Zwangsvollstreckung
Durchsetzung der in einem Titel verbrieften privaten Rechte mit staatlichen Mitteln.
Bei der Durchsetzung der privaten Rechte ist zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden.
Die Zwangsvollstreckung ist als Einzelzwangsvollstreckung ausgestaltet, d.h. jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich. Eine Gesamtvollstreckung findet im deutschen Rechtssystem nur in der Insolvenz statt.
Parteien bzw. Beteiligte der Zwangsvollstreckung sind:
die Vollstreckungsorgane
der Vollstreckungsgläubiger
der Vollstreckungsschuldner
ggf. Dritte
Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenn eine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird. Dagegen können sie mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen. Daneben können Dritte z.B. als Drittschuldner an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein.
Vollstreckungsorgane sind:
das Prozessgericht
das Grundbuchamt
das Insolvenzgericht
das Zwangsversteigerungsgericht
Es sind folgende Arten der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden:
Pfändung wegen Geldforderungen
Vollstreckung einer Forderung auf Leistung vertretbarer Sachen
Herausgabeforderungen
Vollstreckung zur Vornahme einer Handlung bzw. der Abgabe einer Willenserklärung
Vollstreckung einer Forderung auf Duldung oder Unterlassung
Nach dem Gegenstand des Zwangsvollstreckungszugriffs wird unterschieden:
Bewegliche Sachen:
Pfändung von sonstigen Vermögensrechten
Unbewegliche Sachen:
Die wichtigsten Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung sind:
Im Klauselerteilungsverfahren:
Im zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren:
die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO
Aus materiellem Recht:
die Vorzugsklage
die Schadensersatzklage gemäß § 826 BGB
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegliedert in:
Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen:
Antrag
Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
Deutsche Gerichtsbarkeit
Zulässigkeit des Rechtsweges
Rechtsschutzinteresse
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen:
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen:
Eintritt eines Kalendertages
Nachweis der Sicherheitsleistung durch den Vollstreckungsgläubiger
Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung des Gläubigers
Fehlen von Vollstreckungshindernissen
Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart