Rechtswörterbuch

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Massegläubiger

 Normen 

§§ 53 - 55 InsO

 Information 

1. Einführung

Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren bevorzugt zu befriedigende Gläubiger. Sie sind privilegierte Gläubiger, da sie im Rang vor den Insolvenzgläubigern stehen. Gemäß § 53 InsO sind Massegläubiger die Gläubiger der Masseverbindlichkeiten. Diese sind:

  • der Kosten des Insolvenzverfahrens

    sowie

  • der sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Vorteil der Massegläubiger ist, dass sie anders als die Insolvenzgläubiger während des laufenden Insolvenzverfahrens ihre Forderungen gegen den Insolvenzverwalter einklagen können bzw. gegen ihn vollstrecken können.

2. Masseverbindlichkeiten

2.1 Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind gemäß § 54 InsO die Gerichtskosten, die Vergütungen und die Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses.

2.2 Sonstige Masseverbindlichkeiten

Sonstige Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 InsO

  • Kosten die durch die Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verteilung und Verwertung der Insolvenzmasse begründet werden.

    Beispiel:

    • Prozesskosten

    • Kauf von Gütern zur Verwaltung der Insolvenzmasse

  • Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Insolvenzverwalter die Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt oder die Erfüllung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung erfolgen muss.

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (hierunter fallen insbesondere Arbeitsentgelte) werden somit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch zu sonstigen Masseverbindlichkeiten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Insolvenzverwalter die Gegenleistung angenommen hat oder die Erfüllung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

    Hintergrund ist, dass Vertragspartner, die Verträge in der Insolvenzphase des Unternehmens erfüllen sollen oder müssen, eine gewissen Schutz genießen.

    Hinweis:

    Der Gläubiger eines Dauerschuldverhältnisses wird nicht mit allen Forderungen Massegläubiger. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten zählen bei Vorliegen der sonstigen, oben genannten Voraussetzungen nur Verbindlichkeiten aus der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Erfüllung des Vertrages. Siehe im Übrigen Insolvenz - Arbeitsverhältnis.

  • Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

  • Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Hinweis:

    Zahlt die Bank des Schuldners nach der irrtümlichen Rückbuchung einer schon genehmigten Lastschrift den Lastschriftbetrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den zum Einzug von Forderungen ermächtigten, mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeit (BGH 29.01.2015 - IX ZR 258/12).

Beispiele

  • Auch die im Zusammenhang mit den Geschäften entstehende Umsatzsteuerforderung ist eine sonstige Masseverbindlichkeit.

  • Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 123 Abs. 2 InsO auch die Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird. Dadurch wird ein Zwang zur Anmeldung und Festsetzung der Sozialplanforderungen vermieden.

    Die Ansprüche selbst sind nach der gesetzlichen Regelung in der Höhe begrenzt: Durch eine Limitierung der Gesamtansprüche aus dem Sozialplan auf zweieinhalb Monatsverdienste je entlassenem Arbeitnehmer und dadurch, dass maximal ein Drittel der Masse, die ohne Sozialplan an die Insolvenzgläubiger verteilt werden könnte, zur Befriedigung von Sozialplanforderungen verwendet werden darf.

Soweit die obigen Verbindlichkeiten von einem vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossen wurden, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen übertragen wurde (sogenannter starker vorläufiger Insolvenzverwalter), gelten sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseschulden.

Zahlt die Bank des Schuldners nach der irrtümlichen Rückbuchung einer schon genehmigten Lastschrift den Lastschriftbetrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den zum Einzug von Forderungen ermächtigten, mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter aus, gilt ihr bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nach der Verfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeit (BGH 29.01.2015 - IX ZR 258/12).

3. Befriedigung der Massegläubiger

Bei der Befriedigung der Massegläubiger sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. a)

    Die Insolvenzmasse reicht zur Befriedigung aus:

    Die Massegläubiger sind zu befriedigen bzw. sie können ihre Ansprüche klageweise geltend machen und ggf. vollstrecken. Jedoch sind die Beschränkungen des § 90 InsO zu beachten: Die Vollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalter begründet worden sind, ist in den ersten sechs Monaten des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen.

  2. b)

    Die Insolvenzmasse reicht nicht zur Befriedigung aus:

    Die Befriedigung der Massegläubiger richtet sich nach den Regelungen des § 209 InsO.

 Siehe auch 

Insolvenz

Insolvenzgericht

Insolvenzgläubiger

Insolvenzverwalter

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Restschuldbefreiung

Schuldenbereinigungsplan

Becker: Der absonderungsberechtigte Massegläubiger. Phantom oder Wirklichkeit? Zugleich Anmerkung zu BGH, v. 21.07.2011 - IX ZR 120/10; Zeitschrift für Wirtschaftspraxis und Insolvenzrecht - ZIP 2013, 1554

Busch: Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 4 InsO, quo vadis?; Zeitschrift für das Insolvenzbüro - InsbürO 2015, 124

Laroche: Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter; Neue Zeitschrift für Insolvenzrecht - NZI 2010, 965

Wenner/Jauch: Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzverfahren bei Masseunzulänglichkeit; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2009, 1894