm folglich um so mehr, je mehr es um die Bewertung von Geräuschen geht, die von wechselnden Ereignissen ausgehen und jeweils von ganz unterschiedlicher Art und Stärke sind wie bei einem Sportplatz, auf dem - wie hier - im Wechsel Schulsport, nicht organisierte Leichtathletik wie Laufen und Springen, organisierte Leichtathletikwettkämpfe, Fußballtraining, einfache Fußballspiele und Fußballspiele mit Wettkampfcharakter und anfeuernden Zuschauergruppen stattfinden. Eine tatrichterliche Würdigung, die bei einer derartigen Fallgestaltung die Einzelgeräusche wegen ihrer Art und Stärke für erheblich im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG hält, kann jedenfalls nicht damit in Frage gestellt werden, bei einer Mittelung aller Einzelgeräusche ergebe sich insgesamt eine für die Nachbarschaft erträgliche Geräuscheinwirkung. Anders wäre es nur, wenn eine bestimmte Methode der Mittelung nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als das angemessenere Verfahren zur Beurteilung der Erheblichkeit solcher Geräusche anerkannt gewesen wäre. Davon kann in bezug auf Sportgeräusche jedoch nicht die Rede sein. Die Revision, die Beigeladenen und der Oberbundesanwalt weisen insofern zwar auf die sog. LAI-Hinweise (a.a.O.) hin. Ob diese tatsächlich den gegenwärtigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis über die angemessene Beurteilung der Erheblichkeit von Sportgeräuschen wiedergeben oder ob sie nicht vielmehr das Ergebnis politischer Entscheidungen, nämlich eines Kompromisses zwischen einerseits den für den Sport und andererseits den für den Umweltschutz zuständigen Ministern der Länder sind, kann hier dahinstehen. Als Tatsachen hätte das Berufungsgericht sie allenfalls in seine Beweiswürdigung einbeziehen müssen, wenn sie zur Zeit seiner Entscheidung bereits vorhanden gewesen wären, was für die erwähnte Neufassung nicht der Fall ist. Eine normative Wirkung, die für das Revisionsgericht verbindlich wäre, haben die LAI-Hinweise nicht.

22

Das schließt es nicht aus, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der Geräusche von Einzelereignissen gleichwohl von dem Mittelungspegel 55 db (A) der TA Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 ausgehen durfte; denn es hat ihn nicht schematisch angewendet, sondern im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nur als Orientierungsmarke und "groben Anhalt" angesehen. Folglich war das Berufungsgericht auch - entgegen der Meinung der Revision - nicht gehalten, Geräuschspitzen, die den genannten Wert nicht um mehr als 30 dB (A) überschreiten (vgl. VDI-Richtlinie 2058 Nr. 3.3.1 Satz 2), als unerheblich anzusehen, wenn insgesamt der Mittelungspegel von 55 dB (A) nicht überschritten wird. Im Gegenteil wäre eine solche schematische Vorgehensweise bedenklich gewesen. Nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Berufungsgericht sich nicht an dem - niedrigeren - Richtwert für reine Wohngebiete, sondern demjenigen für allgemeine Wohngebiete orientiert hat. Die Überlegung des Berufungsgerichts, der Eigentümer eines Grundstücks am Rande zum Außenbereich könne nicht damit rechnen, daß in seiner Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder allenfalls eine reine Wohnnutzung entstehen könne, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; er darf aber darauf vertrauen, daß dort keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <157 f.> = NJW 1985, 3034 = DÖV 1985, 786 = DVBl. 1985, 896).

