Schuldenbereinigungsplanverfahren
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens: Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO hat der Schuldner seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Schuldenbereinigungsplan beizufügen.
Dabei ist das Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht zwingend durchzuführen. Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 306 Abs. 1 S. 3 InsO nach einer Anhörung des Schuldners, ob
das Schuldenbereinigungsplanverfahren durchgeführt wird
oder
das Verbraucherinsolvenzverfahrens eröffnet wird.
Für die Entscheidung ausschlaggebend ist dabei, ob der Schuldenbereinigungsplan nach der Überzeugung des Gerichts voraussichtlich von den Gläubigern angenommen wird oder nicht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren verläuft wie folgt:
- 1.
Der Schuldenbereinigungsplan, das Vermögensverzeichnis des Schuldners, das Gläubigerverzeichnis und das Forderungsverzeichnis werden den Gläubigern durch das Insolvenzgericht zugestellt.
- 2.
Den Gläubigern wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Notfrist von einem Monats zu den Verzeichnissen und dem Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Unterbleibt die Stellungnahme innerhalb dieser Frist, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.
- 3.
Wurde der Schuldenbereinigungsplan von mehr als der Hälfte der Gläubiger angenommen und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der am Verfahren beteiligten Gläubiger, so wird gemäß § 309 InsO die Zustimmung der restlichen Gläubiger durch das Insolvenzgerichtersetzt.
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 InsO die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Kommt es nicht zur Annahme des Schuldenbereinigungsplans, wird das Verfahren auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens fortgesetzt.
Das Schuldenbereinigungsplanverfahren ist dann abgeschlossen.