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Zwangsvollstreckung

Normen

§§ 704 ff. ZPO

Information

Durchsetzung der in einem Titel verbrieften privaten Rechte mit staatlichen Mitteln.

Bei der Durchsetzung der privaten Rechte ist zwischen dem Erkenntnisverfahren und dem Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden.

Die Zwangsvollstreckung ist als Einzelzwangsvollstreckung ausgestaltet, d.h. jeder Titelinhaber ist selbst für die Durchsetzung seiner Rechte verantwortlich. Eine Gesamtvollstreckung findet im deutschen Rechtssystem nur in der Insolvenz statt.

Parteien bzw. Beteiligte der Zwangsvollstreckung sind:

  • die Vollstreckungsorgane

  • der Vollstreckungsgläubiger

  • der Vollstreckungsschuldner

  • ggf. Dritte

Dritte können am Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt sein, wenn eine in ihrem Eigentum stehende Sache gepfändet wird. Dagegen können sie mit der Drittwiderspruchsklage vorgehen. Daneben können Dritte z.B. als Drittschuldner an der Zwangsvollstreckung beteiligt sein.

Vollstreckungsorgane sind:

Es sind folgende Arten der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden:

  • Pfändung wegen Geldforderungen

  • Vollstreckung einer Forderung auf Leistung vertretbarer Sachen

  • Herausgabeforderungen

  • Vollstreckung zur Vornahme einer Handlung bzw. der Abgabe einer Willenserklärung

  • Vollstreckung einer Forderung auf Duldung oder Unterlassung

Nach dem Gegenstand des Zwangsvollstreckungszugriffs wird unterschieden:

Die wichtigsten Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung sind:

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegliedert in:

  • Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen:

  • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen:

  • Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen:

    • Eintritt eines Kalendertages

    • Nachweis der Sicherheitsleistung durch den Vollstreckungsgläubiger

    • Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung des Gläubigers

  • Fehlen von Vollstreckungshindernissen

  • Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart

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