23

Daß das Berufungsgericht das Fußballspiel aufgrund der hier gegebenen örtlichen Situation und der von ihm festgestellten Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie montags bis freitags nach 19 Uhr untersagt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zeiten werden allgemein als Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) angesehen und sind üblicherweise auch weitgehend von Arbeitslärm frei. Folglich ist es auch rechtlich unbedenklich, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Sperrung der Außenanlagen der Bezirkssportanlage für Benutzer und Besucher über die Nachtzeit hinaus bis 7 Uhr aufgegeben hat. Inwieweit die Einhaltung derartiger Ruhezeiten generell bei Konflikten zwischen Wohn- und Sportnutzung geboten sein kann, ist hier nicht zu entscheiden. Denn die Vorinstanzen haben ihre Bewertung, es handle sich in dem bezeichneten Umfang um unzulässige Lärmbelästigungen im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG, aufgrund der besonderen Gegebenheiten der Bezirkssportanlage T. getroffen. Diese bestehen einmal in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnen und Sportbetrieb, zum anderen vor allem darin, daß die Sportanlage erst lange nach Entstehen des Wohngebiets angelegt wurde. Diesen zeitlichen Ablauf durfte das Berufungsgericht bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle mitberücksichtigen; möglicherweise liegt diese Schwelle höher, wenn Wohn- und Sportnutzung etwa gleichzeitig entstehen oder wenn gar ein Wohngebiet an eine bereits bestehende Sportanlage heranrückt.

24

Die Revision beanstandet, mit dem Schutz an Sonn- und Feiertagen gewähre das Berufungsgericht der Nachbarschaft einen Schutz vor Sportlärm, den TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 der Nachbarschaft vor Gewerbelärm nicht gewährten; denn diese Regelwerke kennten Zu- oder Abschläge für Sonn- und Feiertage nicht. Dieser Kritik schließt sich auch der Oberbundesanwalt an. Sie ist nicht berechtigt, ganz abgesehen davon, daß die Untersagung nur das Fußballspiel und nicht alle übrigen sportlichen Betätigungen an Sonn- und Feiertagen erfaßt. Die genannten Regelwerke nennen keine Werte für die Beurteilung von gewerblichem Lärm an Sonn- und Feiertagen, weil an diesen Tagen in Gewerbebetrieben im allgemeinen nicht gearbeitet wird und deshalb von dort kein Lärm ausgeht. Übrigens erwähnt die VDI-Richtlinie 2058 in der Einführung als "Zeiten der Ruhe und Erholung", in denen Geräusche, die sonst unauffällig sind, "auffällig" und damit belästigend sein können, ausdrücklich auch die "Wochenenden", ohne die Wochenenden - aus dem genannten Grund - im Abschnitt über Richtwerte nochmals zu erwähnen. Die Sonn- und Feiertage genießen darüber hinaus aufgrund zahlreicher Gesetze (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV; Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder, §§ 105 a ff. GewO; Ladenschlußgesetz) Schutz dahin, daß an ihnen nicht gewerblich gearbeitet werden darf. Wenn TA Lärm und VDI-Richtlinie 2058 darauf nicht mit besonderen Richtwerten eingehen, bedeutet das also nicht, daß sie an diesen Tagen denselben gewerblichen Lärm für zumutbar hielten wie an Werktagen; eine solche Auffassung wäre überdies vom Gesetz nicht gedeckt und deshalb unbeachtlich.

25

Den Samstagnachmittag hat das Berufungsgericht in gleicher Weise wie die Abende der übrigen Werktage sowie die Sonn- und Feiertage als Zeit besonderen Ruhebedürfnisses angesehen. Dafür gibt es keinen rechtlichen Grund. Besonderen gesetzlichen Schutz wie Sonntage und gesetzliche Feiertage als Tage der Arbeitsruhe genießen Samstagnachmittage ohnehin nicht. Das ist indes nicht entscheidend. Vielmehr ist für die Beurteilung der Erheblichkeit von Sportgeräuschen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßstäben der Zumutbarkeit erfolgt und deshalb wertende Elemente einschließt (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1988, BVerwGE 79, 254 ff. <260>), maßgebend, daß Sport, in besonderem Maße der Breitensport, typischerweise vor allem in der Freizeit ausgeübt wird und ausgeübt werden kann; dies entspricht auch allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und ist somit bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Sportgeräuschen nicht außer acht zu lassen. Das verbietet es, den Sport am Samstagnachmittag in bezug auf die Zumutbarkeit von Sportgeräuschen stärkeren Einschränkungen zu unterwerfen als an den Nachmittagen anderer Werktage. Zwar ist der Samstag weitgehend, der Samstagnachmittag durchweg arbeitsfrei und Zeit der Erholung auch im Freien, in Wohngebieten häufig in den Hausgärten. Jedoch finden, zumal in Wohngebieten, gerade an den Samstagnachmittagen häufig auch laute Freizeitbetätigungen statt, wie z.B. das Rasenmähen, das bezüglich des von ihm ausgehenden Lärms an Samstagen keinen anderen rechtlichen Beschränkungen unterliegt als an den übrigen Werktagen (vgl. §§ 2 und 3 der 8. BImSchV).

