Insolvenzgläubiger
1 Begriffsbestimmung
Insolvenzgläubiger sind Gläubiger des Schuldners, die
im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
einen auf Geldzahlung begründeten Anspruch
gegen den Schuldner haben.
Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund bei Verfahrenseröffnung bestanden hat.
Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner erwerben, auch wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis besassen.
Zugunsten der Gläubiger von nichtfälligen Forderungen gelten diese gemäß § 41 InsO als fällig. Sie sind daher "vollwertige" Insolvenzgläubiger.
Auflösend bedingte Forderungen werden gemäß § 42 InsO wie unbedingte Forderungen behandelt, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Aufschiebend bedingte Forderungen hingegen werden gemäß § 191 InsO nur eingeschränkt berücksichtigt.
Haftet der Schuldner als Gesamtschuldner, so kann der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren grundsätzlich die Forderung in der vollen Höhe geltend machen. Dies gilt auch für andere Formen der Haftung mehrerer Personen auf das Ganze.
Insolvenzgläubiger sind abzugrenzen von:
Gläubiger eines dinglichen Anspruchs (Herausgabeanspruch etc) sind keine Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38 ff. InsO. Sie sind Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte.
Besonderheiten gelten für Unterhaltsansprüche im Insolvenzverfahren.
2 Rang des Anspruchs
Grundsätzlich werden alle Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichrangig befriedigt, d.h. entsprechend ihrem quotenmäßigen Anteil an der Insolvenzmasse. Dieses Recht besteht unabhängig von der Reihenfolge der Anmeldung ihrer Ansprüche. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt.
Eine Ausnahme besteht für die Gläubiger der in § 39 InsO enumerativ aufgezählten Ansprüche. Sie sind nachrangig zu befriedigen.
3 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gemäß §§ 13 ff. InsO ist auch der Insolvenzgläubiger berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Antrag eines Gläubigers ist aber nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
An das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind bei Erfüllung der Forderung nach Antragstellung strenge Anforderungen zu stellen (BGH 12.07.2012 - IX ZB 18/12 Rn. 7; BGH 18.12.2014 - IX ZB 34/14 Rn. 13). Ein rechtliches Interesse ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7054) in diesem Fall regelmäßig nur bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anzuerkennen, weil diese öffentlichen Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (BGH 12.07.2012 - IX ZB 18/12 Rn. 7).
Ein Eröffnungsgrund ist nur glaubhaft gemacht, wenn sein Vorliegen nach dem Vortrag des Gläubigers überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beurteilung, ob die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch nach Erfüllung der Antragsforderung wahrscheinlich ist, hat das Insolvenzgericht im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Sachvortrags des Gläubigers, der indiziellen Bedeutung bestimmter Tatsachen für das Bestehen eines Eröffnungsgrundes und der Wirkung gesetzlicher Vermutungen vorzunehmen (BGH 18.12.2014 - IX ZB 34/14 Rn. 10).
4 Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung ist das Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger und in den §§ 74 - 79 InsO geregelt.
5 Gläubigerausschuss
Der Gläubigerausschuss kann von der Gläubigerversammlung oder auch von dem Insolvenzgericht einberufen werden.