Rechtswörterbuch

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Rechtspflegererinnerung

 Normen 

§ 11 Abs. 2 RPflG

 Information 

Mit der Rechtspflegererinnerung können Entscheidungen des Rechtspflegers angefochten werden, sofern gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben ist.

Beispiel:

"Wird in einer Kindschaftssachen durch den Rechtspfleger ein Verfahrensbeistand bestellt, findet gegen diese Entscheidung die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt" (BGH 22.03.2017 - XII ZB 391/16).

Die Rechtspflegererinnerung ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Sie ist gegen die in § 11 Abs. 3 RPflG aufgeführten Entscheidungen ausgeschlossen.

Die Rechtspflegererinnerung ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung fehlerhaft ist. Zunächst ist ein Abhilfeverfahren vorgesehen. Der Rechtspfleger hilft der Erinnerung ab, wenn er sie für begründet hält - ansonsten wird sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Da gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne notwendige mündliche Verhandlungen ergehen, gemäß § 793 ZPO immer die sofortige Beschwerde gegeben ist, hat die Rechtspflegererinnerung hier keine praktische Bedeutung.

Praktische Bedeutung hat die Rechtspflegererinnerung vor allem bei der Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses:

Gegen die Entscheidung findet gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt, die jedoch gemäß § 567 Abs. 2 ZPO erst bei Beschwerdewerten ab 200,00 EUR eingelegt werden kann. Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG kann der Beschluss in den unter diesem Wert liegenden Fällen mit der Rechtspflegererinnerung angefochten werden.

 Siehe auch 

Erinnerung

Kostenfestsetzung