26

Im übrigen aber wird das Berufungsurteil nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sport in weitem Umfang eine typische Freizeitbetätigung ist. Dieser für die Bewertung der Zumutbarkeit von Sportgeräuschen gewiß nicht zu vernachlässigende Gesichtspunkt besagt nämlich nicht, daß der Sport hinsichtlich seiner möglichen Einwirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gerade während der üblichen Freizeit "freies Spiel" hätte; denn diese Zeit ist auch für die übrige Bevölkerung, auch die Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft von Sportanlagen, Zeit der Erholung und Entspannung. In Wohngebieten werden üblicherweise auch die Hausgärten insofern in die Wohnnutzung einbezogen; wenn ihre Nutzung als sog. Außenwohnbereich durch Geräusche von benachbarten Anlagen beeinträchtigt ist, kann dies unzumutbar und damit ein rechtswidriger Eingriff in die Wohnnutzung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 -, Urteilsabdruck S. 11 f.), den der Wohnnachbar von der Sportanlage nicht hinnehmen muß. Die Sportausübung kann deshalb, wenn sie auch - je nach Sportart unterschiedlich - nahe Bezüge zur Wohnnutzung hat und deshalb in Wohngebieten oder deren Nachbarschaft als weniger gebietsfremd empfunden werden mag denn. gewerbliche und industrielle Nutzungen, von der Rücksichtnahme auf eine in der Nachbarschaft befindliche Wohnnutzung nicht freigestellt werden. Eine solche Freistellung kann entgegen gelegentlich geäußerter anderer Auffassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Sport eine wichtige soziale und gesundheitliche Funktion hat und daß deshalb an der Ausübung des Sports, vor allem des Breitensports und des Jugendsports, ein öffentliches Interesse besteht. Auch am Umweltschutz, hier am Schutz der Wohnbevölkerung vor erheblichen Geräuschbelästigungen, besteht ein öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse an der Nutzung einer bestimmten Anlage allein rechtfertigt es noch nicht, diese Nutzung von der Rücksichtnahme auf die Wahrung anderer öffentlicher oder rechtlich geschützter privater Interessen freizustellen, zumal eine Rücksichtnahme dadurch, daß neue Sportanlagen in angemessenem Abstand von vorhandener Wohnnutzung geplant und errichtet werden (vgl. § 50 BImSchG), nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar ist es - was die Revision hervorhebt - aus Gründen der Förderung des Sports, der Erleichterung der Nutzung der Sportanlagen durch die Bevölkerung und auch aus städtebaulichen Gründen (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) erwünscht, wohnnahe Gelegenheiten der sportlichen Betätigung zu schaffen und zu erhalten. Indes bedeutet die gebotene Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung - entgegen der Befürchtung der Revision - nicht, daß Sportanlagen weitab von Wohngebieten, in der freien Landschaft oder gar in Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten geplant und errichtet werden müßten. Eine Zuordnung von Sportanlagen zu Wohn- und sonstigen schutzbedürftigen Gebieten, die auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für die schutzbedürftigen Nutzungen achtet (vgl. § 50 BImSchG), ist nicht unbedingt auf die Einhaltung großer Entfernungen angewiesen. Es gibt vielfältige, immer von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängende Möglichkeiten der Planung, die diesem Grundsatz gerecht werden können, z.B. die Schaffung gewisser Zwischenräume, so daß Wohngrundstücke und Sportanlage nicht wie im vorliegenden Fall unmittelbar aneinandergrenzen. Darüber hinaus gibt es auch bauliche und technische Vorkehrungen, die aus geringen Abständen sich sonst ergebende Unzuträglichkeiten vermeiden helfen. Schließlich hängt es auch von den auf der Sportanlage zugelassenen und ausgeübten Sportarten ab, ob und gegebenenfalls welche Abstände zur Wohnnutzung erforderlich sind; dementsprechend haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht die zeitlichen Beschränkungen bei der hier gegebenen örtlichen Situation allein auf das Fußballspiel bezogen.

