Recht am eigenen Bild
1 Allgemein
§ 22 KunstUrhG fordert für die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten. Diese kann auch konkludent erteilt werden. Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Rechts am eigenen Bild siehe den Beitrag »Schutz der Privatsphäre«.
2 Im Arbeitsrecht
Die Unternehmensdarstellung im Internet oder den sozialen Netzwerken erfordert zumeist die bildliche Einbindung der Arbeitnehmer.
Die Rechtsprechung hat zu dem Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild Folgendes ausgeführt (BAG 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13):
Grundsätzlich erfordert die Veröffentlichung die Einwilligung des Arbeitnehmers. Voraussetzung ist jedoch, dass die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen kommt von vornherein nicht in Betracht, soweit die auf Bildern, Filmen, Videos oder in sonstigen Medien wiedergegebenen Personen individuell nicht erkennbar sind, weil sie etwa von hinten oder in nicht identifizierbaren Seitenansichten aufgenommen wurden.
Im Arbeitsverhältnis muss die Einwilligung des Arbeitnehmers schriftlich erteilt sein.
Sofern das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, endet die Einwilligung nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr muss der Arbeitnehmer dieses ausdrücklich erklären.
Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Gemäß dem seit dem 25.05.2018 geltenden § 51 BDSG hat die betroffene Person jederzeit das Recht, ihre Einwilligung zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
Bei einer Hostess einer Promotion-Agentur, die damit beauftragt war, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten, kann von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden, wenn ihr zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden war, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u.a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen (BGH 11.11.2014 – VI ZR 9/14). Dieser Grundsatz dürfte angesichts des neuen Datenschutzrechts nicht mehr aufrecht erhalten werden können.