Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1988, Az.: BVerwG 7 B 154.88
Immissionsschutzrecht; Erhebliche Belästigungen eines Nachbarn; Ermessen der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 154.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 28.10.1985 - AZ: 14302-IX/78
- VGH Bayern - 08.07.1988 - AZ: 22 B 86.00921
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- UPR 1989, 224
Amtlicher Leitsatz
Zum Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über das Einschreiten gegen erhebliche Belästigungen eines Nachbarn.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger verlangen vom Landratsamt des beklagten Freistaates ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen eine aus Misthaufen und Güllegrube bestehende Dungstätte der beigeladenen Nachbarn. Die Dungstätte, die zu einem inzwischen stillgelegten landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen gehört, liegt etwa 2 m von der Giebelseite des Wohnhauses der Kläger entfernt. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Bescheidung des Antrags der Kläger. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab, weil die Weigerung des Landratsamts, gegen die inzwischen stillgelegte Dungstätte einzuschreiten, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht ermessensfehlerhaft sei.
Die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs begehren, bleibt ohne Erfolg. Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil es nicht in Rechnung gestellt habe, daß auch von einer geleerten Güllegrube erhebliche Belästigungen ausgehen könnten, nämlich wenn sie sich - wie hier - mit Regenwasser fülle. Sie macht weiter geltend, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, ob von der Dungstätte trotz der zwischenzeitlichen Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebs nach wie vor unzumutbare Beeinträchtigungen für die Kläger ausgehen und ob ihre Wiederinbetriebnahme jederzeit möglich und im Hinblick auf die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs auch naheliegend sei. Ferner hätte der Vorsitzende des erkennenden Senats des Berufungsgerichts gemäß § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, daß sich die Kläger dazu erklären, ob von der Dungstätte trotz der zwischenzeitlichen Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebs noch Immissionen ausgehen.
Das Berufungsurteil kann nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die von der Dungstätte ausgehenden Immissionen erreichten, wenn auch nicht den Grad einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Kläger, so doch das ansonsten für eine Schädlichkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG erforderliche Mindestmaß. Selbst unter dieser Voraussetzung sei ein Nichteinschreiten ermessensfehlerfrei. Die Frage, ob ein Urteil auf unzureichender Beweiswürdigung, unzureichender Sachverhaltsaufklärung oder unzureichender Wahrnehmung der Pflichten des Vorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO beruhen kann, ist danach zu beurteilen, ob die - nach dem Vortrag der Beschwerde - unzureichend gewürdigten oder aufgeklärten Umstände nach der der Entscheidung des Gerichts zugrundeliegenden Rechtsauffassung erheblich waren. Für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Behörde lehne ein Einschreiten nach Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs als unzweckmäßig nicht ermessensfehlerhaft ab, war die Frage, ob von der Grube gleichwohl noch schädliche Umwelteinwirkungen unterhalb der Lebens- und Gesundheitsgefahr ausgehen, nicht entscheidungserheblich. Deshalb brauchte das Berufungsgericht die von der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht in seine Würdigung einzubeziehen und dazu nichts weiter aufzuklären; ebenso brauchte der Vorsitzende nicht auf Erklärungen der Kläger zu diesen Umständen hinzuwirken. Daß die noch vorhandenen Immissionen den Grad der Lebens- oder Gesundheitsgefahr erreichen, behauptet die Beschwerde selbst nicht.
Übrigens bestehen auch gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. § 24 BImSchG räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leben und Gesundheit) bleiben, einen weiten Ermessensspielraum ein. Dies gilt auch, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen. § 24 BImSchG läßt sich - auch im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - nichts dafür entnehmen, daß das Ermessen der Behörde dahin gebunden sein könnte, daß es ihr zuvörderst obliege, den Nachbarstreit über die Zuführung unwägbarer Stoffe (vgl. § 906 BGB) durch hoheitliche Anordnungen zu schlichten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer