Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Sozialisierung von Gütern

 Normen 

Art. 15 GG

 Information 

Art. 15 GG erlaubt, bestimmte Güter zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen.

Mit "anderen Formen der Gemeinwirtschaft" sind Wirtschaftsformen gemeint, die sich nicht am individuellen Gewinnstreben, sondern an der Deckung des allgemeinen Bedarfs und an anderen Zielen des Gemeinwohls orientieren. "Vergesellschaftung" im Sinne des Art. 15 GG ist demnach nicht gleichbedeutend mit "bloßer Verstaatlichung" (Umwandlung eines Privatunternehmens in ein weiterhin erwerbswirtschaftliches Unternehmen der öffentlichen Hand). Die Sozialisierung von Gütern setzt daher generell voraus, dass die zu überführenden Güter bzw. deren Nutzung der Verfolgung von Gemeinwohlzielen dienen sollen.

Zu unterscheiden ist die Sozialisierung nach Art. 15 GG von der Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG, denn sie ist nicht konkret und individuell, sondern abstrakt und generell. Wegen ihrer Bedeutung (Entzug von Privateigentum), darf die Sozialisierung nur durch förmliches Gesetz - mit einer Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung - erfolgen. Gemäß Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG ist ein gerechter Ausgleich der öffentlichen und privaten Interessen anzustreben.

Hinweis:

Von der o.a. durch Art. 15 GG eröffneten Möglichkeit zur Sozialisierung von Gütern ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.

 Siehe auch 

Eigentumsschutz

Enteignung

Gemeinwohl