Prozessstandschaft
1 Allgemein
Unterfall der Prozessführungsbefugnis: Ein fremdes Recht wird im eigenen Namen geltend gemacht.
Die Prozessstandschaft selbst ist nicht gesetzlich definiert. In einigen Gesetzen ist die Prozessstandschaft geregelt, ohne als solche bezeichnet zu werden.
2 Formen
2.1 Gesetzliche Prozessstandschaft
Gesetzliche Prozessstandschaften bestehen z.B. bei:
Mitgläubigern (§ 432 BGB)
Ehegatten (§ 1368 BGB)
Veräußerung der Streitsache während des Prozesses (§ 265 ZPO)
Nach der Rechtsprechung liegt bei der Partei kraft Amtes eine gesetzliche Prozessstandschaft vor. Parteien kraft Amtes sind z.B.:
2.2 Gewillkürte Prozessstandschaft
Aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsträgers ist eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig, wenn
eine ausdrückliche Ermächtigung vorliegt,
das Recht übertragbar ist, was z.B. auf höchstpersönliche Rechtsgüter nicht zutrifft,
ein eigenes rechtliches Interesse des Prozessstandschafters vorliegt.
Es entspricht gängiger Rechtsprechung des BGH, dass ein Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden kann, kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus dem Beschaffungsvertrag, soweit sie ihm nicht abgetreten sind, im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Ziel einer Leistung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet die Befugnis, wenn der Ermächtigende seinerseits die Forderung abgetreten hat und diese Abtretung - wie z.B. durch Kündigung des Leasingvertrags - offen gelegt wird (BGH 11.03.2014 - VIII ZR 31/13).
3 Klageantrag
Der Klageantrag ist auf Leistung an den Rechtsinhaber zu stellen, es sei denn der Prozessstandschafter ist Mitrechtsinhaber. In diesen Fällen kann auf Leistung an den Prozessstandschafter geklagt werden.