27

Der vom Berufungsgericht untersagte Lärm ist auch nicht deshalb als unerheblich im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen, weil der Bebauungsplan P. 14/H. 20 von 1973 den Sportplatz und das Wohngebiet nebeneinander festsetzt. Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Auffassung des Berufungsgerichts, der Bebauungsplan sei schon wegen des Nebeneinanders von Wohngebiet und Sportplatz und der in ihm nicht gelösten Spannungssituation und darüber hinaus auch deswegen (teil-)nichtig, weil er die räumliche Lage der Fußballfelder und der übrigen Sportanlagen nicht festlege (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - DVBl. 1988, 845 <847 f.> = DÖV 1988, 686 <687 f.> = Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30). Mit der allgemeinen Festsetzung "Grünfläche (Sportplatz)" ist nicht ohne weiteres jegliche Art von Sport zugelassen. Vielmehr ist eine solche Festsetzung aus dem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen des Plans - gegebenenfalls auch unter Zuhilfenahme der Planbegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <306> mit weiteren Nachweisen) - und aus der örtlichen Situation, auf die er trifft und die er ordnet, heraus auszulegen. Das bedeutet, daß die Festsetzung eines Sportplatzes neben oder gar in einem Wohngebiet ohne nähere Konkretisierung der auf ihm zulässigen Sportarten lediglich solchen Sport zuläßt, der mit der benachbarten Wohnnutzung verträglich ist. Auf die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es jedoch hier nicht an. Das Berufungsgericht führt nämlich zutreffend aus, daß im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Sportplatzes nach § 35 Abs. 2 BBauG (BauGB) zu beurteilen wäre. Dann würde nichts anderes gelten; denn dann wäre auf dem Platz ebenfalls nur Sport zulässig, der keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die benachbarte Wohnnutzung hervorrufen kann (vgl. § 35 Abs. 3 2. Teilstrich BauGB).

