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Eigentumserwerb

Normen

§ 873 BGB

§ 925 BGB

§ 937 BGB

§ 946 BGB

§ 950 BGB

§§ 958 ff. BGB

§ 965 ff. BGB

§§ 929 ff. BGB

Information

Eigentum kann erworben werden durch

  • Verfügungsgeschäft:

    Regelungen bezüglich des Erwerbs durch Verfügungsgeschäft enthalten die §§ 929 ff. BGB, §§ 925,873 BGB.

  • Hoheitsakt:

    Bei der Versteigerung gepfändeter Sachen erfolgt der Eigentumserwerb durch hoheitlichen Zuschlag.

  • Kraft Gesetzes:

    Beispiel:

    • gutgläubiger Erwerb

    • Ersitzung gemäß § 937 BGB

    • Verbindung mit Grundstück gemäß § 946 BGB

    • Verarbeitung gemäß § 950 BGB

    • Herrenlosigkeit gemäß §§ 958 ff. BGB

    • Fund gemäß §§ 965 ff. BGB

      Das BVerwG hat die Anforderungen an den Beweis eines Funds festgelegt (BVerwG 26.04.2018 - 3 C 24/16):

      "Das Fundrecht zielt darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sachen zu begegnen, und schützt so das Eigentum. Entsprechend haben die öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Fundbehörden eine polizeirechtliche Ausrichtung. Das gebietet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Fundsache ausreichen zu lassen. Dem entspricht der in einer Fundsituation typischerweise bestehende Beweisnotstand. Die Eigentumsvermutung des Besitzes (§ 1006 BGB) greift nicht und auch sonst fehlt es regelmäßig an Anhaltspunkten, auf deren Grundlage sich Eigentum belastbar feststellen ließe. Sollen Sinn und Zweck des Fundrechts nicht unterlaufen werden, ist dem beweisrechtlich Rechnung zu tragen. Es bedarf daher keines Eigentumsnachweises (...). Vielmehr ist von einer Fundsache schon dann auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann."

      Das Fundrecht ist auch auf gefundene Tiere anwendbar. Siehe insofern den Beitrag "Aussetzen von Tieren".

Der Eigentumserwerb eines Minderjährigen oder einer sonstigen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person unterliegt Besonderheiten.

metis