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Kindergeld

Normen

§§ 32, 62 - 78 EStG

BKGG

Information

1 Allgemein

Staatlicher Zuschuss für die sich aus der Unterhaltung eines Kindes ergebenden finanziellen Belastungen.

Rechtsgrundlagen des Kindergelds sind:

Die aktuelle Fassung der Dienstanweisungen der Arbeitsagentur für die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld aus dem Jahr 2022 kann mit dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/FamKreform/DA-KG.pdf

2 Zuständige Behörden

Zuständig für den Antrag und die Durchführung der Kindergeldzahlung sind die Familienkassen, die bei den Arbeitsagenturen angesiedelt sind, jedoch organisatorisch nicht zur Arbeitsagentur gehören, sondern der Zentralen Familienkasse in Nürnberg zugeordnet sind.

Gemäß § 1 BundFamkV ist eine Bundesfamilienkasse eingerichtet. Ihre Aufgaben sind die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes der im öffentlichen Dienst Beschäftigten sowie die Überprüfung der Einkünfte erwachsener Kinder. Standorte der Bundesfamilienkasse sind Bonn und Berlin.

3 Höhe und Dauer

Seit dem 01.01.2023 wird das Kindergeld in der folgenden Höhe gezahlt:

1. Kind2. Kind3. Kindjedes weitere Kind
250,00 EUR250,00 EUR250,00 EUR250,00 EUR

Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Eine über das 18. Lebensjahr hinaus gehende Leistung ist möglich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG (s.u.)Die Bezugsdauer ist aber insgesamt auf die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes begrenzt.

Sind mehrere Personen berechtigt, das Kindergeld zu erhalten, wird es an denjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Nach dem Urteil BFH 02.06.2005 - III R 66/04 ist bei der Zahlung von Unterhalt durch beide Elternteile an ein studierendes Kind das Kindergeld demjenigen Elternteil auszuzahlen, der jeweils die höhere Unterhaltsrente zahlt.

4 Kinderfreibetrag

Alternativ kann statt des Kindergeldes gemäß § 32 Abs. 6 EStG ein steuerlicher Kinderfreibetrag gewählt werden.

5 Kinderfreibetrag / Kindergeld für volljährige Kinder

Es besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat: Der Kindergeldberechtigte erhält gemäß § 32 Abs. 4 EStG bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestände weiterhin das Kindergeld / den Kinderfreibetrag:

  • Das Kind ist noch nicht 21 Jahre alt und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

  • Das Kind ist noch nicht 25 Jahre alt und

    • befindet sich in einer Berufsausbildung:

      Begriffsbestimmung Berufsausbildung:

      Eine Berufsausbildung liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/5125) vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt wird und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Ein Studium stellt dann ein erstmaliges Studium (bzw. eine Berufsausbildung) dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt.

      Hochschulausbildung:

      Der BFH hat umfassend darlegt, wann bei einer Hochschulausbildung der Anspruch auf das Kindergeld besteht (BFH 07.07.2021 - III R 40/19):

      "In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer "sein Berufsziel" noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des "angestrebten" Berufs geeignet sind (...).

      Eine Hochschulausbildung ist grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Dabei kommt es allerdings auf eine formelle Immatrikulation allein nicht an, wenn ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen fehlen. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht, liegt keine Berufsausbildung vor (...). Gleiches gilt, soweit ein Kind zwar schon immatrikuliert ist, aber noch einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht und daneben noch nicht mit Ausbildungsmaßnahmen begonnen hat (...). 

      Entsprechend beginnt ein Hochschulstudium noch nicht bereits mit der Bewerbung für dieses Studium. (...)

      Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dass dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sind. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind entweder eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss und die erzielten Abschlussnoten erhalten hat oder jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist, welches Ereignis früher eingetreten ist. (...)

      Eine Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kann nicht dadurch begründet werden, dass sich ein Kind um eine Ausbildung bemüht und später diese beginnt."

      Beachte: Kindergeldanspruch nach Abschluss einer Berufsausbildung/Studium:

      Sofern für das volljährige Kind nach dem Abschluss weiterhin Kindergeld / den Kinderfreibetrag beansprucht werden soll (z.B. weil es weiterhin in einer beruflichen Bildung steht, sind die Voraussetzungen in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG normiert:

      "Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird gemäß des Satzes 2 ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Aber eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich."

      Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung):

      Die zur Abgrenzung grundlegenden Kriterien sind vom BFH in dem Urteil BFH 11.12.2018 - III R 26/18 entwickelt worden:

      • "Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (...).

      • Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (...).

      • Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll (...).

      • Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (....).

      • In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (...).

      • Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen.

      • Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (...).

      • An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient."

      Anders ausgedrückt: Sofern die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen ist, schadet grundsätzlich auch eine Vollzeitberufstätigkeit des Kindes nicht (z.B. wenn berufsbegleitend ein Masterstudium absolviert wird.

