Rechtswörterbuch

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Grundbuchbeschwerde

 Normen 

§§ 71 ff. GBO

 Information 

Rechtsmittel gegen vom Grundbuchamt erlassene Entscheidungen.

Die Grundbuchbeschwerde ist das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Richters sowie gemäß § 11 RPfG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Grundbuchverfahren. Entscheidungen des Urkundsbeamten sind gemäß § 12c GBO mit der Erinnerung anfechtbar, über die der Richter entscheidet. Gegen dessen Entscheidung ist wiederum die Grundbuchbeschwerde das richtige Rechtsmittel.

Über die Grundbuchbeschwerde entscheidet das Beschwerdegericht. Dabei handelt es sich gemäß § 72 GBO um das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

Die Grundbuchbeschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Grundbuchamt oder dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Inhaltlich müssen aus ihr die angefochtene Entscheidung und der Beschwerdeführer hervorgehen.

Die Einlegung der Beschwerde ist nicht befristet und kann auch noch nach einem längeren Zeitraum vorgenommen werden.

Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch die Entscheidung in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wurde.

Die Grundbuchbeschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung formell oder materiell unrechtmäßig war.

Im Rahmen des Verfahrens können neue Beweismittel und Tatsachen uneingeschränkt berücksichtigt werden. Die Einlegung der Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, das Beschwerdegericht kann jedoch gemäß § 76 GBO zur Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung erlassen. Eine Reformatio in peius ist nicht möglich.

Eine mündliche Verhandlung findet grundsätzlich nicht statt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist gemäß § 77 GBO zu begründen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Ist die Beschwerde unzulässig, wird sie verworfen, ist sie unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Im Falle der Begründetheit stehen dem Beschwerdegericht verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Wurde mit der Beschwerde eine Grundbucheintragung angefochten, so wird das Grundbuchamt angewiesen, einen Amtswiderspruch gemäß § 53 GBO einzutragen.

  • Richtete sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts, so wird das Grundbuchamt angewiesen, erneut zu entscheiden.

  • Sollte mit der Beschwerde eine bisher zurückgewiesene Eintragung vorgenommen werden, so wird das Grundbuchamt angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung kann gemäß § 78 GBO das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt werden.

Die unbefristete Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO ist von dem Sonderfall der befristeten Beschwerde gemäß § 89 GBO zu unterscheiden.

 Siehe auch 

Abstraktionsprinzip

Eigentumserwerb

Grundbuch

Grundbuch - Rang der Rechte

Sachenrechtsbereinigung

Vormerkung

Meikel: GBO - Grundbuchordnung; 10. Auflage 2009