Pool-Vereinbarung von Gläubigern
Gesetzlich nicht geregelt.
Von Gläubigern zur Sicherung ihrer Rechte gebildete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Gerät ein Schuldner in Zahlungsschwierigkeiten oder wird er endgültig insolvent, und können die Gläubiger, die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, diese aufgrund einer Vermengung o.Ä. nicht mehr identifizieren, schließen sich die Gläubiger häufig zu einem Pool in der Form einer BGB-Gesellschaft zusammen.
Hintergrund ist, dass sie oftmals gleichartige Rechtspositionen innehaben und durch die gemeinschaftliche Vorgehensweise ihre Interessen gemeischaftlich und koordiniert wahrnehmen sowie durchsetzen können.
Die Gläubiger übertragen ihre Forderungen und Sicherheiten gegen den Schuldner auf die Gesellschaft, die diese dann insgesamt geltend macht. Nach dem Abschluss des Verfahrens werden die Einnahmen gemäß den Vereinbarungen des Pool-Vertrages aufgeteilt.