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Absonderung

Normen

§§ 49 - 52 InsO

§§ 165, 166 InsO

Information

Bevorzugte Gläubigerstellung in der Insolvenz.

Absonderungsberechtigt sind Gläubiger, deren Forderungen durch ein dingliches Recht gesichert sind. Die Berechtigten sind in den §§ 49 - 51 InsO aufgezählt. Der Kreis kann durch eine individuelle Vereinbarung nicht erweitert werden.

Im Insolvenzverfahren wird durch die Absonderung die durch einen Gegenstand gesicherte Forderung bevorzugt befriedigt.

Etwas anders gilt nur gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass Gegenstände, an denen ein Aussonderungs- oder ein Absonderungsrecht besteht, nicht an den Gläubiger herausgegeben werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen fortgeführt wird und der Gegenstand für die Unternehmensfortführung von erheblicher Bedeutung ist.

Der Absonderungsberechtigte wird nicht Massegläubiger, der zur Absonderung berechtigte Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse.

Voraussetzung ist, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Später entstehende Sicherungsrechte berechtigen nicht zur Absonderung.

Durch die Absonderung wird der Gegenstand verwertet, der Erlös wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt, der Rest fließt in die Insolvenzmasse. Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist gemäß §§ 165, 166 InsO der Insolvenzverwalter.

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Ansprüche auf Kosten und Zinsen werden von dem Recht auf abgesonderte Befriedigung ebenfalls erfasst (BGH 17.07.2008 - IX ZR 132/07).

Die Verwertung von Immobiliargegenständen erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.

Die Verwertungsbefugnis von beweglichen Gegenständen richtet sich nach dem Besitz: Je nachdem, ob der Insolvenzverwalter oder der Gläubiger (§ 173 InsO) den Gegenstand im Besitz haben, kann dieser von der jeweiligen Person verkauft werden. Eine bestimmte Verfahrensart ist hier nicht vorgesehen.

metis