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Insolvenzgericht

Normen

§§ 2, 3 InsO

Information

Im Insolvenzverfahren zuständiges Gericht.

Sachlich zuständiges Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Jedoch sind die Landesregierungen ermächtigt, andere Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zu bestimmen.

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt an einem anderen Ort. In diesem Fall ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.

Die Aufgaben des Insolvenzgerichts werden gemäß § 3 Nr. 2 e RPflG teilweise durch den Rechtspfleger wahrgenommen.

Allgemein obliegen dem Insolvenzgericht u.a. folgende Aufgaben:

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