      Aber: Die oben aufgeführten Kriterien stellen keinen abschließenden Katalog dar (BFH 07.04.2022 III R 22/21).

      Die der Rechtsprechung zugrunde liegenden Beispiele können nur bedingt als Beispiele verwendet werden, da die Entscheidungen von vielen einzelnen Faktoren abhängen:

      "Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse kommt es insbesondere darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20–Stundengrenze überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen, ob die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind" (BFH 11.12.2018 - III R 26/18).

      Im Folgenden einige Urteile:

      • Das (Fern-)Studium der Rechtswissenschaften nach einer dreijährigen Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin (duales Studium) mit einer anschließenden Vollzeittätigkeit und dann Teilzeittätigkeit in der Finanzverwaltung während des Fernstudiums begründet keinen Anspruch (BFH 07.04.2022 III R 22/21).

      • Der BFH hat die Entscheidung über das Vorliegen einer Erstausbildung an das FG zurückgewiesen in einem Fall, in dem das volljährige Kind nach der Ausbildung zum Steuerfachangestellten ein Bachelorstudium im Studienfach "Steuerrecht Teilzeit" aufgenommen hatte. Durch die vorherigen Feststellungen des FG war nicht geklärt worden, ob die im Bachelorstudium im Studienfach Steuerrecht (Teilzeit) durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind (BFH 17.01.2019 - III R 8/18).

      • Auch in dem folgenden Sachverhalt hat der BFH die Entscheidung an das FG zurück gewiesen: Das volljährige Kind hatte im Rahmen eines dualen Studiums mit der X AG ein Bachelorstudium Betriebswirtschaftslehre absolviert, danach vollzeitbeschäftigt gearbeitet und danach berufsbegleitend ein Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie (Teilzeit) begonnen. Auch hier konnte der BFH aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die im Masterstudium Wirtschaftspsychologie (Teilzeit) durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind (BFH 11.12.2018 - III R 26/18).

    • befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten und zudem sind die weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erfüllt.

    • kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen.

    • absolviert ein freiwilles soziales oder ökologisches Jahr oder Ähnliches gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG.

  • Das Kind ist wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

6 Kindergeld für ein verheiratetes Kind

Der Anspruch der Eltern auf Kindergeld besteht nach der Entscheidung BFH 19.04.2007 - III R 65/06 auch für ein verheiratetes Kind, wenn

  1. a)

    die Einkünfte des Ehepartners für den Unterhalt nicht ausreichen,

  2. b)

    das Kind nicht über eigene ausreichende Mittel verfügt

    und

  3. c)

    eine Unterhaltspflicht der Eltern weiterhin besteht.

7 Kindergeld für freizügigkeitsberechtigte Ausländer

§ 62 Abs. 1a EStG regelt die Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der EU oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, von einem für den Kindergeldanspruch ausreichenden Aufenthaltsrecht. Das unionsrechtlich garantierte Freizügigkeitsrecht wird damit nicht eingeschränkt. Nicht jeder Grund für die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts reicht jedoch auch für die Inanspruchnahme von Kindergeld aus.

8 Kindergeld für nicht-freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer haben bei Vorliegen einer der in § 1 Abs. 3 BKGG, § 62 Abs. 2 EStG aufgeführten Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld.

Hinweis:

Unberührt bleibt der Anspruch auf Kindergeld aufgrund von Abkommen der Europäischen Union bzw. der Bundesrepublik Deutschland. So besteht u.a. ein Kindergeldanspruch von Staatsangehören aus Marokko, Algerien, Tunesien oder dem ehemaligen Jugoslawien.

Der BFH hat zur Kindergeldberechtigung eines im Ausland ansässigen, in Deutschland nur zeitweise selbstständig Tätigen sich wie folgt geäußert:

"Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt. (...) Aufgrund der kindergeldspezifischen monatsbezogenen Betrachtungsweise ist bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 EStG eines nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten auf die ausgeübte inländische Tätigkeit abzustellen" (BFH 14.03.2018 - III R 5/17).

9 Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Berufsausbildung

Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen daher nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten - zwei bis drei Wochen pro Jahr - nach der Lebenserfahrung der Fall. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die subjektiven Momente oder Absichten (BFH 25.09.2014 - III R 10/14).

10 In Deutschland stationierte ausländischen Streitkräfte

Berechtigt zum Erhalt des Kindergeldes sind auch die Angehörigen der in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen.

11 Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld für geringverdienende Familien mit Kindern.

12 Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

Eine positive Kindergeldfestsetzung hat nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (so z.B. BFH 03.03.2011 - III R 11/08) entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 - 3 EStG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft: "Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip); durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt, es wird aber (...) nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen. (...) Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), so ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben (§ 70 Abs. 2 EStG)."

13 Pfändung

Zu den Voraussetzungen der Pfändung des Kindergeldes siehe den Beitrag "Pfändung von Forderungen".

metis