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Die Revision macht geltend, der Sportlärm, den das Berufungsurteil für unzulässig hält, sei von menschlichem Verhalten unmittelbar und nicht von (technischen) Anlagen ausgehender Lärm. Er sei deshalb nicht im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG "nach dem Stand der Technik", nämlich durch technische Maßnahmen an der Anlage vermeidbar. Folglich sei auf ihn nur § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG anwendbar. Als in diesem Sinne "unvermeidbarer" Lärm sei er lediglich auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ob tatsächlich der Begriff der Vermeidbarkeit von schädlichen Umwelteinwirkungen in diesem engen Sinne auszulegen ist und - wenn ja - ob Vermeidbarkeit in diesem Sinne für alle vom Berufungsgericht untersagten lärmverursachenden Betätigungen zu verneinen wäre, kann offenbleiben. Beschränkung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bedeutet nämlich - in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht angelegten Prüfungsmaßstab - Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Interessenausgleichs zumutbares Mindestmaß (vgl. Kutscheidt, NVwZ 1983, 65<68>). Bei unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen unterhalb der Gefahrenschwelle für Leben und Gesundheit von Menschen sind solche Beschränkungen vom Anlagenbetreiber erst dann nicht mehr hinzunehmen, wenn und soweit sie unverhältnismäßig sind. Daß die hier auferlegten Beschränkungen dies nicht sind, liegt auf der Hand; denn der Sportplatz kann weiterhin praktisch uneingeschränkt für den Schulsport benutzt werden; auf ihm kann werktags von 7 bis 19 Uhr Fußball gespielt werden, und zahlreiche andere Sportarten können auf ihm zwischen 7 und 22 Uhr - auch an Sonn- und Feiertagen - ausgeübt werden. Darauf, daß die Beschränkungen für Sportvereine, die den Platz vor allem für das Fußballspiel in Anspruch nehmen, einschneidend sein mögen, kommt es im Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht an. Schließlich ist auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Minderung der Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft auf ein zumutbares Maß durch die Errichtung einer Lärmschutzwand möglich und nicht unverhältnismäßig. Daß übrigens das Verwaltungsgericht - insoweit auch bestätigt durch das Berufungsgericht - die Verpflichtung der Beklagten zu den Beschränkungen in der Platzbenutzung "bis zur Schaffung eines für die Klägerin wirksamen Lärmschutzes" ausgesprochen und damit - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - die Errichtung einer Lärmschutzwand gemeint hat, kann entgegen der Annahme der Revision nicht dahin mißverstanden werden, daß der Beklagten damit die Errichtung einer Lärmschutzwand auferlegt wäre. Es bedeutet lediglich, daß es der Beklagten freisteht, die schädlichen Umwelteinwirkungen durch andere wirksame Maßnahmen zu vermeiden und sich dadurch von den ihr auferlegten Beschränkungen in der Benutzung des Platzes zu befreien.

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Die Revision macht schließlich geltend, die auferlegten Beschränkungen kämen faktisch einer Untersagung der Nutzung des Platzes für den Sportbetrieb - jedenfalls für das Fußballspiel - gleich; dies gestatte § 25 Abs. 2 BImSchG jedoch nur für den hier nicht gegebenen Fall der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Dem vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Zum einen geht die Revision von Tatsachen aus, die vom Berufungsgericht so nicht festgestellt sind und die übrigens - wie schon erwähnt - nach dem begrenzten Umfang der auferlegten Benutzungsbeschränkungen nicht zutreffen können. Zum anderen regelt § 25 BImSchG nicht das unmittelbare Nachbarschaftsverhältnis zwischen störender und gestörter Nutzung, sondern die Befugnisse und Pflichten der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde. Darin unterscheidet er sich zwar nicht von § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. hierzu BVerwGE 79, 254 <256 f.>). Jedoch ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (a.a.O.) § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem hoheitlichen Betreiber einer emittierenden Anlage und dem betroffenen Nachbarn nur insoweit heranzuziehen, als er mit den Maßstäben der Erheblichkeit, der Vermeidbarkeit und der Beschränkung auf ein - zumutbares - Mindestmaß den nachbarlichen Abwehranspruch bzw. die nachbarliche Duldungspflicht bestimmt. Einen solchen Maßstab enthält § 25 Abs. 2 BImSchG nicht. Er begrenzt nicht die in § 22 Abs. 1 BImSchG geregelten Betreiberpflichten und behördlichen Befugnisse, sondern er verpflichtet die Behörde bei Vorliegen der bezeichneten Gefährdung zum Einschreiten; das der Behörde sonst zustehende Ermessen zum Einschreiten wird auf Null reduziert, sofern nicht besondere Gegebenheiten bestehen (vgl. schon Senatsbeschluß vom 21. Oktober 1988 - BVerwG 7 B 154.88 -).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Der Senat hält bei immissionsschutzrechtlichen Klagen Drittbetroffener je nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger regelmäßig einen Streitwert für angemessen, der innerhalb eines Rahmens von 10.000 bis 50.000 DM liegt. Da die Klägerin sich nicht gegen den Sportplatz insgesamt gewendet hat, sondern nur gegen einzelne "herausragende" Lärmereignisse des Sportbetriebs, erscheint ein Streitwert von 20.000 DM angemessen. Von einer Neufestsetzung des Streitwerts für die Vorinstanzen sieht der Senat ab, weil der Streitgegenstand ursprünglich weiter war.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer