Insolvenzverwalter
§§ 21 Abs. 2 ff., 27 Abs. 2, 56 ff., 80 InsO
InsVV
1 Einführung
Der Insolvenzverwalter ist zuständig für die Durchführung des Insolvenzverfahrens. Das Amt kann nur eine neutrale natürliche Person ausüben, die jedoch geschäftskundig sein muss, d.h. Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich vorweisen kann.
2 Bestellung
Siehe den Beitrag "Insolvenzverwalter - Bestellung".
3 Berücksichtigung von Bewerbern aus den EU-Mitgliedsländern
Die Entscheidung über die Aufnahme in die bei den Insolvenzgerichten aufgrund der Rechtsprechung zur Bestellung geführten Vorauswahllisten hat Berufszulassungscharakter. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze stellen Genehmigungsregelungen und Anforderungen im Sinne der EU-Dienstleistungs-Richtlinie dar.
Die Anwendbarkeit der Dienstleistungs-Richtlinie auf die Insolvenzverwaltung hat zur Folge, dass wie im anwaltlichen Berufsrecht die Vorschriften über das Genehmigungsverfahren und damit die Regeln über Entscheidungsfristen und die Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner umzusetzen sind.
Anders als bei den übrigen Rechtsberufen besteht im Insolvenzrecht bisher noch keine gesetzliche Ausgestaltung des Berufszulassungsverfahrens. Deshalb wurden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3356) die Vorgaben der Dienstleistungs-Richtlinie bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Zugangs zum Insolvenzverwalterberuf vorläufig nur in deren unmittelbarem persönlichen Anwendungsbereich umgesetzt, also nur für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates besitzen oder sich in einem dieser Staaten beruflich niedergelassen haben.
Rechtsgrundlage ist insofern § 102a EGInsO.
Die Beschränkung dieser vorläufigen, rudimentären Regelung auf Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug kann im Interesse einer zeitnahen Richtlinienumsetzung für einen Übergangszeitraum bis zur Schaffung einer umfassenden gesetzlichen Grundlage für den Zugang zum Insolvenzverwalterberuf hingenommen werden.
4 Aufsicht
Der zuständige Richter des Insolvenzgerichts ist berechtigt, die Arbeit des Insolvenzverwalters zu überprüfen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsaufsicht.
5 Aufgaben
Nach der Bestellung muss der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nehmen und verwerten (§ 159 InsO). Seine Hauptaufgabe ist es insofern, schuldnerfremde Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern, die Masse um zum Vermögen gehörende Gegenstände zu ergänzen und die Insolvenzmasse anschließend gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Der Übersichtlichkeit wegen ist er verpflichtet, sowohl ein Verzeichnis über die Massegegenstände als auch über die beteiligten Gläubiger (Insolvenzgläubiger, Massegläubiger) zu erstellen.
Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, wird auf der Grundlage des Verzeichnisses ein Massegutachten erstellt, mit dem die Wirtschaftlichkeit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft werden soll.
Im Übrigen ist der Aufgabenbereich nicht enumerativ aufgezählt, die Regelungen sind in der gesamten Insolvenzordnung zu finden.
Sofern es mit dem Abschluss der Verwertung zu einem Überschuss kommt, ist der verbleibende Überschuss an den Schuldner herauszugeben. Rechtsgrundlage ist § 199 InsO.
6 Prozessführungsbefugnis
Der Insolvenzverwalter ist Partei kraft Amtes, er handelt in Prozessstandschaft für den Schuldner und führt somit Prozesse im eigenen Namen. Er allein ist über das Insolvenzvermögen verwaltungs- und verfügungsbefugt und im Rubrum aufzuführen.
Besteht die Insolvenzmasse auch aus einem noch der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass, so ist nach der Entscheidung BGH 11.05.2006 - IX ZR 42/05 auch eine Klage gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu richten.
7 Haftung
Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters führt gemäß §§ 60 ff. InsO zu seiner persönlichen Haftung. Die Haftung setzt ein Verschulden voraus, Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters.
Soweit der Insolvenzverwalter im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten Mitarbeiter einsetzt, haftet er für eine von seinen Mitarbeitern begangenen Pflichtverletzungen nicht nach den Vorgaben der Erfüllungsgehilfenhaftung, es sei denn der Mitarbeiter war erkennbar ungeeignet. Die Pflicht des Insolvenzverwalters reduziert sich auf die Überwachung der Mitarbeiter sowie auf Entscheidungen von besonderer Bedeutung.
Gesondert in § 61 InsO geregelt ist die Haftung für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wurden. Der Insolvenzverwalter ist dem Massegläubiger zu Schadensersatz verpflichtet. § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten.
Das BAG hat die Reichweite dieser persönlichen Haftung eingeschränkt (BAG 06.09.2018 - 6 AZR 367/17):
"Entsprechend diesem Zweck betrifft § 61 InsO bezogen auf Arbeitsverhältnisse in erster Linie die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Abschluss von Arbeitsverträgen oder das Unterlassen der rechtzeitigen Kündigung (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 129). Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, der erkennen kann, dass er die Verbindlichkeiten aus einem von ihm aufrechterhaltenen Arbeitsverhältnis nicht (voll) aus der Masse wird erfüllen können, geht dahin, den Arbeitsvertrag zu kündigen, nicht aber dahin, die Erfüllung des Vertrags, dh. die Zahlung des Arbeitsentgelts persönlich zu garantieren."
Das BAG hat in der obigen Entscheidung insofern geurteilt, dass die Verhängung einer Urlaubssperre keine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO für Urlaubsabgeltungsansprüche begründen kann.
Die Verjährung der Haftung richtet sich gemäß § 62 InsO nach den Verjährungsvorschriften des BGB, sie endet spätestens drei Jahre nach der Aufhebung des Verfahrens.
8 Vergütung
Siehe den Beitrag "Insolvenzverwalter - Vergütung".
9 Gewerbesteuerpflicht
Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil BFH 15.12.2010 - VIII R 50/09 seine bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Nunmehr gilt, dass die den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnenden Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters auch dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.
10 Vorläufiger Insolvenzverwalter
Von der Stellung des Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Insolvenzgericht zumeist einen vorläufigen Insolvenzverwalter.