Meinungsfreiheit
Art. 10 EMRK
Die Freiheit zur Meinungsäußerung ist in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt.
Geschützt ist insbesondere die Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild. Daneben sind andere Verbreitungsformen möglich.
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit: "Meinung" erfasst grundsätzlich jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft. Nach dem BVerfG fallen seit dem 1958 erlassenen "Lüth-Urteil" BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51 Tatsachenbehauptungen dann unter den Meinungsbegriff, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind bzw. Voraussetzungen der Meinungsbildung sind. Ausgeschlossen ist der Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit für bewusst unwahre Tatsachen (Auschwitz-Lüge).
Ziel ist es, dass jeder seine Meinung ohne Angst vor Konsequenzen äußern darf. Grenzen ergeben sich gemäß der drei in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Schranken (Schrankentrias) aus:
den allgemeinen Gesetzen,
Allgemeine Gesetze sind alle abstrakt-formulierten Gesetze, d.h. Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und den Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes bezwecken. Nach der Definition des BVerfG sind dies Normen, die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen.
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend
und
dem Recht der persönlichen Ehre.
Schmähkritik ist dabei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei folgende Abgrenzungen vorgenommen:
"Eine Schmähung ist eine Äußerung - unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext (...) - jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (...). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (...). Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt dagegen nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor" (BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17).
"Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben" (BVerfG 28.07.2014 - 1 BvR 482/13).
Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist gegeben bei jeder Anordnung der öffentlichen Gewalt, durch die die Meinungsäußerung verboten oder behindert wird.